Seite
Dr. Lack, Katrin
Band 256: Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes
€ 139,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-1102-7
2012/09 | LXXIII und 612 Seiten | Broschur
Wie man Kinder in unserer Gesellschaft besser schützen kann, ist eine gesellschaftspolitisch brisante Frage. Der deutsche Gesetzgeber hat in den vergangenen zwanzig Jahren zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, um Kinder vor Misshandlung und Vernachlässigung zu bewahren. Hierzu zählen unter anderem Regelungen im BGB und im SGB VIII, aber auch im FamFG und in den unterschiedlichen Landesgesetzen, insbesondere im Bereich des Gesundheitsrechts und des Schulrechts, sowie das zum 1.1.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz.
Die zahlreichen einschlägigen Vorschriften, die auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden müssen, beziehen sich aufeinander und entfalten eine Wechselwirkung. Die Autorin durchleuchtet das gesamte Instrumentarium des Kinderschutzes und untersucht es auf seine Schwachstellen. Nach einer kritischen Bestandsaufnahme zieht sie Bilanz und kommt zu dem Ergebnis, dass es für einen effektiven Kinderschutz - trotz einiger Verbesserungsmöglichkeiten - nicht zwingend weiterer Rechtsvorschriften bedarf, sondern eher einer konsequenten Anwendung geltenden Rechts. Dabei kommt es entscheidend auf die Überwindung der teilweise noch immer vorherrschenden Versäulung der traditionell für sich arbeitenden Systeme von Schule, Gesundheit und Kinder- und Jugendhilfe unter Einbeziehung von Polizei und Justiz an. Für einen gelingenden Kinderschutz bedarf es vornehmlich der langfristigen Bereitstellung ausreichender Ressourcen, der fundierten Aus- und stetigen Weiterbildung, der Kommunikation sowie der Kooperation und der Koordination des Handelns der unterschiedlichen Professionen.
Die zahlreichen einschlägigen Vorschriften, die auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden müssen, beziehen sich aufeinander und entfalten eine Wechselwirkung. Die Autorin durchleuchtet das gesamte Instrumentarium des Kinderschutzes und untersucht es auf seine Schwachstellen. Nach einer kritischen Bestandsaufnahme zieht sie Bilanz und kommt zu dem Ergebnis, dass es für einen effektiven Kinderschutz - trotz einiger Verbesserungsmöglichkeiten - nicht zwingend weiterer Rechtsvorschriften bedarf, sondern eher einer konsequenten Anwendung geltenden Rechts. Dabei kommt es entscheidend auf die Überwindung der teilweise noch immer vorherrschenden Versäulung der traditionell für sich arbeitenden Systeme von Schule, Gesundheit und Kinder- und Jugendhilfe unter Einbeziehung von Polizei und Justiz an. Für einen gelingenden Kinderschutz bedarf es vornehmlich der langfristigen Bereitstellung ausreichender Ressourcen, der fundierten Aus- und stetigen Weiterbildung, der Kommunikation sowie der Kooperation und der Koordination des Handelns der unterschiedlichen Professionen.
"10. Oktober 2006: In Bremen wird die Leiche des 2jährigen Kevin gefunden. Ganz Deutschland ist erschüttert über den Tod des Jungen, der immerhin unter Amtsvormundschaft stand. Wie kann so etwas nur geschehen?
Es folgte dann das, was bei solchen und ähnlichen Ereignissen stets hervorbricht: der Ruf nach besseren Gesetzen für den Kinderschutz. Der Bundesgesetzgeber hat zuletzt mit dem Bundeskinderschutzgesetz - gültig ab 1. Januar 2012 - neue Regelungen zum Kinderschutz auf den Weg gebracht. Zuvor war der für Kindeswohlgefährdungen maßgebende § 1666 BGB geändert worden, mit dem erklärten Ziel, Kindeswohlgefährdungen besser vorbeugen zu können. Helfen Gesetzesänderungen aber tatsächlich, wenn es darum geht, den Kinderschutz effektiv zu gestalten und zu praktizieren?
Dr. Katrin Lack hat - das obige und zwei weitere Beispiele im Rahmen ihres Buches aufgreifend - ein gründliches - und gleichzeitig gut und flüssig lesbares! - Werk vorgelegt, in dem akribisch und umfassend dargelegt wird, dass das Funktionieren von bestehenden Gesetzen, bestehenden Strukturen und der Kommunikation der Beteiligten untereinander abhängig ist. Ihre Bilanz: Die gesetzlichen Regelungen sind grundsätzlich gut genug, viele vorgenommene Änderungen sind sinnvoll, aber die Möglichkeiten der Verbesserung des Kinderschutzes sind begrenzt. Die Konsequenz drängt sich auf: Genau hinsehen, was ist, bevor man etwas ändert.
Man mag einwenden: "Das haben wir doch schon immer gewusst". Das Buch liefert aber allemal stichhaltige Argumente. Es handelt sich um eine Dissertation. Der Doktorvater - Prof. Ludwig Salgo - einer "der" Familienrechtler und ausgewiesener Experte für Kinderschutzfragen - bürgt schon für Qualität - und der Leser wird nicht enttäuscht. Das Buch ist keineswegs nur für den Wissenschaftsbetrieb geschrieben, sondern ist für alle nützlich, die sich mit dem Thema Kinderschutz in Aus- und Fortbildung oder eben etwas grundsätzlicher befassen sollen und wollen. Politikern sollte es zur Pflichtlektüre gemacht werden. Auch den Praktikern schadet es nichts, sich mit den Inhalten des Buchs auseinanderzusetzen. Der Preis des Buches wird allerdings nicht gerade für eine flächendeckende Verbreitung sorgen.
Das sehr umfangreiche Werk ist auch für den eiligen oder eher ungeduldigen Leser mit Gewinn zu nutzen. Am Ende jedes Kapitels steht eine Zusammenfassung, die die wichtigsten Aspekte und Ergebnisse sehr instruktiv zusammenfasst.
Die Autorin unterzieht die gesetzlichen Vorschriften von Artikel 6 GG, über Sorgerechtsbestimmungen im BGB und Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts bis zu landesrechtlichen Kinderschutzvorschriften einer Analyse hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bedeutung, aber auch hinsichtlich der Wirkung für den Kinderschutz. Dabei kommt die Autorin auch im Detail immer wieder zu dem Schluss, dass die Vorschriften angemessen sind, dass es vielmehr auf die Umsetzung und die Anwendung der Vorschriften ankommt. Frau Dr. Lack beschränkt sich nicht auf die juristische Auslegung, sondern bezieht auch historische Aspekte mit ein, so die Entwicklung von der "Elterlichen Gewalt" zur Elterlichen Sorge oder der Wandel der Anschauungen zu der Frage, inwieweit der Staat eigentlich sein Wächteramt aus Artikel 6 GG wahrzunehmen hat: War noch in den beginnenden sechziger Jahren jeder Eingriff in die Familie ein politisches, gesellschaftliches und rechtliches Tabu, so wird dem Staat heute eher das Setzen von Maßstäben in Bezug auf das Kindeswohl anvertraut, ja es wird sogar erwartet. Bestes Beispiel: § 1631 BGB statuiert das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung. Die Autorin beleuchtet diese - für sich genommen - sanktionslose Vorschrift kritisch, hält sie aber für hinreichend bestimmt durch gewachsene Vorstellungen in Pädagogik und Recht und sieht sie auch im Kontext mit anderen Vorschriften als wirksam und effektiv an.
Es fehlt auch nicht die Auseinandersetzung mit der Rolle des Gerichts als Entscheidungsinstanz und das Zusammenwirken von Justiz und Jugendamt. Die Konfliktpotentiale sind benannt, hier hätte allerdings noch kritisch überprüft werden können, ob die Familiengerichte - wie es auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2011 diskutiert wurde -nicht auch Einfluss auf die Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen nehmen könnten, indem sie bei deren Versagung anstelle des Verwaltungsgerichts angerufen werden können. Die rechtlichen Bewertungen sind durchweg fundiert, auch wenn man nicht allen diesen Bewertungen folgen muss. Das Plädoyer gegen die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz hat mich nicht überzeugt.
Daneben ist das Buch eine Fundgrube von Literaturhinweisen, eine sehr umfassende Auswahl juristischer, aber auch sozialwissenschaftlicher Quellen. Im Anhang sind zahlreiche Vorschriften aus dem Bereich des Kinderschutzes abgedruckt.
Am Ende ihrer Ausführungen führt die Autorin noch thesenartig formulierte Vorschläge auf, die das Buch wertvoll abrunden und auch für den Praktiker von großen Interesse sind. Nur beispielhaft seien genannt die Konkretisierung des Begriffes Kindeswohlgefährdung, der Ausbau niederschwelliger Beratung, die nicht erst bei dramatischen Entwicklungen greift und deren Inanspruchnahme eben keine Scheu bei den Eltern hervorruft, gesicherte Qualifikation von Verfahrensbeiständen für die Kinder und Einbeziehung der Schulen in die Kinderschutzarbeit. Und am Ende steht auch die Forderung an alle Beteiligten, nicht einfach die eigene Zuständigkeit zu leugnen. Nicht wegducken oder -gucken. Genau hinsehen eben."
(Ulrich Engelfried in "Betrifft Justiz" 2013, 99 f.)
"Laut Vorwort aus dem Januar 2012 gab der im Jahr 2009 gescheiterte Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) Katrin Lack den Anlass zu prüfen, inwieweit gesetzliche Regelungen zu einem gelingenden Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlungen im familiären Umfeld beitragen können und ob Gesetzesänderungen tatsächlich notwendig sind.
In ihrer außergewöhnlich umfangreichen Dissertation bei den Professoren Ludwig Salgo und Marina Wellenhofer, in der Katrin Lack die Entwicklung der Rechtslage der letzten zwanzig Jahre zu Grunde legt, kann sie auch noch auf das am 1.1.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) eingehen und gelangt in ihren Schlussbetrachtungen (S. 573-587) zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber "an seine Grenzen stößt, wenn sich Mängel bei der praktischen Umsetzung bzw. der Umsetzbarkeit seiner verschiedenen Regelungen zeigen".
Die Autorin gibt mit 19 Punkten einen Ausblick über Notwendigkeit und Vorschläge zur Weiterentwicklung einzelner Grundlagen im Kinderschutz und benennt in 15 Punkten Eckpunkte und macht Vorschläge für die effektive Umsetzung der rechtlichen Grundlagen im Kinderschutz, der in einem ständig fortzuentwickelnden Prozess als wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe weiter thematisiert und angesprochen werden müsse.
Die Zurverfügungstellung ausreichender finanzieller Mittel durch die von ihr näher formulierte Änderung der Finanzverfassung möchte ich besonders betonen: Gerade hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder-und Jugendhilfe in ihrem Positionspapier v. 21./22.6.2012 ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Fachlichkeit ihren Preis hat und die gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisse "in einem Wachstumsfeld von Prekarisierungstendenzen" liegen. Der (kostenaufwändige) Ausbau des Personals in der Kinder- und Jugendhilfe schlage sich "nicht deckungsgleich in der Schaffung von Vollzeitstellen nieder", sondern es "mehren sich die Anzeichen dafür, dass der Zuwachs an Beschäftigten nicht mit entsprechenden qualitativen Bedingungen und Strukturen der Arbeitsverhältnisse einhergeht".
Da ist der Leser in der Tat sehr interessiert, was da eine noch so fein ausgedachte Gesetzgebung dazu beitragen könnte, den Kinderschutz zu verbessern. Katrin Lack untersucht das eingehend anhand der "gesetzlichen Schutzmechanismen auf Bundes- und Landesebene" (Teil 2, S. 21-41), nach dem Grundgesetz (Teil 3, S. 43-91), nach dem Zivilrecht des Bundes (Teil 4), dem Verfahrensrecht des Bundes (Teil 5, S. 253-336), dem Sozialrecht des Bundes (Teil 6, S. 337-520) sowie dem Landesrecht (Teil 7, S. 521-572) im Gesundheitswesen und im Schulwesen.
In Teil 2 stellt Katrin Lack die bekannten Argumente für die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung (S. 76-79) und die Argumente gegen die Aufnahme in die Verfassung (S. 79-81) gegenüber und spricht sich (leider) letztlich dagegen aus, obwohl sie den Anspruch jedes Kindes gegen seine Eltern und die Gesellschaft anerkennt, "sich zu einer Persönlichkeit zu entwickeln, um an der Gesellschaft in eigenverantwortlicher Weise teilzunehmen" (S. 87). Aber "Das Grundgesetz arrangiert" - für sie - "nicht die Arena zwischen den Eltern und Kindesrechten".
Alle Teile des Buches enden in einer präzisen Zusammenfassung, die eine Erfassung des Buchinhaltes sehr erleichtert.
Es ist hier nicht der Raum, auf die Vorstellungen von Katrin Lack im Einzelnen einzugehen.
Sie belegt diese in der Regel überzeugenden Vorstellungen durchweg mit außerordentlich viel Literatur. Auch älteres Schrifttum wird genutzt, das Literaturverzeichnis umfasst 37 Seiten (XXVII-LXXIII). (…)
Insgesamt handelt es sich um die äußerst gründliche wissenschaftliche Durchdringung des gesamten rechtlichen Instrumentariums eines möglichst wirksamen Kinderschutzes, deren Lektüre nachhaltig empfohlen werden kann."
(Prof. Dr. Gerhard Fieseler in FamRZ 2013, 429 f.)
"Die unter Obhut von Prof. Salgo geschriebene Dissertation ist ein voluminöses Werk geworden, das die neuere Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zum Kinderschutz durchdringt. Ziel der Arbeit ist, die Rechtsgrundlagen der verschiedensten Berufsfelder darzustellen, die Regelungsbereiche miteinander zu verknüpfen, noch bestehende Defizite der gesetzlichen Regelungen aufzuzeigen und zugleich die Grenzen der Gesetzgebung herauszustellen (so das Vorwort). Die 16 Seiten lange Inhaltsübersicht ist klar und übersichtlich und ermöglicht, auch ohne Stichwortverzeichnis schnell fündig zu werden, wenn konkrete Fragen zu bearbeiten sind. Hierzu tragen u.a. auch zahlreiche Zusammenfassungen bei.
Teil 1 als Einführung überschrieben, stellt dar, wie die Gesellschaft in unserer Zeit ihr Denken und Handeln über Ehe und Familie schnell und nachhaltig verändert hat und zunehmend Kinderrechte und Schutzansprüche von Kindern respektiert oder zumindest toleriert, der Schutz von Kindern Bestandteil unserer Kultur geworden ist. Teil 2 schildert sodann, wie der Staat als sozialer Rechtsstaat ermächtigt ist, Kinder als unterlegene Familienmitglieder zu schützen und zu fördern, wobei die gesetzlichen Regelungen sich einander überschneiden. Teil 3 geht näher auf verfassungsrechtliche Fragen ein. Zum Wohl des Kindes wird ausgeführt: Wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe es, ohne im GG ausdrücklich genannt zu sein, Verfassungsrang (S. 89). Wie weiter dargelegt wird, ist es entbehrlich, den Verfassungstext um speziell den Kindern zugewiesene Grundrechte zu erweitern, besteht verfassungsrechtlich kein Handlungsbedarf (S. 74 ff.).
Bei den einfachgesetzlichen Schutzmechanismen, die in den folgenden Teilen nun dargestellt werden, geht die Autorin in Teil 4 zunächst auf das Zivilrecht zu. Im Rahmen von § 1626a BGB erörtert sie erneut das schon im dritten Teil angesprochene Kindeswohl, diesmal als unerlässlichen, wenn auch wenig konkreten Maßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge. Weiter erläutert sie die Ausgestaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch das Sorgerecht, insbesondere die Gefahren für das Kindeswohl durch das Konzept der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge - vor allem, wenn eine Kindeswohlprüfung nicht stattfindet (S. 121-135). Sodann wird eingehend § 1631 Abs. 2 BGB kommentiert - eine Vorschrift, der primär appellative Wirkung zukommt. Am ausführlichsten behandelt das Buch schließlich § 1666 BGB. Wenngleich nach Art eines Kommentars nicht jede Frage zu dieser Vorschrift diskutiert wird, werden zumindest die wichtigsten Kern- und Streitfragen eingehend und meist tiefschürfend erörtert. Sehr lesenswert sind die Ausführungen zur jüngeren Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich von Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (S. 226-246). Dieser Rechtsprechung zufolge sind die Anforderungen des BVerfG bei dem vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge bedenklich hoch. Teil 5 betrifft Schutzmechanismen im Verfahrens recht und geht hier näher auf die Rechtsstellung des Kindes ein, das Verfahren in Kindschaftssachen sowie die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Insgesamt bringt der Autorin zufolge das FamFG für den Kinderschutz keine nachhaltigen Verbesserungen - eher Klarstellungen und Präzisierungen. Trotz grundsätzlicher Bedenken gegen eine zu schnelle Terminierung ist die Normierung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots allerdings tauglich, zu einer schnelleren Entscheidungsfindung beizutragen und so den Kinderschutz effektiver zu machen. Die jetzige Regelung der Vollstreckung im FamFG wird begrüßt; sie bringt größere Klarheit. Kritisiert wird jedoch, dass nach § 90 Abs. 1 Satz 2 FamFG unmittelbarer Zwang in Betracht kommt, obwohl der vorangehende Satz 1 unmittelbaren Zwang zur Ausübung des Umgangsrechts ausdrücklich untersagt (S. 327 ff.).
Der sehr ausführliche Teil 6 (S. 337-515) behandelt die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften auf Bundesebene, soweit es um das Sozialrecht geht. Die meisten Leser dieser Zeitschrift wird dieser Teil weniger interessieren. Als Ergebnis ist hier indes festzuhalten: Der Gesetzgeber stößt an etlichen Punkten an die Grenzen seiner Möglichkeiten; die gesetzgeberischen Möglichkeiten sind jedoch noch nicht völlig ausgeschöpft. Teil 7 schildert auf 52 Seiten die einfachgesetzlichen Schutzmechanismen auf Landesebene - im Gesundheitswesen und im Schulwesen.
Teil 8 bringt nach einer Gesamtzusammenfassung einen Ausblick zur notwendigen Weiterentwicklung einzelner rechtlicher Grundlagen im Kinderschutz sowie Eckpunkte für die effektive Umsetzung der gesetzlichen Regelungen im Kinderschutz. - Als abschließendes Ergebnis der sehr eingehenden Untersuchung wird festgehalten: Das gesetzliche Kinderschutzsystem ist in Deutschland insgesamt gut ausgebaut, wenn auch die gesetzgeberischen Möglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft sind; der Gesetzgeber stößt jedoch an Grenzen, wenn seine verabschiedeten Regelungen schlecht, unzureichend oder überhaupt nicht umgesetzt werden (S. 585-587).
Für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft bietet das Buch eine fundierte Grundlage, um den Kinderschutz in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, aber auch der umsetzenden Praxis zum Wohl des Kindes weiter zu entwickeln. Es erlaubt darüber hinaus, bei in der Praxis häufig relevanten Problemen sowie bei wichtigen Streitfragen, tiefer einzudringen. Es könnte bei Fragen zum Kinderschutz wie auch zur elterlichen Sorge schier ein Standardwerk werden, auf das man auch in der so genannten Praxis zurückgreifen kann und sollte. Die Autorin und ihr vorgestelltes Buch wollen entdeckt sein."
(RiAG a.D. Dr. Hans van Els in FF 2013, 219 f.)
Es folgte dann das, was bei solchen und ähnlichen Ereignissen stets hervorbricht: der Ruf nach besseren Gesetzen für den Kinderschutz. Der Bundesgesetzgeber hat zuletzt mit dem Bundeskinderschutzgesetz - gültig ab 1. Januar 2012 - neue Regelungen zum Kinderschutz auf den Weg gebracht. Zuvor war der für Kindeswohlgefährdungen maßgebende § 1666 BGB geändert worden, mit dem erklärten Ziel, Kindeswohlgefährdungen besser vorbeugen zu können. Helfen Gesetzesänderungen aber tatsächlich, wenn es darum geht, den Kinderschutz effektiv zu gestalten und zu praktizieren?
Dr. Katrin Lack hat - das obige und zwei weitere Beispiele im Rahmen ihres Buches aufgreifend - ein gründliches - und gleichzeitig gut und flüssig lesbares! - Werk vorgelegt, in dem akribisch und umfassend dargelegt wird, dass das Funktionieren von bestehenden Gesetzen, bestehenden Strukturen und der Kommunikation der Beteiligten untereinander abhängig ist. Ihre Bilanz: Die gesetzlichen Regelungen sind grundsätzlich gut genug, viele vorgenommene Änderungen sind sinnvoll, aber die Möglichkeiten der Verbesserung des Kinderschutzes sind begrenzt. Die Konsequenz drängt sich auf: Genau hinsehen, was ist, bevor man etwas ändert.
Man mag einwenden: "Das haben wir doch schon immer gewusst". Das Buch liefert aber allemal stichhaltige Argumente. Es handelt sich um eine Dissertation. Der Doktorvater - Prof. Ludwig Salgo - einer "der" Familienrechtler und ausgewiesener Experte für Kinderschutzfragen - bürgt schon für Qualität - und der Leser wird nicht enttäuscht. Das Buch ist keineswegs nur für den Wissenschaftsbetrieb geschrieben, sondern ist für alle nützlich, die sich mit dem Thema Kinderschutz in Aus- und Fortbildung oder eben etwas grundsätzlicher befassen sollen und wollen. Politikern sollte es zur Pflichtlektüre gemacht werden. Auch den Praktikern schadet es nichts, sich mit den Inhalten des Buchs auseinanderzusetzen. Der Preis des Buches wird allerdings nicht gerade für eine flächendeckende Verbreitung sorgen.
Das sehr umfangreiche Werk ist auch für den eiligen oder eher ungeduldigen Leser mit Gewinn zu nutzen. Am Ende jedes Kapitels steht eine Zusammenfassung, die die wichtigsten Aspekte und Ergebnisse sehr instruktiv zusammenfasst.
Die Autorin unterzieht die gesetzlichen Vorschriften von Artikel 6 GG, über Sorgerechtsbestimmungen im BGB und Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts bis zu landesrechtlichen Kinderschutzvorschriften einer Analyse hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bedeutung, aber auch hinsichtlich der Wirkung für den Kinderschutz. Dabei kommt die Autorin auch im Detail immer wieder zu dem Schluss, dass die Vorschriften angemessen sind, dass es vielmehr auf die Umsetzung und die Anwendung der Vorschriften ankommt. Frau Dr. Lack beschränkt sich nicht auf die juristische Auslegung, sondern bezieht auch historische Aspekte mit ein, so die Entwicklung von der "Elterlichen Gewalt" zur Elterlichen Sorge oder der Wandel der Anschauungen zu der Frage, inwieweit der Staat eigentlich sein Wächteramt aus Artikel 6 GG wahrzunehmen hat: War noch in den beginnenden sechziger Jahren jeder Eingriff in die Familie ein politisches, gesellschaftliches und rechtliches Tabu, so wird dem Staat heute eher das Setzen von Maßstäben in Bezug auf das Kindeswohl anvertraut, ja es wird sogar erwartet. Bestes Beispiel: § 1631 BGB statuiert das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung. Die Autorin beleuchtet diese - für sich genommen - sanktionslose Vorschrift kritisch, hält sie aber für hinreichend bestimmt durch gewachsene Vorstellungen in Pädagogik und Recht und sieht sie auch im Kontext mit anderen Vorschriften als wirksam und effektiv an.
Es fehlt auch nicht die Auseinandersetzung mit der Rolle des Gerichts als Entscheidungsinstanz und das Zusammenwirken von Justiz und Jugendamt. Die Konfliktpotentiale sind benannt, hier hätte allerdings noch kritisch überprüft werden können, ob die Familiengerichte - wie es auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2011 diskutiert wurde -nicht auch Einfluss auf die Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen nehmen könnten, indem sie bei deren Versagung anstelle des Verwaltungsgerichts angerufen werden können. Die rechtlichen Bewertungen sind durchweg fundiert, auch wenn man nicht allen diesen Bewertungen folgen muss. Das Plädoyer gegen die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz hat mich nicht überzeugt.
Daneben ist das Buch eine Fundgrube von Literaturhinweisen, eine sehr umfassende Auswahl juristischer, aber auch sozialwissenschaftlicher Quellen. Im Anhang sind zahlreiche Vorschriften aus dem Bereich des Kinderschutzes abgedruckt.
Am Ende ihrer Ausführungen führt die Autorin noch thesenartig formulierte Vorschläge auf, die das Buch wertvoll abrunden und auch für den Praktiker von großen Interesse sind. Nur beispielhaft seien genannt die Konkretisierung des Begriffes Kindeswohlgefährdung, der Ausbau niederschwelliger Beratung, die nicht erst bei dramatischen Entwicklungen greift und deren Inanspruchnahme eben keine Scheu bei den Eltern hervorruft, gesicherte Qualifikation von Verfahrensbeiständen für die Kinder und Einbeziehung der Schulen in die Kinderschutzarbeit. Und am Ende steht auch die Forderung an alle Beteiligten, nicht einfach die eigene Zuständigkeit zu leugnen. Nicht wegducken oder -gucken. Genau hinsehen eben."
(Ulrich Engelfried in "Betrifft Justiz" 2013, 99 f.)
"Laut Vorwort aus dem Januar 2012 gab der im Jahr 2009 gescheiterte Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) Katrin Lack den Anlass zu prüfen, inwieweit gesetzliche Regelungen zu einem gelingenden Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlungen im familiären Umfeld beitragen können und ob Gesetzesänderungen tatsächlich notwendig sind.
In ihrer außergewöhnlich umfangreichen Dissertation bei den Professoren Ludwig Salgo und Marina Wellenhofer, in der Katrin Lack die Entwicklung der Rechtslage der letzten zwanzig Jahre zu Grunde legt, kann sie auch noch auf das am 1.1.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) eingehen und gelangt in ihren Schlussbetrachtungen (S. 573-587) zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber "an seine Grenzen stößt, wenn sich Mängel bei der praktischen Umsetzung bzw. der Umsetzbarkeit seiner verschiedenen Regelungen zeigen".
Die Autorin gibt mit 19 Punkten einen Ausblick über Notwendigkeit und Vorschläge zur Weiterentwicklung einzelner Grundlagen im Kinderschutz und benennt in 15 Punkten Eckpunkte und macht Vorschläge für die effektive Umsetzung der rechtlichen Grundlagen im Kinderschutz, der in einem ständig fortzuentwickelnden Prozess als wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe weiter thematisiert und angesprochen werden müsse.
Die Zurverfügungstellung ausreichender finanzieller Mittel durch die von ihr näher formulierte Änderung der Finanzverfassung möchte ich besonders betonen: Gerade hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder-und Jugendhilfe in ihrem Positionspapier v. 21./22.6.2012 ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Fachlichkeit ihren Preis hat und die gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnisse "in einem Wachstumsfeld von Prekarisierungstendenzen" liegen. Der (kostenaufwändige) Ausbau des Personals in der Kinder- und Jugendhilfe schlage sich "nicht deckungsgleich in der Schaffung von Vollzeitstellen nieder", sondern es "mehren sich die Anzeichen dafür, dass der Zuwachs an Beschäftigten nicht mit entsprechenden qualitativen Bedingungen und Strukturen der Arbeitsverhältnisse einhergeht".
Da ist der Leser in der Tat sehr interessiert, was da eine noch so fein ausgedachte Gesetzgebung dazu beitragen könnte, den Kinderschutz zu verbessern. Katrin Lack untersucht das eingehend anhand der "gesetzlichen Schutzmechanismen auf Bundes- und Landesebene" (Teil 2, S. 21-41), nach dem Grundgesetz (Teil 3, S. 43-91), nach dem Zivilrecht des Bundes (Teil 4), dem Verfahrensrecht des Bundes (Teil 5, S. 253-336), dem Sozialrecht des Bundes (Teil 6, S. 337-520) sowie dem Landesrecht (Teil 7, S. 521-572) im Gesundheitswesen und im Schulwesen.
In Teil 2 stellt Katrin Lack die bekannten Argumente für die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung (S. 76-79) und die Argumente gegen die Aufnahme in die Verfassung (S. 79-81) gegenüber und spricht sich (leider) letztlich dagegen aus, obwohl sie den Anspruch jedes Kindes gegen seine Eltern und die Gesellschaft anerkennt, "sich zu einer Persönlichkeit zu entwickeln, um an der Gesellschaft in eigenverantwortlicher Weise teilzunehmen" (S. 87). Aber "Das Grundgesetz arrangiert" - für sie - "nicht die Arena zwischen den Eltern und Kindesrechten".
Alle Teile des Buches enden in einer präzisen Zusammenfassung, die eine Erfassung des Buchinhaltes sehr erleichtert.
Es ist hier nicht der Raum, auf die Vorstellungen von Katrin Lack im Einzelnen einzugehen.
Sie belegt diese in der Regel überzeugenden Vorstellungen durchweg mit außerordentlich viel Literatur. Auch älteres Schrifttum wird genutzt, das Literaturverzeichnis umfasst 37 Seiten (XXVII-LXXIII). (…)
Insgesamt handelt es sich um die äußerst gründliche wissenschaftliche Durchdringung des gesamten rechtlichen Instrumentariums eines möglichst wirksamen Kinderschutzes, deren Lektüre nachhaltig empfohlen werden kann."
(Prof. Dr. Gerhard Fieseler in FamRZ 2013, 429 f.)
"Die unter Obhut von Prof. Salgo geschriebene Dissertation ist ein voluminöses Werk geworden, das die neuere Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zum Kinderschutz durchdringt. Ziel der Arbeit ist, die Rechtsgrundlagen der verschiedensten Berufsfelder darzustellen, die Regelungsbereiche miteinander zu verknüpfen, noch bestehende Defizite der gesetzlichen Regelungen aufzuzeigen und zugleich die Grenzen der Gesetzgebung herauszustellen (so das Vorwort). Die 16 Seiten lange Inhaltsübersicht ist klar und übersichtlich und ermöglicht, auch ohne Stichwortverzeichnis schnell fündig zu werden, wenn konkrete Fragen zu bearbeiten sind. Hierzu tragen u.a. auch zahlreiche Zusammenfassungen bei.
Teil 1 als Einführung überschrieben, stellt dar, wie die Gesellschaft in unserer Zeit ihr Denken und Handeln über Ehe und Familie schnell und nachhaltig verändert hat und zunehmend Kinderrechte und Schutzansprüche von Kindern respektiert oder zumindest toleriert, der Schutz von Kindern Bestandteil unserer Kultur geworden ist. Teil 2 schildert sodann, wie der Staat als sozialer Rechtsstaat ermächtigt ist, Kinder als unterlegene Familienmitglieder zu schützen und zu fördern, wobei die gesetzlichen Regelungen sich einander überschneiden. Teil 3 geht näher auf verfassungsrechtliche Fragen ein. Zum Wohl des Kindes wird ausgeführt: Wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe es, ohne im GG ausdrücklich genannt zu sein, Verfassungsrang (S. 89). Wie weiter dargelegt wird, ist es entbehrlich, den Verfassungstext um speziell den Kindern zugewiesene Grundrechte zu erweitern, besteht verfassungsrechtlich kein Handlungsbedarf (S. 74 ff.).
Bei den einfachgesetzlichen Schutzmechanismen, die in den folgenden Teilen nun dargestellt werden, geht die Autorin in Teil 4 zunächst auf das Zivilrecht zu. Im Rahmen von § 1626a BGB erörtert sie erneut das schon im dritten Teil angesprochene Kindeswohl, diesmal als unerlässlichen, wenn auch wenig konkreten Maßstab für die Ausübung der elterlichen Sorge. Weiter erläutert sie die Ausgestaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch das Sorgerecht, insbesondere die Gefahren für das Kindeswohl durch das Konzept der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge - vor allem, wenn eine Kindeswohlprüfung nicht stattfindet (S. 121-135). Sodann wird eingehend § 1631 Abs. 2 BGB kommentiert - eine Vorschrift, der primär appellative Wirkung zukommt. Am ausführlichsten behandelt das Buch schließlich § 1666 BGB. Wenngleich nach Art eines Kommentars nicht jede Frage zu dieser Vorschrift diskutiert wird, werden zumindest die wichtigsten Kern- und Streitfragen eingehend und meist tiefschürfend erörtert. Sehr lesenswert sind die Ausführungen zur jüngeren Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich von Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (S. 226-246). Dieser Rechtsprechung zufolge sind die Anforderungen des BVerfG bei dem vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge bedenklich hoch. Teil 5 betrifft Schutzmechanismen im Verfahrens recht und geht hier näher auf die Rechtsstellung des Kindes ein, das Verfahren in Kindschaftssachen sowie die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Insgesamt bringt der Autorin zufolge das FamFG für den Kinderschutz keine nachhaltigen Verbesserungen - eher Klarstellungen und Präzisierungen. Trotz grundsätzlicher Bedenken gegen eine zu schnelle Terminierung ist die Normierung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots allerdings tauglich, zu einer schnelleren Entscheidungsfindung beizutragen und so den Kinderschutz effektiver zu machen. Die jetzige Regelung der Vollstreckung im FamFG wird begrüßt; sie bringt größere Klarheit. Kritisiert wird jedoch, dass nach § 90 Abs. 1 Satz 2 FamFG unmittelbarer Zwang in Betracht kommt, obwohl der vorangehende Satz 1 unmittelbaren Zwang zur Ausübung des Umgangsrechts ausdrücklich untersagt (S. 327 ff.).
Der sehr ausführliche Teil 6 (S. 337-515) behandelt die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften auf Bundesebene, soweit es um das Sozialrecht geht. Die meisten Leser dieser Zeitschrift wird dieser Teil weniger interessieren. Als Ergebnis ist hier indes festzuhalten: Der Gesetzgeber stößt an etlichen Punkten an die Grenzen seiner Möglichkeiten; die gesetzgeberischen Möglichkeiten sind jedoch noch nicht völlig ausgeschöpft. Teil 7 schildert auf 52 Seiten die einfachgesetzlichen Schutzmechanismen auf Landesebene - im Gesundheitswesen und im Schulwesen.
Teil 8 bringt nach einer Gesamtzusammenfassung einen Ausblick zur notwendigen Weiterentwicklung einzelner rechtlicher Grundlagen im Kinderschutz sowie Eckpunkte für die effektive Umsetzung der gesetzlichen Regelungen im Kinderschutz. - Als abschließendes Ergebnis der sehr eingehenden Untersuchung wird festgehalten: Das gesetzliche Kinderschutzsystem ist in Deutschland insgesamt gut ausgebaut, wenn auch die gesetzgeberischen Möglichkeiten noch nicht vollständig ausgeschöpft sind; der Gesetzgeber stößt jedoch an Grenzen, wenn seine verabschiedeten Regelungen schlecht, unzureichend oder überhaupt nicht umgesetzt werden (S. 585-587).
Für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft bietet das Buch eine fundierte Grundlage, um den Kinderschutz in der Gesetzgebung, der Rechtsprechung, aber auch der umsetzenden Praxis zum Wohl des Kindes weiter zu entwickeln. Es erlaubt darüber hinaus, bei in der Praxis häufig relevanten Problemen sowie bei wichtigen Streitfragen, tiefer einzudringen. Es könnte bei Fragen zum Kinderschutz wie auch zur elterlichen Sorge schier ein Standardwerk werden, auf das man auch in der so genannten Praxis zurückgreifen kann und sollte. Die Autorin und ihr vorgestelltes Buch wollen entdeckt sein."
(RiAG a.D. Dr. Hans van Els in FF 2013, 219 f.)