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Prof. Dr. Löhnig, Martin (Hrsg.)
Prof. Dr. Dr. h. c. Schwab, Dieter (Hrsg.)
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Henrich, Dieter (Hrsg.)
Prof. Dr. Dr. h. c. Gottwald, Peter (Hrsg.)
Band 14: Kindesrecht und Elternkonflikt
(Aug.) 2013
€ 78,00 | Titel ist nicht lieferbar
ISBN: 978-3-7694-1119-5
2013/08 | X und 276 Seiten | Broschur
Das Thema "Kindesrecht und Elternkonflikt" war Gegenstand des 11. Regensburger Symposiums für Europäisches Familienrecht (4.-6.10.2012). Dort hat sich gezeigt, dass es in den europäischen Rechtsordnungen einen Trend zur Stärkung der Rechtspositionen des Kindes gibt. Deren Durchsetzung ist in besonderer Weise gefährdet, wenn die gemeinsam verantwortlichen Eltern im Konflikt miteinander stehen. Die Handhabung solcher Fälle differiert in den einzelnen Ländern erheblich.
Zur deutschen Rechtslage gibt es neben einem Länderbericht (Martin Löhnig) noch die Themen
Außerdem der übergreifende Beitrag
Es schließen sich acht Länderberichte an für
Den Abschluss bildet eine rechtsvergleichende Zusammenfassung (Dieter Henrich).
Zur deutschen Rechtslage gibt es neben einem Länderbericht (Martin Löhnig) noch die Themen
- Die Bindungstheorie und ihre Rolle bei der Einschätzung des Kindeswohls im Elternkonflikt (Babette Stadler-Werner)
- Kinderrechte in der Vertragsgestaltung? (Herbert Grziwotz).
Außerdem der übergreifende Beitrag
- Kindesrecht und Elternkonflikt - Internationale Vorgaben, insbesondere durch Art. 8, 14 EMRK (Tobias Helms).
Es schließen sich acht Länderberichte an für
- die Schweiz (Regina E. Aebi-Müller/Christophe A. Herzig), Österreich (Susanne Ferrari), Belgien (Walter Pintens), Frankreich (Frédérique Ferrand), die Tschechische Republik (Lenka Westphalová), Slowenien (Barbara Novak), Norwegen (Anneken Kari Sperr) und Großbritannien (Adrian D. Ward).
Den Abschluss bildet eine rechtsvergleichende Zusammenfassung (Dieter Henrich).
"Kindesschutz und Kindeswohl sind in den vergangenen Jahrzehnten zu den Fixpunkten des Kindschaftsrechts geworden. Während diese Begriffe das Kind jedoch in erster Linie als zu schützendes Objekt akzentuieren, ist dieses in den letzten Jahren stärker auch als Rechtssubjekt in den Fokus gerückt. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit dem Kind im elterlichen Konflikt eigene materielle Rechtspositionen zugebilligt werden sollten und wie verfahrensrechtlich dem wachsenden Selbstbestimmungsrecht des Kindes Rechnung getragen werden kann. Mit Band 14 der Reihe "Beiträge zum europäischen Familienrecht" liegt nunmehr die Dokumentation des Regensburger Symposiums für Europäisches Familienrecht vom Oktober 2012 vor, das sich mit diesen Fragen unter dem Titel "Kindesrecht und Elternkonflikt" im europäischen Vergleich beschäftigte. Wie sich zeigt, haben sich hier seit dem ersten Symposium von 1992 (zugleich Band 1 der Reihe) erhebliche Änderungen ergeben.
Zu Beginn des Bandes erläutert die Psychologin Babette Stadler-Werner "Die Bindungstheorie und ihre Rolle bei der Einschätzung des Kindeswohls im Elternkonflikt". Es schließen sich an der Länderbericht von Martin Löhnig über die Rechtslage und Rechtsentwicklung in Deutschland sowie eine Betrachtung des Themas aus kautelarjuristi-scher Sicht von Herbert Grziwotz ("Kinderrechte in der Vertragsgestaltung?").
Es folgt ein Beitrag von Tobias Helms zum Einfluss von Art. 8 und 14 EMRK auf das deutsche Kindschaftsrecht. Die EMRK und ihre Auslegung durch den EuGHMR haben gerade in den letzten Jahren erheblich an Einfluss auf das deutsche Kindschaftsrecht gewonnen, etwa bezüglich des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (Entscheidung Zaunegger, FamRZ 2010, 103) und des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (Entscheidungen Anayo, FamRZ 2011, 269, und Schneider, FamRZ 2011, 1715). Helms zeigt dabei Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen durch den EuGHMR nach dem Maßstab von Art. 8 und 14 EMRK einerseits und durch das BVerfG nach Maßgabe des Art. 6 GG andererseits auf. Er stellt heraus, dass für den EuGHMR insbesondere die Rechtsvergleichung der nationalen europäischen Rechtsordnungen und die Identifizierung gemeineuropäischer Regeln wichtige Argumentationspunkte sind. Wichtig für die Rechtspraxis sind auch die Ausführungen zu den Grenzen, die bei Umsetzung der Rechtsprechung des EuGHMR im Rahmen des nationalen Rechts zu beachten sind, wozu auch das BVerfG erst jüngst Stellung genommen hat (FamRZ 2013, 1195).
Herzstück des Bandes ist jedoch der Überblick über die Rechtsstellung des Kindes im elterlichen Konflikt in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen. Enthalten sind die Länderberichte Schweiz (Regina E. Aebi-Müller und Christophe A. Herzig), Osterreich (Susanne Ferrari), Belgien (Walter Pintens), Frankreich (Frédérique Ferrand), Tschechien (Lenka Westphalova), Slowenien (Barbara Nowak), Norwegen (Anneken Kari Sperr) und Großbritannien (Adrian D. Ward), wobei bis auf Letzteren sämtliche Beiträge in deutscher Sprache vorliegen. Am Schluss des Tagungsbandes findet sich eine prägnante rechtsvergleichende Zusammenfassung von Dieter Henrich.
Das lesenswerte Buch ermöglicht eine Standortbestimmung des deutschen Kindschaftsrechts im europäischen Vergleich hinsichtlich der materiellen und verfahrensrechtlichen Position des Kindes. Dabei zeigt sich einmal mehr, dass Deutschland die europäische Entwicklung meist erst mit einiger zeitlicher Verzögerung nachvollzieht, wobei die Schweiz und Osterreich meist noch vorsichtiger sind als der deutsche Gesetzgeber. Im Sorgerecht lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Länderberichte prognostizieren, dass die Einführung des automatischen Erwerbs der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern anstelle der in Deutschland in § 1626a BGB und § 155a FamFG gerade erst eingeführten (modifizierten) Antragslösung nur eine Frage der Zeit sein dürfte. Der Fokus in den anderen europäischen Rechtsord-nungen liegt derweil weniger auf dem Sorgestatus als auf der praktischen Ausgestaltung und Ausübung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung.
Wie die Länderberichte zeigen, ist eine der europaweit aktuell am meisten diskutierten Fragen, unter welchen Voraussetzungen gerichtlich eine gleichberechtigte Betreuung des Kindes durch die Eltern nach der Trennung angeordnet werden kann (sog. Wechselmodell, in Norwegen spricht man vielleicht etwas treffender von "geteilter Alltagssorge"). Dagegen hat diese Diskussion in Deutschland in Wissenschaft und Rechtsprechung gerade erst begonnen. Während das Wechselmodell im BGB bisher ignoriert wird, sehen andere europäische Staaten hierzu bereits mehr oder weniger ausführliche gesetzliche Regelungen mit einer großen Bandbreite unterschiedlicher Ausgestaltungsmöglichkeiten vor. So ist das Wechselmodell in Belgien der gesetzliche Regelfall, dagegen ist seine gerichtliche Anordnung in Norwegen an enge Voraussetzungen gebunden. In Tschechien wurden sogar im Schulgesetz Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Kinder wöchentlich wechselnd verschiedene Schulen besuchen können! Aus den Länderberichten wird zudem deutlich, dass gerade bei einer Aufteilung der Alltagsbetreuung aus dem Blickwinkel der Kindesrechte verstärkt das Mitspracherecht des Kindes diskutiert werden muss. Unter anderem in Frankreich und Norwegen wird dies im Gesetz bei Anordnung einer wechselnden Betreuung besonders hervorgehoben.
Deutlich wird aus den Tagungsbeiträgen auch, dass die Wahrung der Kindesrechte zunehmend weniger in der Schaffung neuer materieller Rechte der Kinder gegenüber den Eltern gesehen wird als in der Stärkung der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Kindes entsprechend seiner Einsichtsfähigkeit und Reife. Es geht - wie etwa Aebi-Müller und Herzig hervorheben - darum, das Kind im Verfahren ernst zu nehmen und das Kind auf das Verfahren Einfluss nehmen zu lassen (S. 101). Ab einem Alter von 14 bzw. 15 Jahren werden den Kindern insofern in den meisten der dargestellten Rechtsordnungen eigene Antragsrechte, Beschwerderechte und weitere Verfahrensrechte zugestanden, wobei die Frage der angemessenen Information und der Art und Weise der Einbeziehung des Kindes noch in der Diskussion ist. Immerhin besteht mittlerweile in allen Staaten die Möglichkeit der Bestellung eines Interessenvertreters bzw. Beistandes für das Kind, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung.
Bei der Kindesanhörung als dem zentralen verfahrensrechtlichen Element der Kindesbeteiligung zeigt sich in allen besprochenen Ländern die Tendenz, Kinder früher durch den Richter anzuhören, wobei Deutschland hier mit der regelmäßigen Anhörung ab drei Jahren deutlich Vorreiter ist. In allen anderen Ländern werden die Kinder frühestens ab sechs Jahren, zum Teil erst zwischen acht und zehn Jahren angehört. In den meisten Länderberichten wird zudem ein Vollzugsdefizit festgestellt, weil die Richter nicht ausreichend für die Anhörung qualifiziert seien oder eine Überforderung der Kinder fürchten würden.
Schließlich wird in verschiedenen Länderberichten auf die noch nicht ausreichende Einbeziehung des Kindes bei dem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Hinwirken auf einvernehmliche Lösungen konstatiert (vgl. etwa Sperr, S. 238). Auch in Deutschland besteht hier Nachholbedarf (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Aufl. 2014,
§ 156 Rz. 43 ff.).
Neben diesen kurz hervorgehobenen Punkten enthält das Buch noch zahlreiche weitere Fragen und Lösungsansätze, die es zu einer anregenden Lektüre für jeden machen, der mit dem Kindschaftsrecht befasst ist, sei es rechtswissenschaftlich oder rechtspraktisch. Der rechtsvergleichende Blick auf die Nachbarstaaten hilft gerade auch im Kindschaftsrecht, vermeintliche Gewissheiten kritisch zu hinterfragen."
(Richter am AG Dr. Stephan Hammer in FamRZ 2013, 1872)
" (…) Das vorliegende Werk ist m. E. von großem Interesse für all diejenigen, die sich bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder wissenschaftlich mit solchen Fragen des europäischen Familienrechts befassen wollen. Deutlich wird auch, dass die in Deutschland entwickelten gesetzgeberischen Lösungen im europäischen Vergleich im einen Fall überzeugend oder sogar "fortschrittlich", im anderen jedoch geradezu "rückschrittlich" erscheinen. Im Ergebnis kann das Buch allen mit solchen Fragen befassten Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten nur nachdrücklich empfohlen werden. Für diejenigen, die sich wissenschaftlich und rechtsvergleichend mit den unterschiedlichen familienrechtlichen Regelungssystemen in Europa auseinandersetzen, ist es geradezu ein "Muss"."
(Prof. Dr. Reinhard Joachim Wabnitz in Fachbuchjournal 2/2014, 24)
Zu Beginn des Bandes erläutert die Psychologin Babette Stadler-Werner "Die Bindungstheorie und ihre Rolle bei der Einschätzung des Kindeswohls im Elternkonflikt". Es schließen sich an der Länderbericht von Martin Löhnig über die Rechtslage und Rechtsentwicklung in Deutschland sowie eine Betrachtung des Themas aus kautelarjuristi-scher Sicht von Herbert Grziwotz ("Kinderrechte in der Vertragsgestaltung?").
Es folgt ein Beitrag von Tobias Helms zum Einfluss von Art. 8 und 14 EMRK auf das deutsche Kindschaftsrecht. Die EMRK und ihre Auslegung durch den EuGHMR haben gerade in den letzten Jahren erheblich an Einfluss auf das deutsche Kindschaftsrecht gewonnen, etwa bezüglich des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (Entscheidung Zaunegger, FamRZ 2010, 103) und des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (Entscheidungen Anayo, FamRZ 2011, 269, und Schneider, FamRZ 2011, 1715). Helms zeigt dabei Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen durch den EuGHMR nach dem Maßstab von Art. 8 und 14 EMRK einerseits und durch das BVerfG nach Maßgabe des Art. 6 GG andererseits auf. Er stellt heraus, dass für den EuGHMR insbesondere die Rechtsvergleichung der nationalen europäischen Rechtsordnungen und die Identifizierung gemeineuropäischer Regeln wichtige Argumentationspunkte sind. Wichtig für die Rechtspraxis sind auch die Ausführungen zu den Grenzen, die bei Umsetzung der Rechtsprechung des EuGHMR im Rahmen des nationalen Rechts zu beachten sind, wozu auch das BVerfG erst jüngst Stellung genommen hat (FamRZ 2013, 1195).
Herzstück des Bandes ist jedoch der Überblick über die Rechtsstellung des Kindes im elterlichen Konflikt in verschiedenen europäischen Rechtsordnungen. Enthalten sind die Länderberichte Schweiz (Regina E. Aebi-Müller und Christophe A. Herzig), Osterreich (Susanne Ferrari), Belgien (Walter Pintens), Frankreich (Frédérique Ferrand), Tschechien (Lenka Westphalova), Slowenien (Barbara Nowak), Norwegen (Anneken Kari Sperr) und Großbritannien (Adrian D. Ward), wobei bis auf Letzteren sämtliche Beiträge in deutscher Sprache vorliegen. Am Schluss des Tagungsbandes findet sich eine prägnante rechtsvergleichende Zusammenfassung von Dieter Henrich.
Das lesenswerte Buch ermöglicht eine Standortbestimmung des deutschen Kindschaftsrechts im europäischen Vergleich hinsichtlich der materiellen und verfahrensrechtlichen Position des Kindes. Dabei zeigt sich einmal mehr, dass Deutschland die europäische Entwicklung meist erst mit einiger zeitlicher Verzögerung nachvollzieht, wobei die Schweiz und Osterreich meist noch vorsichtiger sind als der deutsche Gesetzgeber. Im Sorgerecht lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Länderberichte prognostizieren, dass die Einführung des automatischen Erwerbs der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter Eltern anstelle der in Deutschland in § 1626a BGB und § 155a FamFG gerade erst eingeführten (modifizierten) Antragslösung nur eine Frage der Zeit sein dürfte. Der Fokus in den anderen europäischen Rechtsord-nungen liegt derweil weniger auf dem Sorgestatus als auf der praktischen Ausgestaltung und Ausübung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung.
Wie die Länderberichte zeigen, ist eine der europaweit aktuell am meisten diskutierten Fragen, unter welchen Voraussetzungen gerichtlich eine gleichberechtigte Betreuung des Kindes durch die Eltern nach der Trennung angeordnet werden kann (sog. Wechselmodell, in Norwegen spricht man vielleicht etwas treffender von "geteilter Alltagssorge"). Dagegen hat diese Diskussion in Deutschland in Wissenschaft und Rechtsprechung gerade erst begonnen. Während das Wechselmodell im BGB bisher ignoriert wird, sehen andere europäische Staaten hierzu bereits mehr oder weniger ausführliche gesetzliche Regelungen mit einer großen Bandbreite unterschiedlicher Ausgestaltungsmöglichkeiten vor. So ist das Wechselmodell in Belgien der gesetzliche Regelfall, dagegen ist seine gerichtliche Anordnung in Norwegen an enge Voraussetzungen gebunden. In Tschechien wurden sogar im Schulgesetz Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Kinder wöchentlich wechselnd verschiedene Schulen besuchen können! Aus den Länderberichten wird zudem deutlich, dass gerade bei einer Aufteilung der Alltagsbetreuung aus dem Blickwinkel der Kindesrechte verstärkt das Mitspracherecht des Kindes diskutiert werden muss. Unter anderem in Frankreich und Norwegen wird dies im Gesetz bei Anordnung einer wechselnden Betreuung besonders hervorgehoben.
Deutlich wird aus den Tagungsbeiträgen auch, dass die Wahrung der Kindesrechte zunehmend weniger in der Schaffung neuer materieller Rechte der Kinder gegenüber den Eltern gesehen wird als in der Stärkung der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Kindes entsprechend seiner Einsichtsfähigkeit und Reife. Es geht - wie etwa Aebi-Müller und Herzig hervorheben - darum, das Kind im Verfahren ernst zu nehmen und das Kind auf das Verfahren Einfluss nehmen zu lassen (S. 101). Ab einem Alter von 14 bzw. 15 Jahren werden den Kindern insofern in den meisten der dargestellten Rechtsordnungen eigene Antragsrechte, Beschwerderechte und weitere Verfahrensrechte zugestanden, wobei die Frage der angemessenen Information und der Art und Weise der Einbeziehung des Kindes noch in der Diskussion ist. Immerhin besteht mittlerweile in allen Staaten die Möglichkeit der Bestellung eines Interessenvertreters bzw. Beistandes für das Kind, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung.
Bei der Kindesanhörung als dem zentralen verfahrensrechtlichen Element der Kindesbeteiligung zeigt sich in allen besprochenen Ländern die Tendenz, Kinder früher durch den Richter anzuhören, wobei Deutschland hier mit der regelmäßigen Anhörung ab drei Jahren deutlich Vorreiter ist. In allen anderen Ländern werden die Kinder frühestens ab sechs Jahren, zum Teil erst zwischen acht und zehn Jahren angehört. In den meisten Länderberichten wird zudem ein Vollzugsdefizit festgestellt, weil die Richter nicht ausreichend für die Anhörung qualifiziert seien oder eine Überforderung der Kinder fürchten würden.
Schließlich wird in verschiedenen Länderberichten auf die noch nicht ausreichende Einbeziehung des Kindes bei dem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Hinwirken auf einvernehmliche Lösungen konstatiert (vgl. etwa Sperr, S. 238). Auch in Deutschland besteht hier Nachholbedarf (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Aufl. 2014,
§ 156 Rz. 43 ff.).
Neben diesen kurz hervorgehobenen Punkten enthält das Buch noch zahlreiche weitere Fragen und Lösungsansätze, die es zu einer anregenden Lektüre für jeden machen, der mit dem Kindschaftsrecht befasst ist, sei es rechtswissenschaftlich oder rechtspraktisch. Der rechtsvergleichende Blick auf die Nachbarstaaten hilft gerade auch im Kindschaftsrecht, vermeintliche Gewissheiten kritisch zu hinterfragen."
(Richter am AG Dr. Stephan Hammer in FamRZ 2013, 1872)
" (…) Das vorliegende Werk ist m. E. von großem Interesse für all diejenigen, die sich bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder wissenschaftlich mit solchen Fragen des europäischen Familienrechts befassen wollen. Deutlich wird auch, dass die in Deutschland entwickelten gesetzgeberischen Lösungen im europäischen Vergleich im einen Fall überzeugend oder sogar "fortschrittlich", im anderen jedoch geradezu "rückschrittlich" erscheinen. Im Ergebnis kann das Buch allen mit solchen Fragen befassten Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten nur nachdrücklich empfohlen werden. Für diejenigen, die sich wissenschaftlich und rechtsvergleichend mit den unterschiedlichen familienrechtlichen Regelungssystemen in Europa auseinandersetzen, ist es geradezu ein "Muss"."
(Prof. Dr. Reinhard Joachim Wabnitz in Fachbuchjournal 2/2014, 24)