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Priv.-Doz. Dr. Bartels, Klaus
Band 251: Dogmatik und Effizienz im Recht der Zwangsversteigerung
€ 128,00 | Titel ist nicht lieferbar
ISBN: 978-3-7694-1041-9
2010/12 | XCIV und 553 Seiten | Broschur
Das Recht der Zwangsversteigerung regelt im Schwerpunkt den letzten Akt realer Darlehensbesicherung. Dem technisch aufwendigen Verwertungsvorgang gelingt es jedoch meist nicht, einen angemessenen Erlös zur Verteilung anzubieten. So fallen Gläubiger mit ihrer Forderung aus; der Schuldner verliert sein Grundstück weit unter Wert und bleibt verpflichtet. Die Arbeit nähert sich dieser volkswirtschaftlich bedeutsamen, aber keineswegs neuen Feststellung mit Überlegungen zur Effizienz des Verfahrens und will das Patt der Schutzabwägungen zwischen Schuldner- und Gläubigerbelangen durch verstärkte Berücksichtigung der Erwerbsinteressenten (Bieter) überwinden. Der Blick richtet sich so auf die Reputation des Verfahrens. Zugleich wird die Eignung des überkommenen Bieterwettbewerbs hinterfragt. Vor allem hier liefert der Text zahlreiche Gesetzgebungsvorschläge.
Zweite Spur der Untersuchung ist die Dogmatik. Das anspruchsvolle System des ZVG von 1897 vereint in hohem Maß Regeln des Prozessrechts und des materiellen Rechts. Bereits die Zuordnungsfragen sind von erheblichem Erkenntniswert. Die Durchsicht zeigt aber auch, dass die Rechtsinstitute des ZVG in wesentlichen Teilen ohne echten Anschluss an die moderne Prozessualistik sowie an die zivilrechtliche Doktrin geblieben sind, vielmehr oftmals ein Eigenleben führen. Hier bemüht sich die Arbeit um recht umfassende Abhilfe und verfolgt so, jeweils mit Blick auf die Fernwirkungen, auch ein klassifikatorisches Anliegen.
Zweite Spur der Untersuchung ist die Dogmatik. Das anspruchsvolle System des ZVG von 1897 vereint in hohem Maß Regeln des Prozessrechts und des materiellen Rechts. Bereits die Zuordnungsfragen sind von erheblichem Erkenntniswert. Die Durchsicht zeigt aber auch, dass die Rechtsinstitute des ZVG in wesentlichen Teilen ohne echten Anschluss an die moderne Prozessualistik sowie an die zivilrechtliche Doktrin geblieben sind, vielmehr oftmals ein Eigenleben führen. Hier bemüht sich die Arbeit um recht umfassende Abhilfe und verfolgt so, jeweils mit Blick auf die Fernwirkungen, auch ein klassifikatorisches Anliegen.
"... Zusammenfassend legt Bartels eine überzeugende und gewinnbringende Untersuchung zum Zwangsversteigerungswesen vor, die für Theorie und Praxis wegweisend sein kann. Die Arbeit bietet eine Fülle kreativer Impulse für die weitere Entwicklung des Versteigerungswesens. Sie zeugt von einem tiefgehenden Verständnis für diese Spezialmaterie. Zugleich unterstreicht die Behutsamkeit der reformerischen Überlegungen den Realitätssinn des Autors. Tiefgreifende Gesetzesänderungen sind in einem derart sensiblen Bereich wie der Immobiliarvollstreckung nicht zu erwarten. Umso mehr ist der Arbeit ein großes Echo zu wünschen und damit eine Neubelebung der rechtsdogmatischen wie rechtspraktischen Befassung mit einem Rechtsgebiet, das weitestgehend allein in die Hände der Rechtspfleger gelegt zu sein scheint. Ihre Sicht hat Bartels letztlich eingenommen, weshalb der Arbeit bereits aus diesem Kreise, wie der Rezensent aus eigener Erfahrung weiß, große Beachtung entgegengebracht wird. Die Arbeit kann und sollte daher nicht nur wertvolle Anstöße für gesetzgeberische Reformen liefern, sondern auch die Zusammenarbeit mit den Rechtspflegern in Theorie und Praxis neu beflügeln."
(Prof. Dr. Jürgen Stamm in ZZP 2012, 513 ff.)
"Die Habilitation von Klaus Bartels beschäftigt sich mit dem Zwangsversteigerungsrecht in seiner Gesamtheit vorwiegend aus rechtshistorischer Sicht. Er beleuchtet das gesamte Zwangsversteigerungsgesetz und elementare Grundlagen des Verfahrens auf seine historischen Wurzeln und die seinerzeit bereits diskutierten und auch heute interessanten Fragestellungen. Dies ist mehr als lobenswert, denn allzusehr neigt die heutige Rechtswissenschaft gerade auch im Vollstreckungs- oder Insolvenzrecht dazu, einzelne Fragestellungen allein aus ihrer praktischen Handhabung oder ihrem wirtschaftlichen Nutzen zu bewerten und systematische Hintergründe zu vernachlässigen. Dabei besteht die Kunst der Juristerei gerade darin, ein Problem aus jeder Sichtweise und unter Berücksichtigung zahlreicher widerstreitender Interessen zu beleuchten und zu lösen. Das Prinzip des "et altera pars audiatur" gilt gerade auch in der Vollstreckung. Daher gilt es gerade auch in der Rechtspraxis zu beachten, dass etwas nicht deshalb richtig ist, "weil man es schon immer so macht", sondern nur dann richtig ist, wenn man auch begründen kann, weshalb man es genau so und nicht anders machen muss.
Bartels stellt zunächst das Prozessrecht in seinen Entwicklungsstufen zum materiellen Recht dar und beleuchtet insbesondere den Einfluss ökonomischer Lehren auf das Zwangsversteigerungsrecht. Die Auseinandersetzungen um den Einfluss der Rechtsgeschäftslehre bei Prozesshandlungen insbesondere bei Willensmängeln erscheint anfangs für das Thema der Arbeit nicht zwingend (S. 35 ff), wird aber deutlich, wenn man die Frage stellt, ob der Meistbietende seine Gebotsabgabe wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechten kann (dazu S. 313 ff.; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 71 Rn. 3.1; ablehnend zum Motivirrtum - im Übrigen bewusst offen lassend - BGH Rpfleger 2008, 515 und BGH Rpfleger 2008, 92; zur Dogmatik der Zuschlagserteilung hier S. 363 ff.). Beim Einfluss ökonomischer Theorien betont Bartels zu Recht, dass die Frage der Ökonomie der Vollstreckung sich wesentlich in der Verwertung stellt, bei der Zwangsversteigerung in der Vorbereitung und Durchführung des Versteigerungstermins (S. 58).
Interessant ist der Hinweis auf die sogenannte Spieltheorie der Volkswirtschaftslehre, wonach wirtschaftliche Prozesse unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen allgemeingültig optimiert werden sollen. Dies spielt eine Rolle bei der Frage der Erlössteigerung durch Steigerung des Bieterwettbewerbs (S. 335 ff. mit interessanter Rechtsvergleichung). Hier hätte die ökonomische Spieltheorie näher untersucht werden können, auf welcher insbesondere die bekannte "ebay-Versteigerung" basiert. Der Bundesgerichtshof scheint in seinen Entscheidungen zum unwirksamen Eigengebot des Terminsvertreters im Zusammenhang mit § 85a ZVG (grundlegend BGHZ 172, 218, dazu S. 315) dies nicht verstanden zu haben (eingehend Keller, ZfIR 2008, 134; ders., ZflR 2008, 671).
Im Hauptteil seiner Untersuchungen legt Bartels die Interessen eines Gläubigers und die Stellung der einzelnen Verfahrensbeteiligten in der Zwangsversteigerung dar. Das Verfahren wird dann in seinen einzelnen Schritten näher beleuchtet und rechtshistorischen wie auch ökonomischen Grundfragen unterworfen. So untersucht Bartels ausführlich die Beschlagnahme Wirkung im Vergleich zum Pfändungspfandrecht des § 804 ZPO (S. 171 ff.). Sehr lesenswert sind die Darstellungen zur Geschichte der Entstehung der §§ 44, 45 ZVG betreffend die Bildung des geringstes Gebots aus Deckungs- und Übernahmeprinzip (S. 245 ff.). Die oft gebrauchte Terminologie des "wirtschaftlich geringsten Gebots" wird dabei vielleicht aber überinterpretiert (S. 251 mit Fußnote 45 und Hinweis auf Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, §§ 44, 45 Rn. 77).
Die Frage des Bestehenbleibens der Grundschuld und der Schuldübernahme nach § 53 Abs. 2 ZVG erörtert der Autor im Zusammenhang mit der Zuzahlung nach § 50 ZVG, wo sie eigentlich nicht hingehört, weil die Frage des Umfangs des Bestehenbleibens und der Zahlung auf die Grundschuld (§ 1142 BGB) auch vor Zuschlag keine des Bestehens des Rechtes ist (S. 268 ff.). Sehr gut wird aber die gewandelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsrecht im Verhältnis zwischen Gläubiger, Vollstreckungsschuldner und Ersteher erläutert.
Nahezu zwingend erscheinen in einer rechtshistorischen Abhandlungen Ausführungen zum Institut der dinglichen Surrogation durch Zuschlagserteilung hinsichtlich Grundstück, Versteigerungserlös und den daran fortbestehenden Rechten am Grundstück. Bartels widmet dieser Frage ein eigenes Kapitel (S. 401 ff.) und stellt insbesondere die indifferente Haltung der Rechtsprechung und auch der Literatur zur Surrogation der Grundpfandrechte als Rechte am Erlös dar. Im Rahmen der Ausführungen zur Erlösverteilung sind die rechts vergleichenden Erläuterungen zur Mobiliarvollstreckung lesenswert, da sich dort gerade wieder die Frage nach dem Wesen des Pfändungspfandrechts stellt (S. 499, 500). Bartels überträgt hierbei sehr instruktiv die Fälle verschiedener Befriedigungsvarianten an Gläubiger auf die Zwangsversteigerung.
Zusammenfassend bietet das Werk einen umfassenden Einblick in alle Fragestellungen des Zwangsversteigerungsrechts mit Bezügen zur Rechtsgeschichte und zur Rechtsentwicklung der Rechtsprechung. Zahlreiche dogmatische Fragen des Versteigerungsrechts werden neu erhellt, wenn man erkennt, weshalb sich der Gesetzgeber für die eine und nicht für die andere Lösung entschieden hat. Für den "Insider" liest sich das Werk daher an vielen Stellen nachgerade spannend und packend. Es lohnt gerade auch für die Lösung praktischer Probleme, wenn man wissen möchte, warum man "es so und nicht anders" machen muss."
(Prof. Ulrich Keller in RpflStud 2011, 60 f.)
"Bartels hat ein Werk abgeliefert, das seinesgleichen sucht - allein der "Vorspann" mit 94 Seiten davon 43 Seiten Literaturverzeichnis mit geschätzten 900 Einträgen, beginnend Mitte des 19. Jahrhunderts, darunter Raritäten wie Strippelmann 1852 oder Bahr 1884 und endend 2010 bei Böttcher u.a., dabei auch nicht scheuend Außenseiter, wie Jankowski mit seinem Werk Zwangsversteigerung24 (von diesem stammt auch der zweifelhafte "Ratgeber" Schach der Zwangsversteigerung) zu benennen und natürlich unverzichtbar, für den, der in die Tiefe des ZVG geht: die genialen Materialsammlungen zum ZVG von Schubert/Jakobs. Laut Vorwort waren die Arbeiten 2008 abgeschlossen, wurden aber noch bis 2010 aktualisiert. Der Text ist in 17 Kapiteln (bei Bartels als "§" bezeichnet (wie bei Nußbaum [selbstverständlich oft vom Autor zitiert], dem Klassiker aus dem Jahr 1916) gegliedert, wobei die Paragrafen in insgesamt drei Teilen wieder zusammengefasst werden. Die Untergliederung geht bei eigenen Kapiteln (§§ 5 und 15) bis in die 10. Ebene, wobei die auf S. IX vorangestellte Inhaltsübersicht mit der Nennung der Kapitel (§) ohne Unterteilung sehr hilfreich ist. Der Text hat eine angenehme Schriftgröße. Allerdings wurde für viele Passagen eine kleinere Schriftgröße gewählt, deren Sinn sich aber nicht nur für den unbefangenen Leser verschließt. Bartels, dessen Dissertation im Jahr 2002 dem ZVG noch nicht nahestand ("Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse"), hat sich im Zuge seiner Habilitation intensiv vorbereitet. So war er bei den AG Bremen und Verden, hat dort Verfahren statistisch ausgeweitet (ab S. 14) und an Versteigerungsterminen teilgenommen, was auch um die Stimmungen während einer Bietestunde aufnehmen zu können, erforderlich ist. Auch kam ihm bei seiner Arbeit zugute, dass er in seiner Zeit als Rechtsanwalt Mandate von Vollstreckungsschuldnern übernommen hatte. Nach Kapitel 1 "Einführung in das Thema" folgt Teil I, den man überschreiben könnte: "historische und dogmatische Grundlagen" mit drei Kapiteln, danach Teil II, dem Hauptteil mit 12 Paragrafen, Vorschlag des Rezensenten als Überschrift "Istzustand des ZVG mit Änderungsvorschlägen" und abschließend Teil III mit dem einzigen Beitrag § 17 "Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse". (...)
Fazit: Schon allein das Literaturverzeichnis mehrfach durchzusehen macht Spaß und man wundert sich, welch eine gewaltige Menge von Literatur zum und um das ZVG vorhanden ist, wobei die von Bartels aufgeführten Quellen lange nicht abschließend sind. Er hat die damaligen Gedanken von Johow, Achilles, v. Mandry, u.a. (alles Mitwirkende am ZVG) gründlich und sehr tief durchleuchtet und mit vielen eigenen Ideen und Vorschlägen angereichert, wofür ihm Dank und Anerkennung gebührt. Großes Augenmerk legte er auf die von ihm als solche bezeichnete Reputation des Versteigerungsverfahrens, die an mehreren Stellen behandelt wird. Dabei ist, anlehnend an große Auktionshäuser oder auch an Internetversteigerungen, die Seriosität des Einlieferers und die Beschaffenheit des Versteigerungsobjekts gemeint. Mag man auch darüber streiten, ob künftig das Gesetz in puncto Besichtigungen geändert werden soll, ist jedoch der Vergleich, den Schuldner mit dem Einlieferer gleichzusetzen, mehr als fragwürdig, denn der Schuldner will, im Gegensatz zur freiwilligen Auktion, gerade sein Eigentum i.a.R. behalten. Bei der Attraktivität der Versteigerung (Stichwort hohe Ausfälle) fehlt die Beleuchtung einer Mitursache: oftmals eine völlig hemmungslose Beleihung der Grundstücke. Es wird gerne verkannt, dass kein Gläubiger gezwungen ist, seinem künftigen Schuldner so viel Geld anzuvertrauen, um hinterher dem ZVG anzulasten, es sei ineffektiv.
Ob sich Bartels Vorschläge in Gesetzesänderungen niederschlagen werden, bleibt ungewiss, aber eines ist ganz sicher, wer sich künftig mit Änderungen des ZVG befasst, wird an diesem Buch mit seinen insgesamt 3.179 Fußnoten nicht vorbeikommen."
(Gerhard Schmidberger in IGZInfo 2011, 622 ff.)
"Das vorliegende Werk mit dem etwas schwierigen Titel zum Themenbereich der Zwangsversteigerung ist aktuell und höchst interessant, es sollte in keinem Falle ein Schattendasein in Bibliotheken oder Regalen führen. Das anspruchsvolle System des ZVG von 1897 vereint in vielfältiger Weise Regeln des Prozessrechts mit dem materiellen Recht. Der Autor stellt zu Recht fest, dass das Recht der Zwangsversteigerung in wesentlichen Teilen ohne echten Anschluss an das vielfach modernisierte Prozessrecht geblieben ist. Es führt oftmals ein Eigenleben und ist allenfalls für Insider überhaupt noch verständlich. Ebenfalls ist dem Autor zuzustimmen, dass trotz der aufwändigen Verwertungsregeln es meist nicht gelingt, den Gläubigern - und damit auch dem Schuldner - einen angemessenen Erlös zur Verteilung bzw. zur Schuldentilgung anzubieten. So fallen Gläubiger mit ihrer Forderung aus, der Schuldner verliert sein Grundstück weit unter Wert und bleibt weiterhin den Gläubigern verpflichtet. Die umfassende Untersuchung des Autors richtet sich somit durchaus auf die Reputation des Verfahrens, die in den vergangenen Jahrzehnten sicherlich nicht gesteigert wurde. Strukturelle Verbesserungen des Gesetzgebers, z. B. die Veröffentlichung des Versteigerungstermins im Internet, § 38 ZVG, haben nicht wirklich dazu beigetragen, die Effizienz des Verfahrens zu steigern. Auch der BGH hat mit seiner Rechtsprechung nicht unbedingt dazu beigetragen, das Verfahren transparenter und damit attraktiver zu gestalten. Beispielhaft sei hier die Problematik der Abgabe von Geboten unterhalb der 5/10-Grenze genannt, die nach der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (hierzu S. 310 ff.). Die Haltung des BGH führt nach Auffassung des Autors zu gehörigen verfahrenspraktischen Schwierigkeiten. Auch derjenige, der durch sein Gebot die Versteigerung in Gang bringen will, zugleich aber hofft, nicht Meistbietender zu bleiben, gerät unweigerlich in den Focus des Gerichts, welches hinterfragen muss, ob das Gebot auch einen Erwerbswillen hat. Umfassend werden hierzu Lösungsmöglichkeiten angeboten, die der Effizienz des Versteigerungstermins eher Rechnung tragen (S. 316-319). Auch bei der Versteigerung sollte das Argument des "auction fever" in tatsächlicher Hinsicht von der Rechtsprechung akzeptiert werden. Es gibt nun einmal eine "spezielle Versteigerungsatmosphäre", in der "der Reiz des Steigerns und die Lust am Bieten und gegenseitigen Überbieten" erst für wünschenswerte Ergebnisse sorgen. Ein solches Phänomen wird nach empirischen Forschungen insbesondere bei Online-Auktionen längst anerkannt (S. 322). Für die Erzeugung einer entsprechenden Atmosphäre ist nach Auffassung des Autors eine zeitliche Begrenzung des Versteigerungstermins kontraproduktiv (Stimmungskiller). Letztlich strahlt auch eine großzügigere Praxis allgemein auf das interessierte Publikum aus. Damit werden Anreize zur Teilnahme geschaffen.
Um die Effizienz und die Reputation des Verfahrens weiter zu stärken, ist insbesondere auch die Zutritts- und Besichtigungsfrage des Objektes neu zu überdenken. Lesenswert ebenfalls die rechtsvergleichende Umschau in den Ländern Frankreich, Italien oder Österreich (S. 337, 338). Ein letztes Beispiel zur Effizienzsteigerung ist der Vorschlag ein Nachgebot einzuführen, wie es bereits in anderen Ländern praktiziert wird.
Wer ernsthaft über strukturelle Änderungen des ZVG nachdenkt, sollte dieses Werk nicht unbeachtet lassen."
(Prof. Udo Hintzen in Rpfleger 2011, 407)
"Der Autor veröffentlicht mit dem vorgelegten Werk seine Habilitation. Sie weist einen Stand zum Sommer 2010 auf. Die Beschäftigung mit dem Thema "Zwangsversteigerung" ist erst einmal sehr erfreulich: Das Thema steht keinesfalls im Zentrum des Interesses der Prozessrechtler, wie die Einzelzwangsvollstreckung überhaupt. Als vorrangig wissenschaftliches Werk beschäftigt sich der Autor hauptsächlich mit der Dogmatik der Zwangsversteigerung. Die Geschichte des ZVG weist starken preußischen Einfluss auf. An vielen Stellen wird gleichfalls die Sachpfändung beim Gerichtsvollzieher beleuchtet, nicht zuletzt auch, um die Unterschiede zum gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren herauszuarbeiten. Differenziert wird zwischen den verschiedenen Versteigerungsarten. Allerdings findet die Internetversteigerung des Gerichtsvollziehers auf der Justizplattform noch keinen Einzug in die Abhandlung. Breiten Raum nehmen die vor allem bei der Zwangsversteigerung vorzufindenden verschiedentlichen Elemente des materiellen- und Prozessrechts ein. Die rechtshistorische Untersuchung der dogmatischen Entwicklung dieses Rechtsgebiets ist naturgemäß hoch theoretisch. Einzug finden auch ökonomische Lehren im Zwangsvollstreckungsrecht; anders als im Insolvenzrecht moniert der Autor zu Recht, dass sie bislang kaum im Blickwinkel der Einzelzwangsvollstreckung stehen. Vornehmlich moniert Bartels die zu geringen Erlöse bei der Grundstücksverwertung. Belegt wird dies allerdings nur anhand von zwei ausgewählten Versteigerungsbezirken, bei denen die Hälfte der Erlöse weniger als 60 Prozent des Verkehrs wertes betragen. Verantwortlich macht Bartels hierfür fehlendes Verhandlungsgeschick der Gerichte sowie ein kompliziertes und intransparentes Verfahren. Stets werden verschiedene Meinungen dargestellt und eine eigene hierzu begründet. Diese Meinungen verdienen zumeist Zustimmung, zeigen sie doch stets, dass undogmatisch das Ziel der bestmöglichen Verwertung aus dem Interesse aller Verfahrensbeteiligten im Vordergrund steht. Wenn das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert wurde, hält der Autor weiterhin einen Duldungstitel gegen den Dritten zur Verwertung des Grundstücks aufgrund einer Zwangssicherungshypothek für erforderlich. Ferner spricht er sich weiterhin für die deutliche Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren aus, kritisiert allerdings die derzeitige Rechtsentwicklung der Abgrenzung des Rechtspflegers zum Richter und verweist auf die materiell-rechtliche Wirkung des Ersteren im Verfahren. Entgegen der herrschenden Meinung spricht sich Bartels für eine An-wendung des § 803 ZPO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch auf das ZVG aus und hat vor allem den Fall im Blick, dass vorgehende Rechte des betreibenden Gläubigers einen Erlös verhindern. Auch spricht ersieh für eine Einschränkung der Wahl der Vollstreckungsart für den persönlichen Gläubiger aus, der bei Forderungen unter 750 Euro nicht die Zwangsversteigerung beantragen können soll. Ausführlich werden die Theorie des Pfändungspfandrechts und der Verwertungsbefugnis im Unterschied zur Mobiliarvollstreckung behandelt. Thematisiert wird auch die Ermittlung der Verkehrswerte, wobei für die Sach- und Personenanonymität zwischen Schuldnern, Bietinteressenten und dem Objekt keine Lösung gefunden wird. Bedauerlicherweise nicht behandelt wird die in der Praxis häufig beobachtete Überbewertung von Gebäuden. Statt einer Marktbewertung werden auch häufig lediglich die Backsteine gezählt, aufgrund des Zutrittsproblems der bauliche und technische Zustand nur unzureichend erfasst und preisabschlagende Umstände wie Lage des Gebäudes nicht berücksichtigt. Aufwerten möchte Bartels die Anwendung der Sequestration gemäß § 25 ZVG zur Werterhaltung des Grundstücks. Die Mobiliarvollstreckung sieht er als wesentlich flexibler und konsequenter an, vor allem im Hinblick auf die permanente Verschleuderungsgrenze und die Möglichkeit zum freihändigen Verkauf. Zur Erlöserhöhung schlägt Bartels die Möglichkeit eines Nachgebots, also eines Gebots nach bereits erfolgtem Zuschlag vor. Erwartungsgemäß weist das Werk ein ausführliches Inhaltsverzeichnis auf, Quellennachweise finden sich stets für jedes Kapitel neu nummeriert in den Fußnoten, auch ein Stichwortverzeichnis fehlt nicht. Gut, prägnant und verständlich formulierte Sätze machen die Habilitation für jeden rechtlich vorgebildeten Leser nachvollziehbar. Die Grundstrukturen der Zwangsvollstreckung sind hervorragend herausgearbeitet und werden gründlich unter Berücksichtigung bekannter Dogmen dargestellt. Die rechtstheoretischen Verästelungen sind sicherlich nicht für jeden Leser nachvollziehbar, aber mindestens eine wertvolle Grundlage für alle, die sich weiterhin mit diesem Rechtsgebiet beschäftigen möchten. Die rechtswissenschaftliche Entwicklung der Zwangsversteigerung wird nachvollziehbar und eine Anknüpfung an deren Kontinuität möglich. Hierin liegt der eigentliche Verdienst des Werkes. Manche Vorschläge hätten mutiger sein können und sind nicht ganz auf der Höhe der Zeit, so fehlt auch die zwischenzeitlich installierte Onlinedarstellung von Versteigerungsobjekten durch die Justiz. Ob die Politik einen der Änderungsvorschläge des Autors aufgreift? Sie reagiert erfahrungsgemäß erst bei groben Missständen und vehementer Intervention von Interessenverbänden oder Betroffenen. Für rechtstheoretisch Interessierte am Vollstreckungsrecht und reformwillige Rechtspolitiker ist Bartels Habilitation sehr zu empfehlen.
(Stefan Mroß in DGVZ 2011, 136)
(Prof. Dr. Jürgen Stamm in ZZP 2012, 513 ff.)
"Die Habilitation von Klaus Bartels beschäftigt sich mit dem Zwangsversteigerungsrecht in seiner Gesamtheit vorwiegend aus rechtshistorischer Sicht. Er beleuchtet das gesamte Zwangsversteigerungsgesetz und elementare Grundlagen des Verfahrens auf seine historischen Wurzeln und die seinerzeit bereits diskutierten und auch heute interessanten Fragestellungen. Dies ist mehr als lobenswert, denn allzusehr neigt die heutige Rechtswissenschaft gerade auch im Vollstreckungs- oder Insolvenzrecht dazu, einzelne Fragestellungen allein aus ihrer praktischen Handhabung oder ihrem wirtschaftlichen Nutzen zu bewerten und systematische Hintergründe zu vernachlässigen. Dabei besteht die Kunst der Juristerei gerade darin, ein Problem aus jeder Sichtweise und unter Berücksichtigung zahlreicher widerstreitender Interessen zu beleuchten und zu lösen. Das Prinzip des "et altera pars audiatur" gilt gerade auch in der Vollstreckung. Daher gilt es gerade auch in der Rechtspraxis zu beachten, dass etwas nicht deshalb richtig ist, "weil man es schon immer so macht", sondern nur dann richtig ist, wenn man auch begründen kann, weshalb man es genau so und nicht anders machen muss.
Bartels stellt zunächst das Prozessrecht in seinen Entwicklungsstufen zum materiellen Recht dar und beleuchtet insbesondere den Einfluss ökonomischer Lehren auf das Zwangsversteigerungsrecht. Die Auseinandersetzungen um den Einfluss der Rechtsgeschäftslehre bei Prozesshandlungen insbesondere bei Willensmängeln erscheint anfangs für das Thema der Arbeit nicht zwingend (S. 35 ff), wird aber deutlich, wenn man die Frage stellt, ob der Meistbietende seine Gebotsabgabe wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechten kann (dazu S. 313 ff.; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 71 Rn. 3.1; ablehnend zum Motivirrtum - im Übrigen bewusst offen lassend - BGH Rpfleger 2008, 515 und BGH Rpfleger 2008, 92; zur Dogmatik der Zuschlagserteilung hier S. 363 ff.). Beim Einfluss ökonomischer Theorien betont Bartels zu Recht, dass die Frage der Ökonomie der Vollstreckung sich wesentlich in der Verwertung stellt, bei der Zwangsversteigerung in der Vorbereitung und Durchführung des Versteigerungstermins (S. 58).
Interessant ist der Hinweis auf die sogenannte Spieltheorie der Volkswirtschaftslehre, wonach wirtschaftliche Prozesse unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen allgemeingültig optimiert werden sollen. Dies spielt eine Rolle bei der Frage der Erlössteigerung durch Steigerung des Bieterwettbewerbs (S. 335 ff. mit interessanter Rechtsvergleichung). Hier hätte die ökonomische Spieltheorie näher untersucht werden können, auf welcher insbesondere die bekannte "ebay-Versteigerung" basiert. Der Bundesgerichtshof scheint in seinen Entscheidungen zum unwirksamen Eigengebot des Terminsvertreters im Zusammenhang mit § 85a ZVG (grundlegend BGHZ 172, 218, dazu S. 315) dies nicht verstanden zu haben (eingehend Keller, ZfIR 2008, 134; ders., ZflR 2008, 671).
Im Hauptteil seiner Untersuchungen legt Bartels die Interessen eines Gläubigers und die Stellung der einzelnen Verfahrensbeteiligten in der Zwangsversteigerung dar. Das Verfahren wird dann in seinen einzelnen Schritten näher beleuchtet und rechtshistorischen wie auch ökonomischen Grundfragen unterworfen. So untersucht Bartels ausführlich die Beschlagnahme Wirkung im Vergleich zum Pfändungspfandrecht des § 804 ZPO (S. 171 ff.). Sehr lesenswert sind die Darstellungen zur Geschichte der Entstehung der §§ 44, 45 ZVG betreffend die Bildung des geringstes Gebots aus Deckungs- und Übernahmeprinzip (S. 245 ff.). Die oft gebrauchte Terminologie des "wirtschaftlich geringsten Gebots" wird dabei vielleicht aber überinterpretiert (S. 251 mit Fußnote 45 und Hinweis auf Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, §§ 44, 45 Rn. 77).
Die Frage des Bestehenbleibens der Grundschuld und der Schuldübernahme nach § 53 Abs. 2 ZVG erörtert der Autor im Zusammenhang mit der Zuzahlung nach § 50 ZVG, wo sie eigentlich nicht hingehört, weil die Frage des Umfangs des Bestehenbleibens und der Zahlung auf die Grundschuld (§ 1142 BGB) auch vor Zuschlag keine des Bestehens des Rechtes ist (S. 268 ff.). Sehr gut wird aber die gewandelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsrecht im Verhältnis zwischen Gläubiger, Vollstreckungsschuldner und Ersteher erläutert.
Nahezu zwingend erscheinen in einer rechtshistorischen Abhandlungen Ausführungen zum Institut der dinglichen Surrogation durch Zuschlagserteilung hinsichtlich Grundstück, Versteigerungserlös und den daran fortbestehenden Rechten am Grundstück. Bartels widmet dieser Frage ein eigenes Kapitel (S. 401 ff.) und stellt insbesondere die indifferente Haltung der Rechtsprechung und auch der Literatur zur Surrogation der Grundpfandrechte als Rechte am Erlös dar. Im Rahmen der Ausführungen zur Erlösverteilung sind die rechts vergleichenden Erläuterungen zur Mobiliarvollstreckung lesenswert, da sich dort gerade wieder die Frage nach dem Wesen des Pfändungspfandrechts stellt (S. 499, 500). Bartels überträgt hierbei sehr instruktiv die Fälle verschiedener Befriedigungsvarianten an Gläubiger auf die Zwangsversteigerung.
Zusammenfassend bietet das Werk einen umfassenden Einblick in alle Fragestellungen des Zwangsversteigerungsrechts mit Bezügen zur Rechtsgeschichte und zur Rechtsentwicklung der Rechtsprechung. Zahlreiche dogmatische Fragen des Versteigerungsrechts werden neu erhellt, wenn man erkennt, weshalb sich der Gesetzgeber für die eine und nicht für die andere Lösung entschieden hat. Für den "Insider" liest sich das Werk daher an vielen Stellen nachgerade spannend und packend. Es lohnt gerade auch für die Lösung praktischer Probleme, wenn man wissen möchte, warum man "es so und nicht anders" machen muss."
(Prof. Ulrich Keller in RpflStud 2011, 60 f.)
"Bartels hat ein Werk abgeliefert, das seinesgleichen sucht - allein der "Vorspann" mit 94 Seiten davon 43 Seiten Literaturverzeichnis mit geschätzten 900 Einträgen, beginnend Mitte des 19. Jahrhunderts, darunter Raritäten wie Strippelmann 1852 oder Bahr 1884 und endend 2010 bei Böttcher u.a., dabei auch nicht scheuend Außenseiter, wie Jankowski mit seinem Werk Zwangsversteigerung24 (von diesem stammt auch der zweifelhafte "Ratgeber" Schach der Zwangsversteigerung) zu benennen und natürlich unverzichtbar, für den, der in die Tiefe des ZVG geht: die genialen Materialsammlungen zum ZVG von Schubert/Jakobs. Laut Vorwort waren die Arbeiten 2008 abgeschlossen, wurden aber noch bis 2010 aktualisiert. Der Text ist in 17 Kapiteln (bei Bartels als "§" bezeichnet (wie bei Nußbaum [selbstverständlich oft vom Autor zitiert], dem Klassiker aus dem Jahr 1916) gegliedert, wobei die Paragrafen in insgesamt drei Teilen wieder zusammengefasst werden. Die Untergliederung geht bei eigenen Kapiteln (§§ 5 und 15) bis in die 10. Ebene, wobei die auf S. IX vorangestellte Inhaltsübersicht mit der Nennung der Kapitel (§) ohne Unterteilung sehr hilfreich ist. Der Text hat eine angenehme Schriftgröße. Allerdings wurde für viele Passagen eine kleinere Schriftgröße gewählt, deren Sinn sich aber nicht nur für den unbefangenen Leser verschließt. Bartels, dessen Dissertation im Jahr 2002 dem ZVG noch nicht nahestand ("Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse"), hat sich im Zuge seiner Habilitation intensiv vorbereitet. So war er bei den AG Bremen und Verden, hat dort Verfahren statistisch ausgeweitet (ab S. 14) und an Versteigerungsterminen teilgenommen, was auch um die Stimmungen während einer Bietestunde aufnehmen zu können, erforderlich ist. Auch kam ihm bei seiner Arbeit zugute, dass er in seiner Zeit als Rechtsanwalt Mandate von Vollstreckungsschuldnern übernommen hatte. Nach Kapitel 1 "Einführung in das Thema" folgt Teil I, den man überschreiben könnte: "historische und dogmatische Grundlagen" mit drei Kapiteln, danach Teil II, dem Hauptteil mit 12 Paragrafen, Vorschlag des Rezensenten als Überschrift "Istzustand des ZVG mit Änderungsvorschlägen" und abschließend Teil III mit dem einzigen Beitrag § 17 "Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse". (...)
Fazit: Schon allein das Literaturverzeichnis mehrfach durchzusehen macht Spaß und man wundert sich, welch eine gewaltige Menge von Literatur zum und um das ZVG vorhanden ist, wobei die von Bartels aufgeführten Quellen lange nicht abschließend sind. Er hat die damaligen Gedanken von Johow, Achilles, v. Mandry, u.a. (alles Mitwirkende am ZVG) gründlich und sehr tief durchleuchtet und mit vielen eigenen Ideen und Vorschlägen angereichert, wofür ihm Dank und Anerkennung gebührt. Großes Augenmerk legte er auf die von ihm als solche bezeichnete Reputation des Versteigerungsverfahrens, die an mehreren Stellen behandelt wird. Dabei ist, anlehnend an große Auktionshäuser oder auch an Internetversteigerungen, die Seriosität des Einlieferers und die Beschaffenheit des Versteigerungsobjekts gemeint. Mag man auch darüber streiten, ob künftig das Gesetz in puncto Besichtigungen geändert werden soll, ist jedoch der Vergleich, den Schuldner mit dem Einlieferer gleichzusetzen, mehr als fragwürdig, denn der Schuldner will, im Gegensatz zur freiwilligen Auktion, gerade sein Eigentum i.a.R. behalten. Bei der Attraktivität der Versteigerung (Stichwort hohe Ausfälle) fehlt die Beleuchtung einer Mitursache: oftmals eine völlig hemmungslose Beleihung der Grundstücke. Es wird gerne verkannt, dass kein Gläubiger gezwungen ist, seinem künftigen Schuldner so viel Geld anzuvertrauen, um hinterher dem ZVG anzulasten, es sei ineffektiv.
Ob sich Bartels Vorschläge in Gesetzesänderungen niederschlagen werden, bleibt ungewiss, aber eines ist ganz sicher, wer sich künftig mit Änderungen des ZVG befasst, wird an diesem Buch mit seinen insgesamt 3.179 Fußnoten nicht vorbeikommen."
(Gerhard Schmidberger in IGZInfo 2011, 622 ff.)
"Das vorliegende Werk mit dem etwas schwierigen Titel zum Themenbereich der Zwangsversteigerung ist aktuell und höchst interessant, es sollte in keinem Falle ein Schattendasein in Bibliotheken oder Regalen führen. Das anspruchsvolle System des ZVG von 1897 vereint in vielfältiger Weise Regeln des Prozessrechts mit dem materiellen Recht. Der Autor stellt zu Recht fest, dass das Recht der Zwangsversteigerung in wesentlichen Teilen ohne echten Anschluss an das vielfach modernisierte Prozessrecht geblieben ist. Es führt oftmals ein Eigenleben und ist allenfalls für Insider überhaupt noch verständlich. Ebenfalls ist dem Autor zuzustimmen, dass trotz der aufwändigen Verwertungsregeln es meist nicht gelingt, den Gläubigern - und damit auch dem Schuldner - einen angemessenen Erlös zur Verteilung bzw. zur Schuldentilgung anzubieten. So fallen Gläubiger mit ihrer Forderung aus, der Schuldner verliert sein Grundstück weit unter Wert und bleibt weiterhin den Gläubigern verpflichtet. Die umfassende Untersuchung des Autors richtet sich somit durchaus auf die Reputation des Verfahrens, die in den vergangenen Jahrzehnten sicherlich nicht gesteigert wurde. Strukturelle Verbesserungen des Gesetzgebers, z. B. die Veröffentlichung des Versteigerungstermins im Internet, § 38 ZVG, haben nicht wirklich dazu beigetragen, die Effizienz des Verfahrens zu steigern. Auch der BGH hat mit seiner Rechtsprechung nicht unbedingt dazu beigetragen, das Verfahren transparenter und damit attraktiver zu gestalten. Beispielhaft sei hier die Problematik der Abgabe von Geboten unterhalb der 5/10-Grenze genannt, die nach der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (hierzu S. 310 ff.). Die Haltung des BGH führt nach Auffassung des Autors zu gehörigen verfahrenspraktischen Schwierigkeiten. Auch derjenige, der durch sein Gebot die Versteigerung in Gang bringen will, zugleich aber hofft, nicht Meistbietender zu bleiben, gerät unweigerlich in den Focus des Gerichts, welches hinterfragen muss, ob das Gebot auch einen Erwerbswillen hat. Umfassend werden hierzu Lösungsmöglichkeiten angeboten, die der Effizienz des Versteigerungstermins eher Rechnung tragen (S. 316-319). Auch bei der Versteigerung sollte das Argument des "auction fever" in tatsächlicher Hinsicht von der Rechtsprechung akzeptiert werden. Es gibt nun einmal eine "spezielle Versteigerungsatmosphäre", in der "der Reiz des Steigerns und die Lust am Bieten und gegenseitigen Überbieten" erst für wünschenswerte Ergebnisse sorgen. Ein solches Phänomen wird nach empirischen Forschungen insbesondere bei Online-Auktionen längst anerkannt (S. 322). Für die Erzeugung einer entsprechenden Atmosphäre ist nach Auffassung des Autors eine zeitliche Begrenzung des Versteigerungstermins kontraproduktiv (Stimmungskiller). Letztlich strahlt auch eine großzügigere Praxis allgemein auf das interessierte Publikum aus. Damit werden Anreize zur Teilnahme geschaffen.
Um die Effizienz und die Reputation des Verfahrens weiter zu stärken, ist insbesondere auch die Zutritts- und Besichtigungsfrage des Objektes neu zu überdenken. Lesenswert ebenfalls die rechtsvergleichende Umschau in den Ländern Frankreich, Italien oder Österreich (S. 337, 338). Ein letztes Beispiel zur Effizienzsteigerung ist der Vorschlag ein Nachgebot einzuführen, wie es bereits in anderen Ländern praktiziert wird.
Wer ernsthaft über strukturelle Änderungen des ZVG nachdenkt, sollte dieses Werk nicht unbeachtet lassen."
(Prof. Udo Hintzen in Rpfleger 2011, 407)
"Der Autor veröffentlicht mit dem vorgelegten Werk seine Habilitation. Sie weist einen Stand zum Sommer 2010 auf. Die Beschäftigung mit dem Thema "Zwangsversteigerung" ist erst einmal sehr erfreulich: Das Thema steht keinesfalls im Zentrum des Interesses der Prozessrechtler, wie die Einzelzwangsvollstreckung überhaupt. Als vorrangig wissenschaftliches Werk beschäftigt sich der Autor hauptsächlich mit der Dogmatik der Zwangsversteigerung. Die Geschichte des ZVG weist starken preußischen Einfluss auf. An vielen Stellen wird gleichfalls die Sachpfändung beim Gerichtsvollzieher beleuchtet, nicht zuletzt auch, um die Unterschiede zum gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren herauszuarbeiten. Differenziert wird zwischen den verschiedenen Versteigerungsarten. Allerdings findet die Internetversteigerung des Gerichtsvollziehers auf der Justizplattform noch keinen Einzug in die Abhandlung. Breiten Raum nehmen die vor allem bei der Zwangsversteigerung vorzufindenden verschiedentlichen Elemente des materiellen- und Prozessrechts ein. Die rechtshistorische Untersuchung der dogmatischen Entwicklung dieses Rechtsgebiets ist naturgemäß hoch theoretisch. Einzug finden auch ökonomische Lehren im Zwangsvollstreckungsrecht; anders als im Insolvenzrecht moniert der Autor zu Recht, dass sie bislang kaum im Blickwinkel der Einzelzwangsvollstreckung stehen. Vornehmlich moniert Bartels die zu geringen Erlöse bei der Grundstücksverwertung. Belegt wird dies allerdings nur anhand von zwei ausgewählten Versteigerungsbezirken, bei denen die Hälfte der Erlöse weniger als 60 Prozent des Verkehrs wertes betragen. Verantwortlich macht Bartels hierfür fehlendes Verhandlungsgeschick der Gerichte sowie ein kompliziertes und intransparentes Verfahren. Stets werden verschiedene Meinungen dargestellt und eine eigene hierzu begründet. Diese Meinungen verdienen zumeist Zustimmung, zeigen sie doch stets, dass undogmatisch das Ziel der bestmöglichen Verwertung aus dem Interesse aller Verfahrensbeteiligten im Vordergrund steht. Wenn das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert wurde, hält der Autor weiterhin einen Duldungstitel gegen den Dritten zur Verwertung des Grundstücks aufgrund einer Zwangssicherungshypothek für erforderlich. Ferner spricht er sich weiterhin für die deutliche Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren aus, kritisiert allerdings die derzeitige Rechtsentwicklung der Abgrenzung des Rechtspflegers zum Richter und verweist auf die materiell-rechtliche Wirkung des Ersteren im Verfahren. Entgegen der herrschenden Meinung spricht sich Bartels für eine An-wendung des § 803 ZPO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch auf das ZVG aus und hat vor allem den Fall im Blick, dass vorgehende Rechte des betreibenden Gläubigers einen Erlös verhindern. Auch spricht ersieh für eine Einschränkung der Wahl der Vollstreckungsart für den persönlichen Gläubiger aus, der bei Forderungen unter 750 Euro nicht die Zwangsversteigerung beantragen können soll. Ausführlich werden die Theorie des Pfändungspfandrechts und der Verwertungsbefugnis im Unterschied zur Mobiliarvollstreckung behandelt. Thematisiert wird auch die Ermittlung der Verkehrswerte, wobei für die Sach- und Personenanonymität zwischen Schuldnern, Bietinteressenten und dem Objekt keine Lösung gefunden wird. Bedauerlicherweise nicht behandelt wird die in der Praxis häufig beobachtete Überbewertung von Gebäuden. Statt einer Marktbewertung werden auch häufig lediglich die Backsteine gezählt, aufgrund des Zutrittsproblems der bauliche und technische Zustand nur unzureichend erfasst und preisabschlagende Umstände wie Lage des Gebäudes nicht berücksichtigt. Aufwerten möchte Bartels die Anwendung der Sequestration gemäß § 25 ZVG zur Werterhaltung des Grundstücks. Die Mobiliarvollstreckung sieht er als wesentlich flexibler und konsequenter an, vor allem im Hinblick auf die permanente Verschleuderungsgrenze und die Möglichkeit zum freihändigen Verkauf. Zur Erlöserhöhung schlägt Bartels die Möglichkeit eines Nachgebots, also eines Gebots nach bereits erfolgtem Zuschlag vor. Erwartungsgemäß weist das Werk ein ausführliches Inhaltsverzeichnis auf, Quellennachweise finden sich stets für jedes Kapitel neu nummeriert in den Fußnoten, auch ein Stichwortverzeichnis fehlt nicht. Gut, prägnant und verständlich formulierte Sätze machen die Habilitation für jeden rechtlich vorgebildeten Leser nachvollziehbar. Die Grundstrukturen der Zwangsvollstreckung sind hervorragend herausgearbeitet und werden gründlich unter Berücksichtigung bekannter Dogmen dargestellt. Die rechtstheoretischen Verästelungen sind sicherlich nicht für jeden Leser nachvollziehbar, aber mindestens eine wertvolle Grundlage für alle, die sich weiterhin mit diesem Rechtsgebiet beschäftigen möchten. Die rechtswissenschaftliche Entwicklung der Zwangsversteigerung wird nachvollziehbar und eine Anknüpfung an deren Kontinuität möglich. Hierin liegt der eigentliche Verdienst des Werkes. Manche Vorschläge hätten mutiger sein können und sind nicht ganz auf der Höhe der Zeit, so fehlt auch die zwischenzeitlich installierte Onlinedarstellung von Versteigerungsobjekten durch die Justiz. Ob die Politik einen der Änderungsvorschläge des Autors aufgreift? Sie reagiert erfahrungsgemäß erst bei groben Missständen und vehementer Intervention von Interessenverbänden oder Betroffenen. Für rechtstheoretisch Interessierte am Vollstreckungsrecht und reformwillige Rechtspolitiker ist Bartels Habilitation sehr zu empfehlen.
(Stefan Mroß in DGVZ 2011, 136)