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Dr. jur. Albrecht, Andreas
Dr. med. Albrecht, Elisabeth
FamRZ-Buch 32: Die Patientenverfügung
(Dezember 2009)
€ 29,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-1060-0
2009/12 | XIII und 121 Seiten | Broschur
Seit 1.9.2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt, viele Fragen sind jedoch noch offen!
Das neue FamRZ-Buch schafft Klarheit: Nach einer Einführung mit Vorstellung der neuen Vorschriften (BGB/FamFG) geht es schwerpunktmäßig um die
Zahlreiche Beispiele und juristisch wie medizinisch fundierte Formulierungsvorschläge machen das Thema anschaulich. Weiteres Extra ist die Schautafel zur Vorgehensweise bei der Anwendung einer Patientenverfügung.
Das neue FamRZ-Buch unterstützt Notare, Anwälte, Mediziner, Betreuungsrichter oder auch Mitarbeiter von Hospizvereinen bei der täglichen Arbeit und dient interessierten Laien als wichtige Informationsquelle.
Das neue FamRZ-Buch schafft Klarheit: Nach einer Einführung mit Vorstellung der neuen Vorschriften (BGB/FamFG) geht es schwerpunktmäßig um die
- Errichtung und Anwendung einer Patientenverfügung.
Zahlreiche Beispiele und juristisch wie medizinisch fundierte Formulierungsvorschläge machen das Thema anschaulich. Weiteres Extra ist die Schautafel zur Vorgehensweise bei der Anwendung einer Patientenverfügung.
Das neue FamRZ-Buch unterstützt Notare, Anwälte, Mediziner, Betreuungsrichter oder auch Mitarbeiter von Hospizvereinen bei der täglichen Arbeit und dient interessierten Laien als wichtige Informationsquelle.
"`Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen´ hat die Justizministerin a. D. Zypries beim Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts versprochen. Etwas euphorisch bzw. vollmundig wie sich bei näherer Betrachtung herausstellt. Eine vorzügliche Hilfestellung beim kritischen Hinsehen, aber auch einen prägnanten Überblick zum neuen Recht bietet das soeben erschienene Buch "Die Patientenverfügung" von Albrecht/Albrecht. Zunächst überrascht die Zusammensetzung des Autorenteams bestehend aus einem Notar und einer Ärztin mit beruflicher Erfahrung in der ambulanten Palliativversorgung. Diese Zusammenarbeit garantiert nüchterne juristische Auslegung des Gesetzes gepaart mit einer kompetenten ärztlichen Sichtweise.
Wohltuend hebt sich das Werk von dem mediengetragenen "Mainstream" ab, man könne oder müsse mit einer Patientenverfügung behandlungsorientierte Ärzte in die Schranken weisen, Schläuche und sinnlose Apparatemedizin verhindern und einem ökonomisch orientierten "Ethos des humanen Nachlassens" das Wort reden. Konsequenterweise behandeln die Autoren deshalb auch den unpopulären Wunsch nach einer Maximaltherapie, der nach ihrer Ansicht verbindlich ist, solange die gewünschte Maßnahme ärztlich indiziert ist und/oder von der Krankenkasse finanziert wird.
Klar herausgearbeitet wird auch, dass mangels sinnvoller ärztlicher Aufklärung und fehlender Bestimmtheit der festzulegenden Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe viele "Patientenverfügungen" zum Scheitern verurteilt sind. Sie werden nur als "Behandlungswünsche" oder als Indizien bei der Feststellung des "mutmaßlichen Willens" im Rahmen des § 1901a Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden. Die von den Autoren in den Raum gestellte Finanzierung der ärztlichen Beratung durch die Solidargemeinschaft der Versicherten sollte aber nicht allen offen stehen. Schließlich können nur Patienten, die bereits mit einer bestimmten schwerwiegenden Erkrankung konfrontiert sind, sinnvoll über Krankheitsverlauf, Therapien, Eingriffe und die damit verbundenen Belastungen aufgeklärt werden.
Überzeugend formulieren und begründen die Autoren ihre Aussage, dass Adressat der Patientenverfügung nicht der Arzt, sondern nur der Vorsorgebevollmächtigte oder Betreuer sein kann. Ansonsten würde man wesentliche Kontrollmechanismen wie das "Beteiligungsverfahren nach § 1901b BGB" und die "Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle nach § 1904 BGB" außer Kraft setzen und dem behandelnden Arzt eine ihm nicht zukommende Handlungskompetenz zuweisen. Schließlich wird auch zu Recht betont, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die strafrechtlichen Grenzen neu zu definieren oder festzuschreiben. Die vom BGH in der Traunsteiner Entscheidung (BGHZ 163,195 = FamRZ 2005, 1474) aufgezeigte Problematik ist daher weiterhin virulent und wird nach wie vor der Rechtsprechung zur Lösung überlassen.
An mehreren Stellen des Buches finden sich interessante Erläuterungen zum Wegfall der sog. "Reichweitenbegrenzung" (§ 1901a Abs. 3 BGB). Die damit verbundene Einschränkung des verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutzes sollte wohl - zumindest für die politische Diskussion - abgefedert werden mit der Einführung des sog. dialogischen Prozesses. Dass dieser Ausgleich in der Praxis nur mit "Abstrichen" vom Erfolg gekrönt sein wird, war den Autoren bewusst. Zu Recht monieren sie, dass die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das in den §§ 1901a und 1901b BGB niedergelegte Verfahren nicht geregelt sind. Dem kann man nur beipflichten, da die Erfahrung lehrt, dass sanktionslose Bestimmungen in der Praxis das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben sind.
Neben diesen kritischen Ansätzen bietet das Buch einen fundierten Einstieg in alle Probleme der Patientenverfugung auf der Grundlage des neuen Gesetzes. Da es in einer auch für juristische Laien gut lesbaren Sprache geschrieben ist, eröffnet es sich einen weiten Leserkreis. Neben der Ärzteschaft können sich auch die beratenden Berufe umfassend über die entscheidenden Weichenstellungen und Probleme informieren und erhalten wertvolle Hinweise für ihre Tätigkeit.
Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Betreuer, interessierte Bürger, aber auch Richter sollten auf dieses Buch nicht verzichten."
(Direktor des AmtsG Horst Böhm in FamRZ 2010, 426 f.)
"Das Thema Patientenverfügung beschäftigt schon eine Weile, nicht erst seit der nun in Kraft getretenen Regelung wollen Mandanten durchaus hierzu eine Beratung. Ein Notar und eine Fachärztin für Innere und Palliative Medizin haben sich interdisziplinär damit befasst. Dieser Ansatz scheint richtig, da die Frage der Abfassung einer solchen Verfügung nicht nur juristisch zu beantworten ist.
Das Buch bietet die notwendige Sortierung zur Entwicklung der Gesetzgebung und zu den neuen gesetzlichen Regelungen. Diese werden von verschiedenen Seiten beleuchtet und mit den drei unterschiedlichen Gesetzesvorschlägen verglichen. Die Autoren scheuen hier auch nicht die Auseinandersetzung und Bewertung.
Zur Errichtung einer Patientenverfügung werden Formulierungen vorgeschlagen, gleichzeitig wird aber auch verdeutlicht, wie schwierig die eigentlich zu verlangende Bestimmtheit ist, wenn ein gesunder Mensch alle Möglichkeiten bedenken will.
Des Weiteren wird gezeigt, wie im Ernstfall vorzugehen ist, d.h. was zu prüfen und zu tun ist, wenn die Patientenverfügung zum Tragen kommt.
Die Autoren wagen bei aller Vorsicht einen Formulierungsvorschlag für eine komplette Vorsorgevollmacht und zeigen offene Fragen, z.B. wer die medizinische Beratung bezahlt, auf.
Um sich dem Thema jenseits von ministeriellen Broschüren zu nähern, stellt das Buch eine gute Hilfe dar."
(RAin Dorothea Hecht in BerlAnwBl 2010, 40 f.)
"Um es gleich vorweg zu nehmen, das Werk ist für den juristischen Laien geeignet und steht trotzdem den juristischen Ansprüchen in nichts nach. Als interdisziplinäres Buch schafft es darüber hinaus ausgezeichnet den Spagat zwischen der medizinischen und der juristischen Blickweise und kann insofern auch Ärztinnen und Ärzten im Umgang mit dem durchaus schwierigen Thema eine Hilfe sein.
Nach einer kurzen Einleitung, in der die Bedenken und Probleme aus juristischer, medizinischer und menschlicher Sicht angerissen und das damit verbundene "vielschichtige Kommunikationsproblem" dargestellt wird, widmet sich das Werk der Entstehung des Gesetzes. Angefangen bei der "Kemptener Entscheidung" des BGH in Strafsachen (BGHSt v. 13.9.1994, NJW 1995, 204 ff.) über die Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (BGH v. 17.3.2003, NJW 2003, 1588; BGH v. 8.6.2005, NJW 2005, 2385), gelangt der Leser über einzelne Entwürfe im Deutschen Bundestag zu den neuen gesetzlichen Regelungen, die im Betreuungsrecht des BGB angesiedelt worden sind und denen damit eine vornehmlich zivilrechtliche Bedeutung zukommt. Dieser zeitliche Abriss verschafft dem Leser ein besseres Verständnis dafür, wie es zu den (Neu-)Regelungen der §§ 1901 a, 1901b und 1904 BGB gekommen ist, die in diesem Werk ausführlich und unter Berücksichtigung des z. T. problematischen Inhalts kommentiert werden. Daneben wird auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des FamFG eingegangen. Die Gesetzestexte werden darüber hinaus auch im Anhang zur Verfügung gestellt. Die sich den gesetzlichen Regelungen anschließenden Kapitel befassen sich mit der Errichtung und der Anwendung der Patientenverfügung. In diesem Zusammenhang wird mehrfach die Unterscheidung zwischen dem Behandlungswunsch und der Patientenverfügung aufgeschlüsselt. Außerdem wird wiederholt auf die nach Ansicht der Autoren gegebene Unabdingbarkeit des Bevollmächtigten bzw. Betreuers hingewiesen, der den Behandlungswillen des Betreuten bzw. Vollmachtgebers gegenüber Dritten zur Durchsetzung verhelfen soll. Die Notwendigkeit eines Vertreters ist unter dem Aspekt der Änderung medizinischer Möglichkeiten zwischen Errichtung der Verfügung und Eintritt des Anwendungsfalles nachvollziehbar; insbesondere wenn diese Neuerungen dem Vertretenen zum Zeitpunkt der Errichtung beispielsweise noch nicht bekannt waren.
Neben der Position des Betreuers bzw. Bevollmächtigten und dessen (gesetzlichen) Aufgaben wird auch die Stellung der Ärztin bzw. des Arztes und das Zusammenwirken der beiden eindringlich erläutert. Ausführungen zum Adressaten der Patientenverfügung und der Bedeutung der Auswahl des Vertreters erleichtern das Verständnis der Materie. Daneben wird auf den Wunsch einer Maximaltherapie, der ebenfalls schriftlich festgehalten sein könnte, eingegangen und auch die Fälle der Erforderlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung werden dargestellt. Zum besseren Verständnis werden Fallbeispiele aufgezeigt und praktische Tipps gegeben.
Im weiteren Verlauf des Buches werden die offen gebliebenen Fragen erläutert, die durch das Gesetz nicht geregelt worden sind und hierzu wertvolle Denkanstöße gegeben. Ferner werden Formulierungsvorschläge zur Verfügung gestellt, wobei die Autoren diesbezüglich erklären, dass diese Verfügungen der individuellen Gestaltung bedürfen und sich somit eine Standardisierung verbietet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsfall der Verfügung hinreichend bestimmt eingegrenzt werden sollte und verdeutlicht, dass dies bei einem weitgehend gesunden Menschen schwierig erscheint. Die im Buch veröffentlichte Vorsorgevollmacht verbunden mit einem Behandlungswunsch wird zur Diskussion gestellt. Die im Anhang dargestellten Schaubilder runden das Werk ab.
Abschließend lässt sich festhalten, dass in verständlicher Sprache dem Leser die schwierige Thematik sachlich und umfassend erläutert und das Buch somit ein Gewinn für diejenigen sein wird, die sich näher mit der Thematik beschäftigen wollen oder müssen.
(Dipl.-Rechtspflegerin Karen Müller in RpflStud 2010, 72)
"Im Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" im BGH beschlossen. Wenngleich die grundsätzliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen von Anfang an außer Frage stand und rechtlich geregelt war, so bestanden doch - insbesondere auch durch die Medien genährt - erhebliche Unsicherheiten in der Bevölkerung. Um die rechtliche Wirksamkeit der Patientenverfügungen zu verdeutlichen sowie um bestimmte Tendenzen in der Rechtsprechung zu korrigieren, wurden damit die Änderungen im Betreuungsrecht des BGB vorgenommen. Der vorliegende kleine Band aus der Reihe der FamRZ-Bücher stellt eine ausgesprochen übersichtliche und hervorragend nachvollziehbare Zusammenfassung von Sinn und Zweck der Veränderungen bzw. Ergänzungen im Betreuungsrecht des BGB dar. So beginnt der Band mit einer sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, mit der Rechtsprechung des BGH in Straf- und Zivilsachen sowie den Entwürfen im Deutschen Bundestag bis hin zum Beschluss am 18.06.2009. Im darauf folgenden Abschnitt werden die neuen Regelungen (§§ 1901a, 1901b, 1904) vorgestellt und kommentiert. Es folgt ein großes Kapitel über die Errichtung der Patientenverfügung sowie deren Anwendung. Am Ende des Bandes wird kurz auf die auch nach Verabschiedung des Gesetzes noch offenen Fragen eingegangen.
Insgesamt richtet sich das Werk an beide Seiten: Sowohl der potentielle Patient als auch der ihn häufig beratende Hausarzt oder Rechtsbeistand bekommen viele nützliche Hinweise. Aber auch die Adressaten einer Patientenverfügung (Hausärzte, Ärzte in Hospizen, Palliativmediziner, Krankenhausmediziner allgemein und Mitglieder von Ethikkonsilen) erhalten vielfältige Interpretationshilfen. Aber nicht nur für die Arbeit in den Ethikkonsilen, sondern auch für die Ausbildung der Studierenden in den Medizinischen und Rechtswissenschaftlichen Fakultäten, etwa im Rahmen des rechtsmedizinischen Unterrichts in der ärztlichen Rechts- und Berufskunde, ist der Band ausgesprochen hilfreich und verwendbar."
(Prof. Dr. med. Markus A. Rothschild in Rechtsmedizin 2010, im Erscheinen)
"Dass es in der erhitzten Debatte um die Patientenverfügung auch zu Frontstellungen zwischen Ärzten und Betroffenen (Patienten, zukünftige Patienten, Angehörige usw.) und völlig gegensätzlichen Vorstellungen zur medizinischen Behandlung am Lebensende gekommen ist, führen die Autoren zum Teil auf mangelnde Kommunikation zurück. Wer sollte zur Beseitigung dieses Missstands besser berufen sein, als ein interdisziplinäres Autorenteam aus einem häufig mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen befassten Notar (Dr. jur. Andreas Albrecht) und der Leiterin einer spezialisierten ambulanten Palliativeinrichtung (Dr. med. Elisabeth Albrecht).
Auch die Adressaten des neuen FamRZ-Buchs gehören zu den verschiedenen mit der Thematik befassten juristischen und medizinischen Berufen an. Daneben sind natürlich auf "interessierte Laien" angesprochen.
Das Büchlein besteht aus fünf Hauptkapiteln, deren Gehalt sich aus dem informativen Inhaltsverzeichnis erschließt, ergänzt durch den Formulierungsvorschlag einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie Anhang. Das knappe aber hinreichende Stichwortverzeichnis am Ende verweist auf durchgehend angebrachte Randziffern. Nach der Darstellung der richtungweisenden Entscheidungen des BGH in Zivil und Strafsachen und einem kurzen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren (Teil B) werden die Neuregelungen im BGB und FamFG erläutert (Teil C).
Größeren Umfang nimmt dann das Kapitel D über die Errichtung der Patientenverfügung ein. U.a. wird hier klar gestellt, dass der einwilligungsfähige Patient unmittelbar bevorstehenden medizinischen Maßnahmen sowohl mündlich zustimmen kann als auch mündlich diese Maßnahmen ablehnen kann. Weiterhin seien nach der Gesetzesbegründung Maßnahmen der Basisversorgung wie Unterbringung, Körperpflege und Schmerzlinderung unabhängig von einer Patientenverfügung in jedem Fall vorzunehmen, soweit hierzu keine ärztlichen Eingriffe erforderlich sind. Pflegerische Maßnahmen fallen nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des § 1901a BGB. Da diese aber durchaus Eingriffscharakter haben können, gehen die Autoren hier von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus.
Den Argumenten für eine Aktualisierungspflicht ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Überzeugend vertreten die Autoren, warum eine dennoch vorgenommene turnusmäßige Aktualisierung im Zweifel mehr schadet als nützt und der Patient durch die dem Vertreter auferlegte Pflicht, die Patientenverfügung auf Aktualität zu prüfen, ausreichend geschützt sei. Ebenso sei die vorherige ärztliche Aufklärung nicht erforderlich, um bestimmte Maßnahmen wirksam abzulehnen, die Einwilligung in eine bestimmte ärztliche Maßnahme aber nur nach Aufklärung bzw. entsprechendem Verzicht wirksam. In der Praxis werde wohl im Zweifel nicht von einer Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB ausgegangen, sondern von einem "Behandlungswunsch" im Sinne des § 1901a Abs. 2 BGB - mit dem nicht gesetzlich vorgesehenen Verfahren.
Adressat der Patientenverfügung sei nach dem Gesetz nicht der Arzt sondern der Vertreter des Patienten. Das ergebe sich schon aus der Ansiedlung der Regelung im Betreuungsrecht (die die Verfechter der Gegenmeinung als Geburtsfehler des Gesetzes betrachten). Auf die Erläuterung der Grundvoraussetzungen einer Patientenverfügung folgen konkrete Hilfestellungen zur Abfassung einer Patientenverfügung. An den Negativbeispielen zu unspezifischer Beschreibungen der Krankheits-/Behandlungssituation wird deutlich, wie hoch der Gesetzgeber die Hürden gelegt hat. Deshalb betonen die Autoren die Bedeutung des Auffangtatbestands für den "Behandlungswunsch" gemäß § 1901a Abs. 2 BGB, um die dann vom Vertreter zu treffende Entscheidung (und dessen Akzeptanz) zu erleichtern. Kapitel E "Die Anwendung der Patientenverfügung" beschreibt, auch angesichts praktischer Erfahrungen der Vergangenheit, den weiteren Verlauf einschließlich des Rechtswegs. Wegen der erheblichen zivil- und strafrechtlichen Haftungsgefahren empfehlen die Autoren dringend eine ausführliche Dokumentation des gesamten Verfahrens, auch wenn diese im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Völlig offen gelassen habe der Gesetzgeber, so Kapitel F, die sozialrechtlichen Implikationen der Patientenverfügung, die mit dem Thema Sterbehilfe offenen strafrechtlichen Fragen, die Rechtsnatur der Verfügung und die Rechtsfolgen von Verstößen gegen das vorgeschriebene Verfahren.
Kapitel G bietet einen Textvorschlag für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung mit Behandlungswunsch. Die Formulierungen sind bewusst knapp gehalten, wohl eingedenk der von den Autoren geäußerten Schwierigkeiten, im Voraus eine auf die konkrete Situation zutreffende Vorausverfügung zu treffen. In der Quintessenz (Kapitel H) wird denn auch empfohlen, wirksam einen Vorsorgebevollmächtigten zu ernennen, der im Sinne des Patienten entscheiden kann, diesen ausreichend zu informieren und die Grundzüge des Patientenwillens schriftlich zu fixieren.
Im Anhang findet sich neben einem Auszug aus den relevanten Bestimmungen des BGB und FamFG die meines Erachtens bisher gelungenste schematische Darstellung der Entscheidungsfindung nach der neuen Gesetzeslage. Ausgehend von dem Sachverhalt, in dem ein Angehöriger vom Arzt den Behandlungsabbruch wünscht, sind sämtliche möglichen Varianten berücksichtigt. Jeder einzelne Schritt ist mit einer Rand Ziffer versehen, die zu den einschlägigen Ausführungen im Text führt. Allein dieses Schaubild lohnt die Anschaffung des Büchleins, das natürlich auch wegen seines sonstigen Inhalts empfohlen wird."
(Notariatsvorsteherin Lena Dannenberg-Mletzko in FachjournalBuch 1/2010, 29 f.)
"Es war zu erwarten, dass infolge der Flut von familien- und erbrechtlichen Reformen des letzten Jahres auch eine Flut von Begleitliteratur hierzu über den Juristen hereinbrechen wird. Während sich mit der Reformliteratur zum FamFG mittlerweile mühelos eine gotische Kathedrale nachbauen lässt und die Reformliteratur zur Erbrechtsreform immerhin noch für eine romanische Kirche ausreichen würde, zeigt sich die auch für Notare interessante Reformliteratur zur Patientenverfügung nach wie vor sehr übersichtlich. Man kann darüber nachdenken, woran das liegen mag? Vielleicht ist das Thema doch nicht so sehr von juristischem Interesse? Oder man hatte sich von der Reform mehr erwartet? Dass dem Thema in der notariellen Praxis keine praktische Bedeutung zukäme, lässt sich heutzutage jedenfalls - anders als noch vor zehn bis 15 Jahren - nicht mehr vertreten, nachdem Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten mittlerweile fast allerorts zum "täglichen Geschäft" des Notars zählen. Ich vermute, dass die relativ geringe Anzahl von Publikationen eher damit zusammenhängt, dass das Thema über den juristischen Bereich hinausreicht und zudem die Verabschiedung des 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, mit dem die Patientenverfügung zum 1.9.2009 in Deutschland gesetzlich geregelt wurde, doch für viele Autoren und Verlage überraschend gekommen ist.
Umso wichtiger ist es daher, wenn sich jemand zu Wort meldet, der mit der Patientenverfügung bestens vertraut ist, wie dies bei der hier angezeigten Monographie der Fall ist. Das interdisziplinäre Autorenteam - Frau Dr. med. Elisabeth Albrecht ist Fachärztin für Innere und Palliative Medizin in Regensburg und leitet dort eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Herr Dr. jur. Andreas Albrecht ist Notar in Regensburg und hat in seiner notariellen Praxis fast täglich mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu tun - spricht für sich. Es ist daher überaus erfreulich und anerkennenswert, dass das Ehepaar Albrecht einen guten Teil des letzten Sommers dafür "geopfert" hat, seine umfangreichen Erfahrungen und Kenntnisse in diese gelungene Neuerscheinung auf dem Buchmarkt einzubringen.
Das für Bücher aus der FamRZ-Schriftenreihe vom Umfang her gesehen schlanke Buch (121 Seiten) ist in neun Abschnitte gegliedert. Nach einer kurzen Einleitung (Teil A) werden die Gesetzgebungsgeschichte (Teil B) und die neuen gesetzlichen Regelungen im Überblick (Teil C) vorgestellt. Die Teile D und E widmen sich der Errichtung und Anwendung der Patientenverfügung. Teil F beinhaltet eine Übersicht der im Rahmen der Reform offengebliebenen Fragen. Abgerundet wird das Werk durch einen Formulierungsvorschlag (Teil G) sowie eine zusammenfassende Würdigung (Teil H). Im Anhang finden sich schließlich noch ein Schaubild sowie die einschlägigen Gesetzestexte aus dem BGB und FamFG.
Schon die Einleitung bietet für Juristen interessante Einblicke in die Perspektive der Ärzte, die Patientenverfügungen ja nicht immer unkritisch gegenüberstehen. Albrecht/Albrecht führen aus, dass das Handeln des Arztes geleitet wird von der Bindung an den hyppokratischen Eid, wodurch er sich verpflichtet fühle, dem Patienten die Segnungen moderner Medizin zukommen zu lassen. Außerdem wüssten viele Ärzte um sich häufig ändernde Wünsche und Präferenzen ihrer Patienten (Rdnr. 4). Im Hinblick auf die besondere Situation am Lebensende sei schließlich aus intensivmedizinischen Studien bekannt, dass intensivmedizinisch versorgte Patienten ihren Zustand weit weniger negativ erlebten als ihre Angehörigen (Rdnr. 7). Albrecht/Albrecht beklagen in diesem Zusammenhang, dass die Bedenken und Ängste der Angehörigen bislang zu wenig mit dem Arzt besprochen würden. Sie sehen einen wesentlichen Fortschritt des neuen Gesetzes darin, dass das vielschichtige Kommunikationsproblem jetzt (vgl. § 1901 b BGB) durch ein dialogisches Verfahren zwischen Arzt und Vertreter des nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten unter Mitwirkung von weiteren Angehörigen gelöst werden soll (Rdnr. 9, ähnlich Rdnr. 47). Insgesamt betrachtet stehen die Autoren den neuen verfahrensrechtlichen Regelungen sehr aufgeschlossen und positiv gegenüber.
Bei der Erörterung der neuen gesetzlichen Regelungen wird zunächst die in § 1901a Abs. l BGB n. F. legaldefinierte Patientenverfügung dem bloßem "Behandlungswunsch" nach Abs. 2 der Vorschrift gegenübergestellt. Nach der Analyse von Albrecht/Albrecht handelt in beiden Fällen der Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter des Patienten), da ihm eine eigene Prüfungskompetenz vom Gesetz eingeräumt und auferlegt wird (Rdnr. 38). Aus der erforderlichen Subsumtionsleistung des Vertreters, die in eine Willenserklärung einmünde, leiten sie ab, dass die Patientenverfügung keine unmittelbare Bindungswirkung habe und sich in erster Linie an den Vertreter des Patienten, nicht den Arzt, richte (Rdnr. 108 ff., 140 ff). Damit widersprechen die Autoren der bislang herrschenden Meinung zur Rechtsnatur der Patientenverfügung und deren unmittelbarer Bindungswirkung. Diese Interpretation des neuen Gesetzes ist aus meiner Sicht allerdings nicht zwingend und wird auch in der bislang erschienenen Reformliteratur überwiegend nicht vertreten.
In dem für Notare wichtigen Kapitel über die Errichtung einer Patientenverfügung geht es um die generellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung bzw. eines Behandlungswunsches. In diesem Zusammenhang wird völlig zu Recht von einer regelmäßigen Aktualisierung der Patientenverfügung abgeraten, da die unterlassene Bestätigung als Distanzierung von der Verfügung missverstanden werden könnte (Rdnr. 87 ff). Nicht anschließen kann ich mich allerdings der von den Autoren vertretenen Ansicht, dass sich viele der verbreiteten Patientenverfügungen im Hinblick auf das in § 1901 a Abs. l BGB normierte "Bestimmtheitsmerkmal" auf der Ebene nicht ausreichend bestimmter Anordnungen bewegten und bloße Behandlungsanweisungen i. S. v. § 1901a Abs. 2 BGB darstellten. Da es sich bei der Patientenverfügung um eine Vorausverfügung handelt, bei der die konkrete Behandlungssituation häufig noch nicht bekannt ist, müssen abstrakt oder allgemeiner gehaltene Formulierungen für typische Behandlungssituationen ausreichen, wenn man der Patientenverfügung i. S. v. § 1901a Abs. 1 BGB n. F. einen praxisrelevanten Anwendungsbereich einräumen will.
Hervorzuheben ist schließlich noch der Hinweis aus der ärztlichen Praxis, dass der Anwendungsbereich einer Patientenverfügung nicht so häufig sei wie allgemein angenommen werde, da der Patient relativ lange als selbst (aktuell) einwilligungsfähig anzusehen sei (Rdnr. 208 ff). Diese Mitteilung mangelnder großer Relevanz mag etwas darüber hinweg trösten, dass im Rahmen der Reform leider einige - auch grundlegende - Rechtsfragen offengeblieben sind (wie z. B. die nach der Notwendigkeit der Bestellung eines Vertreters trotz Vorliegen einer Patientenverfügung), so dass nach wie vor vieles, was die Patientenverfügung betrifft, umstritten ist.
Zusammenfassend betrachtet lässt sich damit feststellen: Bei dem angezeigten Werk handelt es sich um eine sehr gut lesbare und aussagekräftige Lektüre, die für alle mit der Patientenverfügung befassten Personen und Institutionen wichtige Informationen und Denkanstöße liefert. Nach dem eigenen Vorwort versucht das Werk den Schulterschluss zwischen Recht und Medizin. Dies ist ohne weiteres gelungen. Für die 2. Auflage würde ich mir wünschen, dass das Buch in medizinischer Hinsicht weiter ausgebaut würde. Denn eine ausführlichere Darstellung der Grundlagen der Intensiv- bzw. Palliativmedizin - die für dieses Autorenteam keine Schwierigkeit darstellen dürfte - wäre für die Notare im Hinblick auf die Beratung der Beteiligten und die Abfassung von Patientenverfügungen eine unschätzbar große Hilfe."
(RAin Dr. Gabriele Müller in MittBayNot 2010, 296 f.)
"Die Autoren des vorstehenden Buches sind Dr. jur. Andreas Albrecht, Notar in Regensburg und Dr. med. Elisabeth Albrecht, Fachärztin für Innere und Palliative Medizin in Regensburg.
Das Buch gliedert sich in 8 Teile. Teil A Einleitung, Teil B Die Entstehung des Gesetzes, Teil C Die neuen gesetzlichen Regelungen im Überblick, Teil D die Errichtung der Patientenverfügung, Teil E Die Anwendung der Patientenverfügung, Teil F Offen gebliebene Fragen, Teil G Formulierungsvorschlag und Teil H Quintessenz.
Bereits in der Einleitung wird auf die praktische Problematik hingewiesen, in der sich der behandelnde Mediziner aufgrund mangelnder Kommunikation zwischen ihm und dem Patienten befindet.
Unter Teil B wird sehr übersichtlich und in der gebotenen Kürze die Entstehung des Gesetzes dargelegt. Insbesondere wird auf die Lübecker Entscheidung des BGH, BGH v. 17.3.2003 - XIIZB 2/03, BGHZ 154,205 und die Traunsteiner Entscheidung des BGH v. 8.6.2005 - XII ZR 177/03, BGHZ 163,195 eingegangen. Die Entwürfe der einzelnen Bundestagsfraktionen (Bosbach, Zöller und Stünker) werden knapp und prägnant wiedergegeben.
Unter Teil C wird von den Autoren der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einem (bloßen) Behandlungswunsch aufgezeigt. Die Legaldefinition einer Patientenverfügung findet sich in § 1901a Abs. 1 BGB wieder. In Abs. 2 ist geregelt, dass ein Behandlungswunsch vorliegt, wenn eine Patientenverfügung nicht vorliegt bzw. diese nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Äußerst gelungen wird von den Autoren der Ablauf der Ermittlung des Patientenwillens und des Vorliegens einer Patientenverfügung oder eines Behandlungswunsches dargestellt. Enthalten ist ebenfalls, dass nunmehr neu eine Genehmigungspflicht für die Fälle der Nichteinwilligung und des Widerrufs selbiger in § 1904 Abs. 2 bis 4 BGB eingeführt worden ist. Auf die Ausnahme des Wirksamkeitszeitpunktes von Beschlüssen im Bereich der Betreuung gemäß § 287 Abs. 3 FamFG und das Genehmigungsverfahren des § 1904 BGB gemäß § 298 FamFG wird kurz eingegangen. Hier wäre eine etwas umfangreichere Darstellung wünschenswert gewesen.
Den umfangreichsten Teil des Buches bildet Teil D. An dieser Stelle werden sehr ausführlich die Voraussetzungen der Errichtung einer Patientenverfügung und deren Adressat veranschaulicht. Sehr gut wird die nun durch den Gesetzgeber gelöste Problematik der Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung erörtert. Die Autoren stellen folgendes richtigerweise fest: 'Die neue Rechtslage hat somit den Schwerpunkt des staatlichen Lebensschutzes von dem Erfordernis des objektiven Vorliegens einer bestimmten Krankheitssituation verschoben zu der subjektiven Kontrolle des präventiv geäußerten Willens des Patienten durch den Vertreter in der aktuellen Situation.'
Eindeutig wird die Frage geklärt, ob eine Patientenverfügung von Zeit zu Zeit erneuert werden muss. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass aus dem Schweigen des Gesetzgebers zur einer Aktualisierungspflicht der Grundsatz der gesetzlichen Fortwirkung abzuleiten ist. Von einer Aktualisierung raten die Autoren daher ab, da nach deren Ansicht bei einer Unterbrechung dieser eher das Risiko besteht, dass dem Patienten hierdurch eine Änderung seines Willens unterstellt werden könnte.
Unter Teil E wird der praktische Ablauf dargestellt, in welchen Fällen und auf welche Art und Weise eine Patientenverfügung zum Tragen kommt. Dies kann insbesondere hilfreich sein, damit einem Vorsorgebevollmächtigten im Rahmen der Beratung praktische Probleme und Abläufe ansatzweise aufgezeigt werden können.
Unter Teil F werden kurz die nicht beseitigten Probleme behandelt. Hierbei wird auf die fehlende Regelung im Sozialrecht als auch die Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 216 StGB eingegangen.
Aufgezeigt wird auch, dass der Gesetzgeber leider die Frage der Rechtsnatur der Patientenverfügung und des Behandlungswunsches nicht gesetzlich geregelt hat. Es stellt sich hier die Frage, ob es sich um eine reine Anweisung im Innenverhältnis zwischen Patient und Vertreter oder doch um eine solche mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber dem behandelnden Mediziner handelt.
Die Frage der Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 1901b BGB wird thematisiert. Eine eigene Stellungnahme der Autoren liegt leider nicht vor. Dabei haben Sie richtigerweise festgestellt, dass den Vertrauenspersonen eine echte Entscheidungskompetenz nicht zukommt. Aus § 1901b Abs. 2 BGB ergibt sich, dass es sich um eine reine Soll-Vorschrift handelt. Diese hätte besser ihren Platz im Verfahrensrecht (FamFG) gefunden. Daher kann einer Verletzung dieser formalen Verfahrensvorschrift keinesfalls ein Wirksamkeitserfordernis darstellen.
Der Formulierungsvorschlag unter Teil G kann durchaus zur Ergänzung bestehender Vorsorgevollmachten genutzt werden.
Im Anhang zu Teil H ist übersichtlich in der Form eines Schaubildes der Prüfungsweg dargestellt, wann eine Patientenverfügung und wann ein Behandlungswunsch vorliegt.
Dadurch, dass neben den juristischen Neuerungen und Problemen auch die medizinische Sicht eingearbeitet worden ist, stellt das Buch ein für den Praktiker hervorragendes und brauchbares Werk dar.
Das Buch befindet sich auf der Höhe der Zeit und kann daher uneingeschränkt zur Anschaffung empfohlen werden."
(Württ. Notariatsassessor Timo Lutz in BWNotZ 2010, 143 f.)
"Das Werk gibt einen umfassenden Einblick in fast alle Fragen um die Patientenverfügung: Nach Darstellung der Gesetzesgeschichte und einem Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen werden Errichtung und Anwendung der Patientenverfügung eingehend behandelt. Dabei kommen den Autoren ihre beruflichen
Fachkenntnisse und Erfahrungen als Notar und als Palliativmedizinerin zugute. (...)
Alles in allem liegt ein respektables, wissenschaftlich fundiertes kleines Nachschlagewerk vor für alle, die um die Patientenverfügung weit mehr wissen wollen, als gängige Informationsschriften enthalten können."
(Dr. jur. Gerd Frost in Zeitschrift für Palliativmedizin 2010, 161)
Wohltuend hebt sich das Werk von dem mediengetragenen "Mainstream" ab, man könne oder müsse mit einer Patientenverfügung behandlungsorientierte Ärzte in die Schranken weisen, Schläuche und sinnlose Apparatemedizin verhindern und einem ökonomisch orientierten "Ethos des humanen Nachlassens" das Wort reden. Konsequenterweise behandeln die Autoren deshalb auch den unpopulären Wunsch nach einer Maximaltherapie, der nach ihrer Ansicht verbindlich ist, solange die gewünschte Maßnahme ärztlich indiziert ist und/oder von der Krankenkasse finanziert wird.
Klar herausgearbeitet wird auch, dass mangels sinnvoller ärztlicher Aufklärung und fehlender Bestimmtheit der festzulegenden Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe viele "Patientenverfügungen" zum Scheitern verurteilt sind. Sie werden nur als "Behandlungswünsche" oder als Indizien bei der Feststellung des "mutmaßlichen Willens" im Rahmen des § 1901a Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden. Die von den Autoren in den Raum gestellte Finanzierung der ärztlichen Beratung durch die Solidargemeinschaft der Versicherten sollte aber nicht allen offen stehen. Schließlich können nur Patienten, die bereits mit einer bestimmten schwerwiegenden Erkrankung konfrontiert sind, sinnvoll über Krankheitsverlauf, Therapien, Eingriffe und die damit verbundenen Belastungen aufgeklärt werden.
Überzeugend formulieren und begründen die Autoren ihre Aussage, dass Adressat der Patientenverfügung nicht der Arzt, sondern nur der Vorsorgebevollmächtigte oder Betreuer sein kann. Ansonsten würde man wesentliche Kontrollmechanismen wie das "Beteiligungsverfahren nach § 1901b BGB" und die "Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle nach § 1904 BGB" außer Kraft setzen und dem behandelnden Arzt eine ihm nicht zukommende Handlungskompetenz zuweisen. Schließlich wird auch zu Recht betont, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die strafrechtlichen Grenzen neu zu definieren oder festzuschreiben. Die vom BGH in der Traunsteiner Entscheidung (BGHZ 163,195 = FamRZ 2005, 1474) aufgezeigte Problematik ist daher weiterhin virulent und wird nach wie vor der Rechtsprechung zur Lösung überlassen.
An mehreren Stellen des Buches finden sich interessante Erläuterungen zum Wegfall der sog. "Reichweitenbegrenzung" (§ 1901a Abs. 3 BGB). Die damit verbundene Einschränkung des verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutzes sollte wohl - zumindest für die politische Diskussion - abgefedert werden mit der Einführung des sog. dialogischen Prozesses. Dass dieser Ausgleich in der Praxis nur mit "Abstrichen" vom Erfolg gekrönt sein wird, war den Autoren bewusst. Zu Recht monieren sie, dass die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das in den §§ 1901a und 1901b BGB niedergelegte Verfahren nicht geregelt sind. Dem kann man nur beipflichten, da die Erfahrung lehrt, dass sanktionslose Bestimmungen in der Praxis das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben sind.
Neben diesen kritischen Ansätzen bietet das Buch einen fundierten Einstieg in alle Probleme der Patientenverfugung auf der Grundlage des neuen Gesetzes. Da es in einer auch für juristische Laien gut lesbaren Sprache geschrieben ist, eröffnet es sich einen weiten Leserkreis. Neben der Ärzteschaft können sich auch die beratenden Berufe umfassend über die entscheidenden Weichenstellungen und Probleme informieren und erhalten wertvolle Hinweise für ihre Tätigkeit.
Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Betreuer, interessierte Bürger, aber auch Richter sollten auf dieses Buch nicht verzichten."
(Direktor des AmtsG Horst Böhm in FamRZ 2010, 426 f.)
"Das Thema Patientenverfügung beschäftigt schon eine Weile, nicht erst seit der nun in Kraft getretenen Regelung wollen Mandanten durchaus hierzu eine Beratung. Ein Notar und eine Fachärztin für Innere und Palliative Medizin haben sich interdisziplinär damit befasst. Dieser Ansatz scheint richtig, da die Frage der Abfassung einer solchen Verfügung nicht nur juristisch zu beantworten ist.
Das Buch bietet die notwendige Sortierung zur Entwicklung der Gesetzgebung und zu den neuen gesetzlichen Regelungen. Diese werden von verschiedenen Seiten beleuchtet und mit den drei unterschiedlichen Gesetzesvorschlägen verglichen. Die Autoren scheuen hier auch nicht die Auseinandersetzung und Bewertung.
Zur Errichtung einer Patientenverfügung werden Formulierungen vorgeschlagen, gleichzeitig wird aber auch verdeutlicht, wie schwierig die eigentlich zu verlangende Bestimmtheit ist, wenn ein gesunder Mensch alle Möglichkeiten bedenken will.
Des Weiteren wird gezeigt, wie im Ernstfall vorzugehen ist, d.h. was zu prüfen und zu tun ist, wenn die Patientenverfügung zum Tragen kommt.
Die Autoren wagen bei aller Vorsicht einen Formulierungsvorschlag für eine komplette Vorsorgevollmacht und zeigen offene Fragen, z.B. wer die medizinische Beratung bezahlt, auf.
Um sich dem Thema jenseits von ministeriellen Broschüren zu nähern, stellt das Buch eine gute Hilfe dar."
(RAin Dorothea Hecht in BerlAnwBl 2010, 40 f.)
"Um es gleich vorweg zu nehmen, das Werk ist für den juristischen Laien geeignet und steht trotzdem den juristischen Ansprüchen in nichts nach. Als interdisziplinäres Buch schafft es darüber hinaus ausgezeichnet den Spagat zwischen der medizinischen und der juristischen Blickweise und kann insofern auch Ärztinnen und Ärzten im Umgang mit dem durchaus schwierigen Thema eine Hilfe sein.
Nach einer kurzen Einleitung, in der die Bedenken und Probleme aus juristischer, medizinischer und menschlicher Sicht angerissen und das damit verbundene "vielschichtige Kommunikationsproblem" dargestellt wird, widmet sich das Werk der Entstehung des Gesetzes. Angefangen bei der "Kemptener Entscheidung" des BGH in Strafsachen (BGHSt v. 13.9.1994, NJW 1995, 204 ff.) über die Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (BGH v. 17.3.2003, NJW 2003, 1588; BGH v. 8.6.2005, NJW 2005, 2385), gelangt der Leser über einzelne Entwürfe im Deutschen Bundestag zu den neuen gesetzlichen Regelungen, die im Betreuungsrecht des BGB angesiedelt worden sind und denen damit eine vornehmlich zivilrechtliche Bedeutung zukommt. Dieser zeitliche Abriss verschafft dem Leser ein besseres Verständnis dafür, wie es zu den (Neu-)Regelungen der §§ 1901 a, 1901b und 1904 BGB gekommen ist, die in diesem Werk ausführlich und unter Berücksichtigung des z. T. problematischen Inhalts kommentiert werden. Daneben wird auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des FamFG eingegangen. Die Gesetzestexte werden darüber hinaus auch im Anhang zur Verfügung gestellt. Die sich den gesetzlichen Regelungen anschließenden Kapitel befassen sich mit der Errichtung und der Anwendung der Patientenverfügung. In diesem Zusammenhang wird mehrfach die Unterscheidung zwischen dem Behandlungswunsch und der Patientenverfügung aufgeschlüsselt. Außerdem wird wiederholt auf die nach Ansicht der Autoren gegebene Unabdingbarkeit des Bevollmächtigten bzw. Betreuers hingewiesen, der den Behandlungswillen des Betreuten bzw. Vollmachtgebers gegenüber Dritten zur Durchsetzung verhelfen soll. Die Notwendigkeit eines Vertreters ist unter dem Aspekt der Änderung medizinischer Möglichkeiten zwischen Errichtung der Verfügung und Eintritt des Anwendungsfalles nachvollziehbar; insbesondere wenn diese Neuerungen dem Vertretenen zum Zeitpunkt der Errichtung beispielsweise noch nicht bekannt waren.
Neben der Position des Betreuers bzw. Bevollmächtigten und dessen (gesetzlichen) Aufgaben wird auch die Stellung der Ärztin bzw. des Arztes und das Zusammenwirken der beiden eindringlich erläutert. Ausführungen zum Adressaten der Patientenverfügung und der Bedeutung der Auswahl des Vertreters erleichtern das Verständnis der Materie. Daneben wird auf den Wunsch einer Maximaltherapie, der ebenfalls schriftlich festgehalten sein könnte, eingegangen und auch die Fälle der Erforderlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung werden dargestellt. Zum besseren Verständnis werden Fallbeispiele aufgezeigt und praktische Tipps gegeben.
Im weiteren Verlauf des Buches werden die offen gebliebenen Fragen erläutert, die durch das Gesetz nicht geregelt worden sind und hierzu wertvolle Denkanstöße gegeben. Ferner werden Formulierungsvorschläge zur Verfügung gestellt, wobei die Autoren diesbezüglich erklären, dass diese Verfügungen der individuellen Gestaltung bedürfen und sich somit eine Standardisierung verbietet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsfall der Verfügung hinreichend bestimmt eingegrenzt werden sollte und verdeutlicht, dass dies bei einem weitgehend gesunden Menschen schwierig erscheint. Die im Buch veröffentlichte Vorsorgevollmacht verbunden mit einem Behandlungswunsch wird zur Diskussion gestellt. Die im Anhang dargestellten Schaubilder runden das Werk ab.
Abschließend lässt sich festhalten, dass in verständlicher Sprache dem Leser die schwierige Thematik sachlich und umfassend erläutert und das Buch somit ein Gewinn für diejenigen sein wird, die sich näher mit der Thematik beschäftigen wollen oder müssen.
(Dipl.-Rechtspflegerin Karen Müller in RpflStud 2010, 72)
"Im Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" im BGH beschlossen. Wenngleich die grundsätzliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen von Anfang an außer Frage stand und rechtlich geregelt war, so bestanden doch - insbesondere auch durch die Medien genährt - erhebliche Unsicherheiten in der Bevölkerung. Um die rechtliche Wirksamkeit der Patientenverfügungen zu verdeutlichen sowie um bestimmte Tendenzen in der Rechtsprechung zu korrigieren, wurden damit die Änderungen im Betreuungsrecht des BGB vorgenommen. Der vorliegende kleine Band aus der Reihe der FamRZ-Bücher stellt eine ausgesprochen übersichtliche und hervorragend nachvollziehbare Zusammenfassung von Sinn und Zweck der Veränderungen bzw. Ergänzungen im Betreuungsrecht des BGB dar. So beginnt der Band mit einer sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, mit der Rechtsprechung des BGH in Straf- und Zivilsachen sowie den Entwürfen im Deutschen Bundestag bis hin zum Beschluss am 18.06.2009. Im darauf folgenden Abschnitt werden die neuen Regelungen (§§ 1901a, 1901b, 1904) vorgestellt und kommentiert. Es folgt ein großes Kapitel über die Errichtung der Patientenverfügung sowie deren Anwendung. Am Ende des Bandes wird kurz auf die auch nach Verabschiedung des Gesetzes noch offenen Fragen eingegangen.
Insgesamt richtet sich das Werk an beide Seiten: Sowohl der potentielle Patient als auch der ihn häufig beratende Hausarzt oder Rechtsbeistand bekommen viele nützliche Hinweise. Aber auch die Adressaten einer Patientenverfügung (Hausärzte, Ärzte in Hospizen, Palliativmediziner, Krankenhausmediziner allgemein und Mitglieder von Ethikkonsilen) erhalten vielfältige Interpretationshilfen. Aber nicht nur für die Arbeit in den Ethikkonsilen, sondern auch für die Ausbildung der Studierenden in den Medizinischen und Rechtswissenschaftlichen Fakultäten, etwa im Rahmen des rechtsmedizinischen Unterrichts in der ärztlichen Rechts- und Berufskunde, ist der Band ausgesprochen hilfreich und verwendbar."
(Prof. Dr. med. Markus A. Rothschild in Rechtsmedizin 2010, im Erscheinen)
"Dass es in der erhitzten Debatte um die Patientenverfügung auch zu Frontstellungen zwischen Ärzten und Betroffenen (Patienten, zukünftige Patienten, Angehörige usw.) und völlig gegensätzlichen Vorstellungen zur medizinischen Behandlung am Lebensende gekommen ist, führen die Autoren zum Teil auf mangelnde Kommunikation zurück. Wer sollte zur Beseitigung dieses Missstands besser berufen sein, als ein interdisziplinäres Autorenteam aus einem häufig mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen befassten Notar (Dr. jur. Andreas Albrecht) und der Leiterin einer spezialisierten ambulanten Palliativeinrichtung (Dr. med. Elisabeth Albrecht).
Auch die Adressaten des neuen FamRZ-Buchs gehören zu den verschiedenen mit der Thematik befassten juristischen und medizinischen Berufen an. Daneben sind natürlich auf "interessierte Laien" angesprochen.
Das Büchlein besteht aus fünf Hauptkapiteln, deren Gehalt sich aus dem informativen Inhaltsverzeichnis erschließt, ergänzt durch den Formulierungsvorschlag einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie Anhang. Das knappe aber hinreichende Stichwortverzeichnis am Ende verweist auf durchgehend angebrachte Randziffern. Nach der Darstellung der richtungweisenden Entscheidungen des BGH in Zivil und Strafsachen und einem kurzen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren (Teil B) werden die Neuregelungen im BGB und FamFG erläutert (Teil C).
Größeren Umfang nimmt dann das Kapitel D über die Errichtung der Patientenverfügung ein. U.a. wird hier klar gestellt, dass der einwilligungsfähige Patient unmittelbar bevorstehenden medizinischen Maßnahmen sowohl mündlich zustimmen kann als auch mündlich diese Maßnahmen ablehnen kann. Weiterhin seien nach der Gesetzesbegründung Maßnahmen der Basisversorgung wie Unterbringung, Körperpflege und Schmerzlinderung unabhängig von einer Patientenverfügung in jedem Fall vorzunehmen, soweit hierzu keine ärztlichen Eingriffe erforderlich sind. Pflegerische Maßnahmen fallen nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des § 1901a BGB. Da diese aber durchaus Eingriffscharakter haben können, gehen die Autoren hier von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus.
Den Argumenten für eine Aktualisierungspflicht ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Überzeugend vertreten die Autoren, warum eine dennoch vorgenommene turnusmäßige Aktualisierung im Zweifel mehr schadet als nützt und der Patient durch die dem Vertreter auferlegte Pflicht, die Patientenverfügung auf Aktualität zu prüfen, ausreichend geschützt sei. Ebenso sei die vorherige ärztliche Aufklärung nicht erforderlich, um bestimmte Maßnahmen wirksam abzulehnen, die Einwilligung in eine bestimmte ärztliche Maßnahme aber nur nach Aufklärung bzw. entsprechendem Verzicht wirksam. In der Praxis werde wohl im Zweifel nicht von einer Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB ausgegangen, sondern von einem "Behandlungswunsch" im Sinne des § 1901a Abs. 2 BGB - mit dem nicht gesetzlich vorgesehenen Verfahren.
Adressat der Patientenverfügung sei nach dem Gesetz nicht der Arzt sondern der Vertreter des Patienten. Das ergebe sich schon aus der Ansiedlung der Regelung im Betreuungsrecht (die die Verfechter der Gegenmeinung als Geburtsfehler des Gesetzes betrachten). Auf die Erläuterung der Grundvoraussetzungen einer Patientenverfügung folgen konkrete Hilfestellungen zur Abfassung einer Patientenverfügung. An den Negativbeispielen zu unspezifischer Beschreibungen der Krankheits-/Behandlungssituation wird deutlich, wie hoch der Gesetzgeber die Hürden gelegt hat. Deshalb betonen die Autoren die Bedeutung des Auffangtatbestands für den "Behandlungswunsch" gemäß § 1901a Abs. 2 BGB, um die dann vom Vertreter zu treffende Entscheidung (und dessen Akzeptanz) zu erleichtern. Kapitel E "Die Anwendung der Patientenverfügung" beschreibt, auch angesichts praktischer Erfahrungen der Vergangenheit, den weiteren Verlauf einschließlich des Rechtswegs. Wegen der erheblichen zivil- und strafrechtlichen Haftungsgefahren empfehlen die Autoren dringend eine ausführliche Dokumentation des gesamten Verfahrens, auch wenn diese im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Völlig offen gelassen habe der Gesetzgeber, so Kapitel F, die sozialrechtlichen Implikationen der Patientenverfügung, die mit dem Thema Sterbehilfe offenen strafrechtlichen Fragen, die Rechtsnatur der Verfügung und die Rechtsfolgen von Verstößen gegen das vorgeschriebene Verfahren.
Kapitel G bietet einen Textvorschlag für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung mit Behandlungswunsch. Die Formulierungen sind bewusst knapp gehalten, wohl eingedenk der von den Autoren geäußerten Schwierigkeiten, im Voraus eine auf die konkrete Situation zutreffende Vorausverfügung zu treffen. In der Quintessenz (Kapitel H) wird denn auch empfohlen, wirksam einen Vorsorgebevollmächtigten zu ernennen, der im Sinne des Patienten entscheiden kann, diesen ausreichend zu informieren und die Grundzüge des Patientenwillens schriftlich zu fixieren.
Im Anhang findet sich neben einem Auszug aus den relevanten Bestimmungen des BGB und FamFG die meines Erachtens bisher gelungenste schematische Darstellung der Entscheidungsfindung nach der neuen Gesetzeslage. Ausgehend von dem Sachverhalt, in dem ein Angehöriger vom Arzt den Behandlungsabbruch wünscht, sind sämtliche möglichen Varianten berücksichtigt. Jeder einzelne Schritt ist mit einer Rand Ziffer versehen, die zu den einschlägigen Ausführungen im Text führt. Allein dieses Schaubild lohnt die Anschaffung des Büchleins, das natürlich auch wegen seines sonstigen Inhalts empfohlen wird."
(Notariatsvorsteherin Lena Dannenberg-Mletzko in FachjournalBuch 1/2010, 29 f.)
"Es war zu erwarten, dass infolge der Flut von familien- und erbrechtlichen Reformen des letzten Jahres auch eine Flut von Begleitliteratur hierzu über den Juristen hereinbrechen wird. Während sich mit der Reformliteratur zum FamFG mittlerweile mühelos eine gotische Kathedrale nachbauen lässt und die Reformliteratur zur Erbrechtsreform immerhin noch für eine romanische Kirche ausreichen würde, zeigt sich die auch für Notare interessante Reformliteratur zur Patientenverfügung nach wie vor sehr übersichtlich. Man kann darüber nachdenken, woran das liegen mag? Vielleicht ist das Thema doch nicht so sehr von juristischem Interesse? Oder man hatte sich von der Reform mehr erwartet? Dass dem Thema in der notariellen Praxis keine praktische Bedeutung zukäme, lässt sich heutzutage jedenfalls - anders als noch vor zehn bis 15 Jahren - nicht mehr vertreten, nachdem Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten mittlerweile fast allerorts zum "täglichen Geschäft" des Notars zählen. Ich vermute, dass die relativ geringe Anzahl von Publikationen eher damit zusammenhängt, dass das Thema über den juristischen Bereich hinausreicht und zudem die Verabschiedung des 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, mit dem die Patientenverfügung zum 1.9.2009 in Deutschland gesetzlich geregelt wurde, doch für viele Autoren und Verlage überraschend gekommen ist.
Umso wichtiger ist es daher, wenn sich jemand zu Wort meldet, der mit der Patientenverfügung bestens vertraut ist, wie dies bei der hier angezeigten Monographie der Fall ist. Das interdisziplinäre Autorenteam - Frau Dr. med. Elisabeth Albrecht ist Fachärztin für Innere und Palliative Medizin in Regensburg und leitet dort eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Herr Dr. jur. Andreas Albrecht ist Notar in Regensburg und hat in seiner notariellen Praxis fast täglich mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zu tun - spricht für sich. Es ist daher überaus erfreulich und anerkennenswert, dass das Ehepaar Albrecht einen guten Teil des letzten Sommers dafür "geopfert" hat, seine umfangreichen Erfahrungen und Kenntnisse in diese gelungene Neuerscheinung auf dem Buchmarkt einzubringen.
Das für Bücher aus der FamRZ-Schriftenreihe vom Umfang her gesehen schlanke Buch (121 Seiten) ist in neun Abschnitte gegliedert. Nach einer kurzen Einleitung (Teil A) werden die Gesetzgebungsgeschichte (Teil B) und die neuen gesetzlichen Regelungen im Überblick (Teil C) vorgestellt. Die Teile D und E widmen sich der Errichtung und Anwendung der Patientenverfügung. Teil F beinhaltet eine Übersicht der im Rahmen der Reform offengebliebenen Fragen. Abgerundet wird das Werk durch einen Formulierungsvorschlag (Teil G) sowie eine zusammenfassende Würdigung (Teil H). Im Anhang finden sich schließlich noch ein Schaubild sowie die einschlägigen Gesetzestexte aus dem BGB und FamFG.
Schon die Einleitung bietet für Juristen interessante Einblicke in die Perspektive der Ärzte, die Patientenverfügungen ja nicht immer unkritisch gegenüberstehen. Albrecht/Albrecht führen aus, dass das Handeln des Arztes geleitet wird von der Bindung an den hyppokratischen Eid, wodurch er sich verpflichtet fühle, dem Patienten die Segnungen moderner Medizin zukommen zu lassen. Außerdem wüssten viele Ärzte um sich häufig ändernde Wünsche und Präferenzen ihrer Patienten (Rdnr. 4). Im Hinblick auf die besondere Situation am Lebensende sei schließlich aus intensivmedizinischen Studien bekannt, dass intensivmedizinisch versorgte Patienten ihren Zustand weit weniger negativ erlebten als ihre Angehörigen (Rdnr. 7). Albrecht/Albrecht beklagen in diesem Zusammenhang, dass die Bedenken und Ängste der Angehörigen bislang zu wenig mit dem Arzt besprochen würden. Sie sehen einen wesentlichen Fortschritt des neuen Gesetzes darin, dass das vielschichtige Kommunikationsproblem jetzt (vgl. § 1901 b BGB) durch ein dialogisches Verfahren zwischen Arzt und Vertreter des nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten unter Mitwirkung von weiteren Angehörigen gelöst werden soll (Rdnr. 9, ähnlich Rdnr. 47). Insgesamt betrachtet stehen die Autoren den neuen verfahrensrechtlichen Regelungen sehr aufgeschlossen und positiv gegenüber.
Bei der Erörterung der neuen gesetzlichen Regelungen wird zunächst die in § 1901a Abs. l BGB n. F. legaldefinierte Patientenverfügung dem bloßem "Behandlungswunsch" nach Abs. 2 der Vorschrift gegenübergestellt. Nach der Analyse von Albrecht/Albrecht handelt in beiden Fällen der Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter des Patienten), da ihm eine eigene Prüfungskompetenz vom Gesetz eingeräumt und auferlegt wird (Rdnr. 38). Aus der erforderlichen Subsumtionsleistung des Vertreters, die in eine Willenserklärung einmünde, leiten sie ab, dass die Patientenverfügung keine unmittelbare Bindungswirkung habe und sich in erster Linie an den Vertreter des Patienten, nicht den Arzt, richte (Rdnr. 108 ff., 140 ff). Damit widersprechen die Autoren der bislang herrschenden Meinung zur Rechtsnatur der Patientenverfügung und deren unmittelbarer Bindungswirkung. Diese Interpretation des neuen Gesetzes ist aus meiner Sicht allerdings nicht zwingend und wird auch in der bislang erschienenen Reformliteratur überwiegend nicht vertreten.
In dem für Notare wichtigen Kapitel über die Errichtung einer Patientenverfügung geht es um die generellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung bzw. eines Behandlungswunsches. In diesem Zusammenhang wird völlig zu Recht von einer regelmäßigen Aktualisierung der Patientenverfügung abgeraten, da die unterlassene Bestätigung als Distanzierung von der Verfügung missverstanden werden könnte (Rdnr. 87 ff). Nicht anschließen kann ich mich allerdings der von den Autoren vertretenen Ansicht, dass sich viele der verbreiteten Patientenverfügungen im Hinblick auf das in § 1901 a Abs. l BGB normierte "Bestimmtheitsmerkmal" auf der Ebene nicht ausreichend bestimmter Anordnungen bewegten und bloße Behandlungsanweisungen i. S. v. § 1901a Abs. 2 BGB darstellten. Da es sich bei der Patientenverfügung um eine Vorausverfügung handelt, bei der die konkrete Behandlungssituation häufig noch nicht bekannt ist, müssen abstrakt oder allgemeiner gehaltene Formulierungen für typische Behandlungssituationen ausreichen, wenn man der Patientenverfügung i. S. v. § 1901a Abs. 1 BGB n. F. einen praxisrelevanten Anwendungsbereich einräumen will.
Hervorzuheben ist schließlich noch der Hinweis aus der ärztlichen Praxis, dass der Anwendungsbereich einer Patientenverfügung nicht so häufig sei wie allgemein angenommen werde, da der Patient relativ lange als selbst (aktuell) einwilligungsfähig anzusehen sei (Rdnr. 208 ff). Diese Mitteilung mangelnder großer Relevanz mag etwas darüber hinweg trösten, dass im Rahmen der Reform leider einige - auch grundlegende - Rechtsfragen offengeblieben sind (wie z. B. die nach der Notwendigkeit der Bestellung eines Vertreters trotz Vorliegen einer Patientenverfügung), so dass nach wie vor vieles, was die Patientenverfügung betrifft, umstritten ist.
Zusammenfassend betrachtet lässt sich damit feststellen: Bei dem angezeigten Werk handelt es sich um eine sehr gut lesbare und aussagekräftige Lektüre, die für alle mit der Patientenverfügung befassten Personen und Institutionen wichtige Informationen und Denkanstöße liefert. Nach dem eigenen Vorwort versucht das Werk den Schulterschluss zwischen Recht und Medizin. Dies ist ohne weiteres gelungen. Für die 2. Auflage würde ich mir wünschen, dass das Buch in medizinischer Hinsicht weiter ausgebaut würde. Denn eine ausführlichere Darstellung der Grundlagen der Intensiv- bzw. Palliativmedizin - die für dieses Autorenteam keine Schwierigkeit darstellen dürfte - wäre für die Notare im Hinblick auf die Beratung der Beteiligten und die Abfassung von Patientenverfügungen eine unschätzbar große Hilfe."
(RAin Dr. Gabriele Müller in MittBayNot 2010, 296 f.)
"Die Autoren des vorstehenden Buches sind Dr. jur. Andreas Albrecht, Notar in Regensburg und Dr. med. Elisabeth Albrecht, Fachärztin für Innere und Palliative Medizin in Regensburg.
Das Buch gliedert sich in 8 Teile. Teil A Einleitung, Teil B Die Entstehung des Gesetzes, Teil C Die neuen gesetzlichen Regelungen im Überblick, Teil D die Errichtung der Patientenverfügung, Teil E Die Anwendung der Patientenverfügung, Teil F Offen gebliebene Fragen, Teil G Formulierungsvorschlag und Teil H Quintessenz.
Bereits in der Einleitung wird auf die praktische Problematik hingewiesen, in der sich der behandelnde Mediziner aufgrund mangelnder Kommunikation zwischen ihm und dem Patienten befindet.
Unter Teil B wird sehr übersichtlich und in der gebotenen Kürze die Entstehung des Gesetzes dargelegt. Insbesondere wird auf die Lübecker Entscheidung des BGH, BGH v. 17.3.2003 - XIIZB 2/03, BGHZ 154,205 und die Traunsteiner Entscheidung des BGH v. 8.6.2005 - XII ZR 177/03, BGHZ 163,195 eingegangen. Die Entwürfe der einzelnen Bundestagsfraktionen (Bosbach, Zöller und Stünker) werden knapp und prägnant wiedergegeben.
Unter Teil C wird von den Autoren der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und einem (bloßen) Behandlungswunsch aufgezeigt. Die Legaldefinition einer Patientenverfügung findet sich in § 1901a Abs. 1 BGB wieder. In Abs. 2 ist geregelt, dass ein Behandlungswunsch vorliegt, wenn eine Patientenverfügung nicht vorliegt bzw. diese nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Äußerst gelungen wird von den Autoren der Ablauf der Ermittlung des Patientenwillens und des Vorliegens einer Patientenverfügung oder eines Behandlungswunsches dargestellt. Enthalten ist ebenfalls, dass nunmehr neu eine Genehmigungspflicht für die Fälle der Nichteinwilligung und des Widerrufs selbiger in § 1904 Abs. 2 bis 4 BGB eingeführt worden ist. Auf die Ausnahme des Wirksamkeitszeitpunktes von Beschlüssen im Bereich der Betreuung gemäß § 287 Abs. 3 FamFG und das Genehmigungsverfahren des § 1904 BGB gemäß § 298 FamFG wird kurz eingegangen. Hier wäre eine etwas umfangreichere Darstellung wünschenswert gewesen.
Den umfangreichsten Teil des Buches bildet Teil D. An dieser Stelle werden sehr ausführlich die Voraussetzungen der Errichtung einer Patientenverfügung und deren Adressat veranschaulicht. Sehr gut wird die nun durch den Gesetzgeber gelöste Problematik der Reichweitenbegrenzung der Patientenverfügung erörtert. Die Autoren stellen folgendes richtigerweise fest: 'Die neue Rechtslage hat somit den Schwerpunkt des staatlichen Lebensschutzes von dem Erfordernis des objektiven Vorliegens einer bestimmten Krankheitssituation verschoben zu der subjektiven Kontrolle des präventiv geäußerten Willens des Patienten durch den Vertreter in der aktuellen Situation.'
Eindeutig wird die Frage geklärt, ob eine Patientenverfügung von Zeit zu Zeit erneuert werden muss. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass aus dem Schweigen des Gesetzgebers zur einer Aktualisierungspflicht der Grundsatz der gesetzlichen Fortwirkung abzuleiten ist. Von einer Aktualisierung raten die Autoren daher ab, da nach deren Ansicht bei einer Unterbrechung dieser eher das Risiko besteht, dass dem Patienten hierdurch eine Änderung seines Willens unterstellt werden könnte.
Unter Teil E wird der praktische Ablauf dargestellt, in welchen Fällen und auf welche Art und Weise eine Patientenverfügung zum Tragen kommt. Dies kann insbesondere hilfreich sein, damit einem Vorsorgebevollmächtigten im Rahmen der Beratung praktische Probleme und Abläufe ansatzweise aufgezeigt werden können.
Unter Teil F werden kurz die nicht beseitigten Probleme behandelt. Hierbei wird auf die fehlende Regelung im Sozialrecht als auch die Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 216 StGB eingegangen.
Aufgezeigt wird auch, dass der Gesetzgeber leider die Frage der Rechtsnatur der Patientenverfügung und des Behandlungswunsches nicht gesetzlich geregelt hat. Es stellt sich hier die Frage, ob es sich um eine reine Anweisung im Innenverhältnis zwischen Patient und Vertreter oder doch um eine solche mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber dem behandelnden Mediziner handelt.
Die Frage der Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 1901b BGB wird thematisiert. Eine eigene Stellungnahme der Autoren liegt leider nicht vor. Dabei haben Sie richtigerweise festgestellt, dass den Vertrauenspersonen eine echte Entscheidungskompetenz nicht zukommt. Aus § 1901b Abs. 2 BGB ergibt sich, dass es sich um eine reine Soll-Vorschrift handelt. Diese hätte besser ihren Platz im Verfahrensrecht (FamFG) gefunden. Daher kann einer Verletzung dieser formalen Verfahrensvorschrift keinesfalls ein Wirksamkeitserfordernis darstellen.
Der Formulierungsvorschlag unter Teil G kann durchaus zur Ergänzung bestehender Vorsorgevollmachten genutzt werden.
Im Anhang zu Teil H ist übersichtlich in der Form eines Schaubildes der Prüfungsweg dargestellt, wann eine Patientenverfügung und wann ein Behandlungswunsch vorliegt.
Dadurch, dass neben den juristischen Neuerungen und Problemen auch die medizinische Sicht eingearbeitet worden ist, stellt das Buch ein für den Praktiker hervorragendes und brauchbares Werk dar.
Das Buch befindet sich auf der Höhe der Zeit und kann daher uneingeschränkt zur Anschaffung empfohlen werden."
(Württ. Notariatsassessor Timo Lutz in BWNotZ 2010, 143 f.)
"Das Werk gibt einen umfassenden Einblick in fast alle Fragen um die Patientenverfügung: Nach Darstellung der Gesetzesgeschichte und einem Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen werden Errichtung und Anwendung der Patientenverfügung eingehend behandelt. Dabei kommen den Autoren ihre beruflichen
Fachkenntnisse und Erfahrungen als Notar und als Palliativmedizinerin zugute. (...)
Alles in allem liegt ein respektables, wissenschaftlich fundiertes kleines Nachschlagewerk vor für alle, die um die Patientenverfügung weit mehr wissen wollen, als gängige Informationsschriften enthalten können."
(Dr. jur. Gerd Frost in Zeitschrift für Palliativmedizin 2010, 161)
Schaubild zur Vorgehensweise bei einer Behandlungsabbruchssituation (aus: FamRZ-Buch 32, S. 115 f.):
<<FamRZ-Buch 32 Albrecht_Albrecht_(Schaubild).pdf>>
<<FamRZ-Buch 32 Albrecht_Albrecht_(Schaubild).pdf>>