Seite
Dr. Löhnig, Martin
Band 203: Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners
€ 66,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-0912-3
2002/05 | LV und 312 Seiten | Broschur
Fragen des Irrtums gehören seit jeher zu den zentralen Problemen der Rechtswissenschaft. Eine besondere Bedeutung kommt hier dem Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners zu, der in der europäischen Rechtsgeschichte zunächst als Irrtum über Eigenschaften des Ehepartners eine große Rolle gespielt und vom Eherecht aus seinen Weg in das allgemeine Zivilrecht gefunden hat.
Im geltenden Recht stellt sich die wichtige Frage, wie sich ein Fehlgehen der Erwartungen einer Vertragspartei über die andere Vertragspartei auswirkt. Diese Frage ist in § 119 II BGB ausdrücklich thematisiert. Bei ihrer Lösung muss darüber hinaus jedoch das gesamte Schuldrecht, etwa das Leistungsstörungsrecht, Kündigungsrecht oder Recht der Geschäftsgrundlagenstörung, berücksichtigt werden.
Die Untersuchung verbindet einen rechtshistorischen Ansatz mit einer breiten rechtsdogmatischen Analyse des geltenden Zivilrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung und liefert damit erstmals eine umfassende Betrachtung des „Irrtums über Eigenschaften des Vertragspartners“. Auf gelungene Weise wird so die geschichtliche Problementwicklung der Interpretation, Kritik und Fortentwicklung geltenden Rechts fruchtbar gemacht.
Im geltenden Recht stellt sich die wichtige Frage, wie sich ein Fehlgehen der Erwartungen einer Vertragspartei über die andere Vertragspartei auswirkt. Diese Frage ist in § 119 II BGB ausdrücklich thematisiert. Bei ihrer Lösung muss darüber hinaus jedoch das gesamte Schuldrecht, etwa das Leistungsstörungsrecht, Kündigungsrecht oder Recht der Geschäftsgrundlagenstörung, berücksichtigt werden.
Die Untersuchung verbindet einen rechtshistorischen Ansatz mit einer breiten rechtsdogmatischen Analyse des geltenden Zivilrechts nach der Schuldrechtsmodernisierung und liefert damit erstmals eine umfassende Betrachtung des „Irrtums über Eigenschaften des Vertragspartners“. Auf gelungene Weise wird so die geschichtliche Problementwicklung der Interpretation, Kritik und Fortentwicklung geltenden Rechts fruchtbar gemacht.