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Prof. Dr. Dahm, Katharina
Band 264: Die Anfechtung des Ehevertrages als parteiliche Inhaltskontrolle (März 2019)
(März) 2019
€ 108,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-1205-5
2019/03 | XLIII und 541 Seiten | Broschur
Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. "Kernbereichslehre" dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur - als Vertrauenshaftung - gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
“(…) Fazit: Ein ungemein gedankenreiches Werk, das in seiner kritischen Bestandsaufnahme eine Fundgrube für den Praktiker bei Bearbeitung schwieriger Ehevertragsfälle sein kann und den Horizont für notwendige gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeiten und die Weiterentwicklung der Rechtsprechung weit öffnet. Ein Werk, dessen hoher Qualität man mit einer kurzen Rezension nicht gerecht werden kann, dem aber eine breite Diskussion in wissenschaftlichen und familiengerichtlichen Veranstaltungen zu wünschen ist.”
(RA/FA FamR Dr. Ludwig Bergschneider, FamRZ 2019, 1230)