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Prof. Dr. Bork, Reinhard
Prof. Dr. Jacoby, Florian
Prof. Dr. Dr. h. c. Schwab, Dieter
FamFG
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -
€ 118,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-1051-8
2009/08 | L und 1.407 Seiten | Gebunden
Das FamFG ordnet das Verfahrensrecht in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor allem auch in Familiensachen grundlegend neu. Damit begann am 1. September 2009 über 100 Jahre nach Inkrafttreten des FGG und mehr als 30 Jahre nach Einführung der Familiengerichte eine neue Ära im Verfahrensrecht!
Das Gesetz trat aber schon nicht mehr in der im Dezember 2008 im BGBl. verkündeten Fassung in Kraft, sondern mit Änderungen, die an Zahl und Gewicht nicht zu unterschätzen sind. Schon deshalb ist für jeden, der das neue Gesetz mit seinen knapp 500 Paragrafen anzuwenden hat, eine zuverlässige, fundierte Kommentierung unverzichtbar.
Der Kommentar will genau dies sein, außerdem aktuell (Stand 4.8.2009 bei der Gesetzgebung!) präzis, kompakt, klar und übersichtlich in der Darstellung, verständlich in der Sprache, aber auch kritisch, richtungweisend und meinungsbildend.
Die Herausgeber, Autorinnen und Autoren stehen dafür als Wissenschaftler und Praktiker. Sie sind allesamt hervorragende Kenner des Zivilverfahrensrechts bzw. des Familienrechts und ebenso publizistisch ausgewiesen.
Der Bork/Jacoby/Schwab wird für Richter, Rechtspfleger, (Fach-)Anwaltschaft und Notariat, für Studium und Ausbildung an Universitäten, Fachhochschulen und in der Justiz sicher mehr als nur ein Begriff!
Das Werk wird bearbeitet von
Das Gesetz trat aber schon nicht mehr in der im Dezember 2008 im BGBl. verkündeten Fassung in Kraft, sondern mit Änderungen, die an Zahl und Gewicht nicht zu unterschätzen sind. Schon deshalb ist für jeden, der das neue Gesetz mit seinen knapp 500 Paragrafen anzuwenden hat, eine zuverlässige, fundierte Kommentierung unverzichtbar.
Der Kommentar will genau dies sein, außerdem aktuell (Stand 4.8.2009 bei der Gesetzgebung!) präzis, kompakt, klar und übersichtlich in der Darstellung, verständlich in der Sprache, aber auch kritisch, richtungweisend und meinungsbildend.
Die Herausgeber, Autorinnen und Autoren stehen dafür als Wissenschaftler und Praktiker. Sie sind allesamt hervorragende Kenner des Zivilverfahrensrechts bzw. des Familienrechts und ebenso publizistisch ausgewiesen.
Der Bork/Jacoby/Schwab wird für Richter, Rechtspfleger, (Fach-)Anwaltschaft und Notariat, für Studium und Ausbildung an Universitäten, Fachhochschulen und in der Justiz sicher mehr als nur ein Begriff!
Das Werk wird bearbeitet von
- Privatdoz. Dr. Christoph Althammer,
- Präsident des AG a.D. Helmut Borth,
- Richter am OLG Winfrid Burger,
- Wiss. Ref. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxon),
- Richter am KG Dr. Oliver Elzer,
- Prof. Dr. Bettina Heiderhoff,
- Wiss. Ref. Dr. Christian A. Heinze, LL.M. (Cambridge),
- Rechtsanwalt Georg Heiß,
- Richterin am OLG Monika Hütter,
- Prof. Dr. Florian Jacoby,
- Vors. Richter am LG Karl Kodal,
- Prof. Dr. Martin Löhnig,
- Vors. Richter am LG Dr. Peter-Hendrik Müther,
- Prof. Dr. Dr.h.c. Dieter Schwab,
- Prof. Susanne Sonnenfeld,
- Dipl.-Rpfl. Dagmar Zorn
"Der Kommentar von Bork/Jacoby/Schwab zum FamFG zeichnet sich - im Gegensatz zu den meisten sonstigen Kommentaren - schon dadurch aus, dass er das gesamte FamFG behandelt. Das heißt: Neben dem Allgemeinen Teil in Buch 1 und dem Verfahren in Familiensachen in Buch 2 werden auch die Verfahren in Unterbringungssachen, Nachlassund Teilungssachen, Registersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren, die Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Freiheitsentziehungssachen, Aufgebotssachen und die Schlussvorschriften in den Büchern 3 bis 9 erläutert.
Wenn man das Werk aufschlägt, fällt im Inhaltsverzeichnis sofort auf, dass nicht nur jedes Buch und jeder Abschnitt erfasst sind, sondern auch jeder einzelne Paragraf mit seiner Gesetzesüberschrift und dies auch noch dazu mit den Referenzparagrafen der ZPO und des FGG. Dies fuhrt zu einem wesentlich erleichternden Einstieg in das neue Gesetz. Sodann besticht die übersichtliche Gliederung, die bei jedem Paragrafen mit einem "Überblick" oder mit dem Stichwort "Allgemeines" in die Vorschrift einführt. Es folgen sodann die Überschriften, welche die wesentlichen Punkte der einzelnen Vorschrift erfassen. Sie lauten beispielsweise bei § 16 FamFG, wo Fristen behandelt werden: Allgemeines, Einschlägige Normen, Fristberechnung bei Fristauslösung durch Bekanntgabe, Fristende bei Wochen- und Monatsfristen, Fristende bei Tages- und Stundenfristen, Auslegungsregeln, Änderung der Fristdauer (Martin Löhnig). Jeder Praktiker weiß, mit welchen Tücken nicht nur Fristberechnungen gespickt sein können. Er wird deshalb bei der Kommentierung dieser wie aller anderen Bestimmungen dankbar für die schnelle, zuverlässige und weiterführende Orientierungsmöglichkeit sein.
Die hohe Qualität des Buches belegt man am besten mit einem weiteren Beispiel, das ganz besonders überzeugend die Ausführlichkeit und Tiefe des Kommentars demonstriert. Nehmen wir dazu die Überschriften der ersten 14 Seiten der Kommentierung des § 200 Abs. 1 FamFG mit dem Titel "Ehewohnungssachen; Haushaltssachen", die unter anderem folgendermaßen lauten: Überblick, Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB, Begriff der Ehewohnung (Definition, Ende der Eigenschaft als Ehewohnung, Nichteheliche Lebensgemeinschaften), die möglichen Verfahrensgegenstände, der Anspruch auf Überlassung der Wohnung (Rechtsgrundlage, Verhältnis zum possessonschen Besitzschutz, Schadenersatzansprüche, Streit nach Einigung), Unterlassungsgebote nach § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB (Grundsätze, "antizipierte" Unterlassungsgebote, möglicher Inhalt), der Anspruch auf Nutzungsentschädigung (die betroffenen Fälle, Ausgleichszahlungen), Ehewohnungssachen nach § 1568a BGB, Ehewohnung, mögliche Verfahrensgegenstände (Neue Konzeption, Verfahrensgegenstände nach neuem Recht), der Anspruch auf Wohnungsüberlassung - die möglichen Konstellationen (Antrag, Mietwohnungen, Miteigentum der Ehegatten, Wohnungen im Eigentum nur eines Ehegatten allein oder zusammen mit Dritten, Dienst- und Werkwohnungen), der Anspruch auf Abschluss eines Mietverhältnisses (die Konstruktion, Miteigentum), offene Fragen (Wohnungsteilung, bloße Nutzungsverhältnisse, Anspruch auf Ausgleichszahlung), keine Ehewohnungssachen, Vereinbarungen (Grundsätze, Ehewohnungsverfahren trotz Einigung, Abänderung). Allein schon die Aufzählung dieser Überschriften macht die Vielfältigkeit und Komplexität der Themen deutlich, die der Rechtsanwalt und der Richter beherrschen müssen, um in Ehewohnungsverfahren, die nicht zuletzt wegen ihres meist hohen Streitniveaus eine besonders genaue Kenntnis dieser Materie erfordern, bestehen zu können. Diese Kenntnis vermittelt Dieter Schwab, der auf 51 Seiten das gesamte Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen in der gewohnt souveränen Weise erläutert.
Von besonderem Interesse sind die durch das FamFG eingeführten umfassenden Neuerungen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen. Hier ist die einschlägige Kommentierung ebenso ausführlich wie instruktiv (Helmut Borth), beispielsweise zu § 220 FamFG, wonach der Auskunftspflicht der am Verfahren beteiligten Personen und der Versorgungsträger eine wesentlich größere Bedeutung als bisher zukommt. Das stellt höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Mitwirkungspflichten der Ehegatten. Zur Durchsetzung der Verpflichtung nach § 220 Abs. 5 FamFG ist deshalb die gerichtliche Anordnung so zu fassen, dass der betroffene Ehegatte erkennen kann, welche Angaben zu einem Beschäftigungsverhältnis zu machen und welche Belege (Ausbildungsvertrag, Versicherungskarte, Lohnabrechnung, Bescheid zum Bezug von Arbeitslosengeld) vorzulegen sind, wobei in der Praxis der in diesem Zusammenhang erteilte Rat des Kommentators bedacht werden sollte, dass in solchen Fällen die Anhörung nach § 221 FamFG schneller und einfacher zur Klärung bestehender Fehlzeiten führen wird. Verbessert wird durch das FamFG auch die Verpflichtung zur inhaltlichen Auskunft durch die Versorgungsträger. Nicht nur die Verwendung der vom Familiengericht zugeleiteten Formulare sollte die Auskünfte transparenter machen, sondern in gleicher Weise die Verpflichtung der Versorgungsträger, die vertraglichen Regelungen bekannt zu geben und inhaltlich zu erläutern, was im Einzelfall unter anderem zur Bestimmung des Ehezeitanteils oder der künftigen Entwicklung der Dynamik von Bedeutung sein kann.
Auch viele der kurzen praktischen Hinweise sind sehr wertvoll. Als Beispiel sei die recht blass erscheinende Vorschrift des § 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG erwähnt, wo es heißt, dass in Ehesachen die Vorschriften der ZPO über die "Voraussetzungen einer Klageänderung" nicht anzuwenden sind. Dahinter versteckt sich nicht weniger, als dass die Antragsänderungen und nachträglichen Klagehäufungen von den Erfordernissen der §§ 263, 264, 267 und 533 ZPO befreit sind. Überdies kann der widerklägerische Antrag auch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden (Löhnig).
Fazit: Den Herausgebern ist es gelungen, einen hervorragend ausgewiesenen Kreis von 16 Universitätslehrern und Praktikern zu gewinnen, um das bedeutendste Gesetzeswerk im Bereich des deutschen Zivilverfahrensrechts zu erläutern, das seit dem vor mehr als einhundert Jahren erfolgten Erlass der ZPO und des FGG geschaffen worden ist. Dabei informieren die Autoren mit einer sorgfältigen Kommentierung in hervorragender Weise über die Änderungen, die das FamFG in all seinen Teilen mit sich gebracht hat, durchdringen das neue System und bekommen die Anwendungsprobleme in den Griff. Zumindest von denjenigen Werken, die sich des gesamten FamFG angenommen haben, ist der Bork/Jakoby/Schwab in seiner Ausführlichkeit, seiner Tiefe und seiner Praxisnähe die Nummer eins."
(RA und FA FamR Dr. Ludwig Bergschneider in FamRZ 2010, 266 f.)
"Seit einigen Monaten ist das FGG-Reformgesetz in Kraft getreten. Hiermit wurde das bedeutendste Gesetzgebungswerk im Bereich des deutschen Zivilrechts seit Einführung der Zivilprozessordnung realisiert. Mit dem neuen "FamFG Kommentar" des Bielefelder Verlages Gieseking liegt ein kompakter und klarer Kommentar zu der umfassenden Verfahrensreform vor, welcher gerade dem Praktiker eine verlässliche und eindeutige Orientierung in dem teils noch unwägbaren neuen Gesetzeswerk ermöglicht. Nach Einschätzung der Kommentar-Autoren Bork, Jacoby und Schwab kann die Bedeutung der lange überfälligen und umfangreichen Verfahrensreform kaum überschätzt werden, schließlich sei verfahrensrechtlich "kaum mehr ein Stein auf dem anderen geblieben". Insgesamt hat der Gesetzgeber neben der Neustrukturierung des Verfahrens in 111 Gesetze eingriffen und damit zahllose Rechtsgebiete und auch das materielle Recht berührt.
Das neue "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" führt die bislang in FGG, ZPO und Hausratsordnung verstreuten und daher nur schwer überschaubaren Verfahrensvorschriften zusammen. Hiermit wird das Verfahrensrecht der Familiensachen und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals grundlegend reformiert. Der Schwerpunkt der Reform liegt dabei auf dem Gebiet des Familienrechts. Schließlich wurde das gesamte sechste Buch der ZPO (Verfahren in Familiensachen) aufgehoben und in das neue FamFG eingegliedert. Hierbei wurde etwa das Vormundschaftsgericht abgeschafft und das Große Familiengericht eingeführt. Dieses soll zukünftig über alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten effizient und widerspruchslos entscheiden. Weniger spektakulär, aber gleichwohl von immenser Wichtigkeit gestalten sich die Änderungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde von dem Gesetzgeber beibehalten.
Unter ihn fallen die nach wie vor unterschiedlichen einzelnen Verfahren, wie Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen und andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In dem Bereich der Nachlass- und Teilungssachen birgt das neue FamFG allerdings keine revolutionären Neuerungen. Vielmehr werden bewährte Regelungen weitestgehend beibehalten und einige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze kodifiziert. Die gewohnten Vorschriften erhielten jedoch neue "Hausnummern", welche im Inhaltsverzeichnis des Kommentars gut überschaubar den alten Paragraphen gegenübergestellt werden, ohne dabei das Werk mit einer unnötigen Synopse zu belasten. Die besondere Stärke des Kommentars liegt überhaupt in seiner schnörkellosen und damit leicht verständlichen Sprache, der es gelingt auch schwierige Probleme verständlich zu erläutern und auf den oftmals entscheidenden Punkt zu bringen. Hierbei verfällt der Kommentar jedoch nicht in eine Palandtsche Kryptographie, sondern besticht mit seiner einfachen, fast lehrbuchhaften Darstellungskraft. Das die Rechtsprechungshinweise und Quellenangaben nicht innerhalb des Textflusses, sondern jeweils am unteren Rand der Seite platziert sind, erleichtert die Lektüre zudem. Besonders der Praktiker wird auch die meist am Ende der einzelne Kommentierung zusammengefassten weiterführenden Hinweise und Erläuterungen von Verfahrensfragen zu schätzen wissen, welche den abstrakten Charakter der Vorschrift in das schwierige Alltagsgeschäft des Anwenders gewinnbringend überführt.
"Das FamFG wird dafür sorgen, dass die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit künftig nach einem modernen, klar strukturierten und vor allem lesbaren Verfahrensrecht verhandelt werden" betonte die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei Einführung der neuen Verfahrensordnung. Der "FamFG Kommentar" von Bork, Jacoby und Schwab greift diese Maßgabe an ein reformiertes Verfahrensrecht auf, und besticht mit einer ebenso modernen, klar strukturierten und vor allem gut lesbaren Kommentierung."
(RA Thilo Wagner in ErbR 2010, 103)
"Der Kommentar, der fristgerecht zum Inkrafttreten des neuen FamFG zum 1.9.2009 erschien, ist - soweit ersichtlich - das erste Werk, das nicht nur die im Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung des FamFG behandelt, sondern bereits alle Änderungen, die 2009 (beispielsweise durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs oder das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs) hinzugekommen sind. Die Herausgeber und Autoren sind allesamt besondere Kenner des Zivilverfahrensrechts, was sich in der beachtlichen Breite und Tiefe der Bearbeitung widerspiegelt, die auch für die notarielle Praxis wichtige Hilfestellung bieten kann. Gleichzeitig sind die Darstellungen aber übersichtlich und klar verständlich. Alles in allem bringt das gelungene Werk damit die besten Voraussetzungen dafür mit, einer der neuen Hauptkommentare zum FamFG zu werden."
(Dr. Gabriele Müller in DNotI-Report 2009, 142)
"Zum 1. September 2009 hat durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine gänzlich neue Ära des Verfahrensrechts begonnen.
Vertrautes ist gewichen, Bewährtes findet sich an anderer Stelle wieder, Neues kam hinzu. Die große Herausforderung der täglichen Rechtsanwendung mit dem FamFG besteht insbesondere darin, in der Kürze der regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit auch verfahrensrechtlich alles richtig zu machen.
Hierfür soll insbesondere der hier zu besprechende Kommentar Hilfe, ja Wegbegleiter, sein.
Gibt dieser Kommentar Antworten auf Fragen, die ganz unweigerlich zur Beantwortung anstehen?
Ja, er gibt sie! Er gibt sie ohne Umschweife. Klar, eindeutig und an der Stelle, an der man die Antwort erwartet.
Der Kommentar dient nach meiner Auffassung zuvörderst dem Praktiker, der weniger wissenschaftliche Ausführungen braucht als vielmehr ein Arbeitsmittel zum Zurechtfinden in den Erfordernissen des Verfahrensrechts.
Alle der beinahe 500 Paragrafen des Reformwerks FamFG sind kommentiert. Manche umfangreicher, manche geboten kurz.
Brillant ist der jeweilige Hinweis bei jedem Paragrafen direkt nach dem Gesetzestext und vor dem Beginn der Kommentierung, welche vormalige Norm (insbesondere FGG, ZPO, BGB, HausrVO, GVG) durch den nunmehrigen Paragrafen "ersetzt" ist.
Den erleichterten Einstieg in einzelne Abschnitte schaffen die teilweise vorhandenen Vorbemerkungen, die einen Überblick über die jeweiligen Normen verschaffen.
Ein Beispiel:
In der Vorbemerkung zu §§ 38 bis 48 FamFG ist unter anderem ausgeführt, dass der dortige Regelungsgegenstand im Wesentlichen "Endentscheidungen" seien.
Diese ergehen gem. § 38 FamFG (dort auch die Legaldefinition) grundsätzlich durch Beschluss. Ferner werden etwa die einzelnen Arten und Formen, die Angreifbarkeit und die Rechtskraft erläutert.
Das gefällt.
Darüber hinaus werden auch die Zwischen- und Nebenentscheidungen gehörig dargestellt.
Leider hat das FamFG nicht nur neue Zweifelsfragen geschaffen, sondern auch viele schon vor dem 1.9.2009 streitige Rechtsfragen nicht beantwortet. Der vorliegende Kommentar bezieht Stellung.
Ein Beispiel:
Gem. § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
Völlig unproblematisch ist diese bedingungslose Anordnung des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Betroffene Verfahrenshandlungen zu seinen Gunsten vornimmt.
Problematisch ist dieser Umstand möglicherweise jedoch dann, wenn sich die Verfahrensfähigkeit zulasten des Betroffenen auswirkt. Als Beispiel wird etwa aufgeführt, dass Zustellungen an den Betroffenen erfolgen, ohne dass dieser zuverlässig damit umgehen könne und gleichwohl etwaige Fristen zu laufen beginnen.
In solchen Fällen könne nach Auffassung des Kommentars eine Frist nicht ausgelöst werden, unberührt des Umstands, dass ohnehin ein Verfahrenspfleger zu bestellen sei.
Ähnliches gelte etwa bei einem Verzicht auf Rechtsmittel, der wohl unbeachtlich bleiben müsse.
Man mag dieser Auffassung folgen - oder auch nicht. Tatsache jedoch ist, dass die Frage einer eindeutigen Position zugeführt wird (mit weiteren Fundstellen in den jeweiligen Fußnoten).
Im Rahmen der Kommentierung des Verfahrens in Nachlass- und Teilungssachen ist bei Randnummer 12 zu § 343 FamFG erläutert, dass das Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Angelegenheit an ein anderes Gericht abgeben könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege.
§ 343 Abs. 2 FamFG regelt im Gegensatz zu § 73 Abs. 2 FGG a. F. nicht mehr (ausdrücklich), dass die Abgabeverfügung bindend ist.
Diese Bindung ergebe sich jedoch aus der Verwendung des in § 3 FamFG geregelten Begriffs der Verweisung, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 FamFG stets bindend sei.
Ferner sei die Verweisung nicht anfechtbar.
Mein Fazit:
Den Herausgebern und den vielen weiteren Bearbeitern ist ein vorzügliches Werk gelungen. Der Rechtsanwender hat die Frage, der Kommentar gibt die Antwort."
(Notarvertreter Achim Brenner in BWNotZ 2009, 215)
"Durch die erheblichen Gesetzesänderungen aufgrund des am 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG muss sich der Rechtsanwender auf die neue Gesetzeslage einstellen. Dabei wird inzwischen eine Fülle an Kommentaren angeboten, die die Rechtsfindung erleichtern sollen. Der vorliegende Kommentar wurde von insgesamt 16 Autoren bearbeitet. Eine besondere Herausforderung bei der Kommentierung stellte die sich immer wieder verändernde Gesetzeslage dar, trotzdem weist das Werk den Gesetzesstand zum 1.9.2009 aus. (...)
Der Kommentar ist sehr anschaulich. Die Schrift ist gut leserlich. Bei umfangreichen Kommentierungen zu den jeweiligen Paragraphen wird der Kommentierung eine Übersicht vorangestellt, um die Suche zu erleichtern. Gut gefällt, dass bei jedem Paragraphen die entsprechende Norm des alten Verfahrensrechts (FGG, ZPO) genannt wird.
Das Werk gibt zu vielen heiklen Stellen des FamFG Auskunft. (...)
Im Ganzen ist der Bork/Jacoby/Schwab jedoch ein einschränkungslos zu empfehlender Kommentar, der dem Rechtsanwender die Gewöhnung an das neue Recht erleichtern und gewiss zur Meinungsbildung beitragen wird. Er ist anwenderfreundlich gestaltet, praxisnah und wird seinem wissenschaftlichen Anspruch gerecht. Insbesondere ist nochmals zu erwähnen, dass der Kommentar alle relevanten Gesetzesänderungen bereits enthält und dem Rechtsanwender mit diesem Werk der Einstieg in die neue Materie zweifellos gelingen wird."
(Dipl.-Rpfl. Alexander Dressler in RpflStud 2010, 30 f.)
"... Insgesamt ein empfehlenswerter Kommentar zum gesamten FamFG, der seinen Namen verdient und seinen Platz finden wird. Er kann auch von der Qualität her allen mit der Materie befassten Kreisen – Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Ämter – nur empfohlen werden."
(Richter am OLG Hans-Joachim Wolf in Rpfleger 2010, 346)
"Das FamFG vom 17.12.2008 hat eine Vielzahl von Kommentierungen erfahren. Da es mit seinen Büchern 1 (Allgemeiner Teil), 2 (Verfahren in Familiensachen) und 8 (Verfahren in Aufgebotssachen) die Bücher 6 und 9 der Zivilprozessordnung vollständig aufgehoben hat, haben nahezu alle bekannten ZPO-Kommentare die entsprechenden Vorschriften des FamFG, also insbesondere die Bücher 1, 2 und 8 zur Kommentierung aufgenommen. Daneben sind aber auch zusätzlich eigenständige Kommentare herausgegeben worden, die - hauptsächlich - das neue FamFG insgesamt kommentieren, wobei es sich nicht nur um Folgeauflagen zu bisherigen FGG-Kommentaren handelt.
Nicht alle Kommentierungen beinhalten den aktuellen Stand der Gesetzgebung, so dass man als Leser aufpassen muss. Beim Bork/Jacoby/Schwab braucht man auch insoweit keine Bedenken zu haben: Selbst die letzte Änderung (§ 375 Nr. 16 FamFG) aufgrund von Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen ... vom 31.7.2007 ist berücksichtigt. Selbstverständlich sind die - vor allen Dingen für die Familiensachen - überaus wichtigen Änderungen durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 und zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ebenso berücksichtigt wie ein (erstes) "Reparaturgesetz" (Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ... vom 30. 7. 2009). Damit ist der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung.
Bei den 16 Autoren handelt es sich um anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Familien-, Vormundschafts- und Betreuungs- sowie des zivilrechtlichen Verfahrensrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sowohl in der Praxis bei den verschiedenen Gerichten tätig sind bzw. waren als auch in Forschung und Lehre. Sie bringen ihre große Erfahrung in den unterschiedlichen Rechtsgebieten und aus vielen Veröffentlichungen, Vorträgen, Anhörungen, Diskussionen usw. in dieses Werk ein. Das Buch ist mit einem Umfang von gut 1.400 Seiten noch sehr handlich, ohne - jedenfalls nach erster Durchsicht und beginnender Benutzung im praktischen Gebrauch - irgendeine Frage offen zu lassen.
Beispielhaft erwähnt seien hier zum Einen die Ausführungen zu dem Problem, wie sich Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG), der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Abs. 4 S. 6) nicht gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes ist, und der häufig nach §§ 1629 II 3, 1796 II BGB wegen erheblichen Interessengegensatzes zu bestellende Ergänzungspfleger zueinander verhalten (Jacoby, § 9 Rn. 12 mit weiterführenden Hinweisen). Mit Zorn (§ 158 Rn. 21 und 8) wird man bei Vorliegen einer erheblichen Interessenkollision im Sinne von §§ 158 II Nr. 1 FamFG und 1796 II 2 BGB - jedenfalls wenn beide gesetzlichen Vertreter betroffen sind - immer durch Bestellung eines Ergänzungspflegers für eine ordnungsgemäße Vertretung insbesondere des nach § 9 II FamFG verfahrensunfähigen minderjährigen Kindes unter 14 Jahren sorgen müssen. Ob und inwieweit man dann auf die (zusätzliche) Bestellung eines Verfahrensbeistandes - gerade auch im Hinblick auf mögliche zusätzliche Aufgaben nach § 158 IV 3 FamFG - verzichten kann oder soll, erscheint sehr zweifelhaft (s. dazu auch die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in Heidelberg vom 28.10.2009, Vf 1.120, mit Hinweis auf die Arbeitskreise 10 und 11 des Familiengerichtstags).
Besonders hervorzuheben sind zum Anderen die Ausführungen von Schwab zu § 200 FamFG. Es wird dort nicht nur das Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen in gewohnt meisterlicher Manier dargestellt, sondern auf insgesamt über 20 Seiten die materiellen Vorschriften dazu in §§ 1361a und b BGB sowie 1568a und b BGB umfassend und klar erläutert und kommentiert.
Insgesamt lässt der Kommentar keine Wünsche offen - sieht man einmal von dem Anliegen eines Familienrichters ab, auch die neuen Kostenvorschriften (FamGKG mit KV) abgedruckt zu sehen, ab - und ist ohne Einschränkungen zu empfehlen."
(Richter am OLG Klaus Berghaus in FGPrax 2010, 114)
Wenn man das Werk aufschlägt, fällt im Inhaltsverzeichnis sofort auf, dass nicht nur jedes Buch und jeder Abschnitt erfasst sind, sondern auch jeder einzelne Paragraf mit seiner Gesetzesüberschrift und dies auch noch dazu mit den Referenzparagrafen der ZPO und des FGG. Dies fuhrt zu einem wesentlich erleichternden Einstieg in das neue Gesetz. Sodann besticht die übersichtliche Gliederung, die bei jedem Paragrafen mit einem "Überblick" oder mit dem Stichwort "Allgemeines" in die Vorschrift einführt. Es folgen sodann die Überschriften, welche die wesentlichen Punkte der einzelnen Vorschrift erfassen. Sie lauten beispielsweise bei § 16 FamFG, wo Fristen behandelt werden: Allgemeines, Einschlägige Normen, Fristberechnung bei Fristauslösung durch Bekanntgabe, Fristende bei Wochen- und Monatsfristen, Fristende bei Tages- und Stundenfristen, Auslegungsregeln, Änderung der Fristdauer (Martin Löhnig). Jeder Praktiker weiß, mit welchen Tücken nicht nur Fristberechnungen gespickt sein können. Er wird deshalb bei der Kommentierung dieser wie aller anderen Bestimmungen dankbar für die schnelle, zuverlässige und weiterführende Orientierungsmöglichkeit sein.
Die hohe Qualität des Buches belegt man am besten mit einem weiteren Beispiel, das ganz besonders überzeugend die Ausführlichkeit und Tiefe des Kommentars demonstriert. Nehmen wir dazu die Überschriften der ersten 14 Seiten der Kommentierung des § 200 Abs. 1 FamFG mit dem Titel "Ehewohnungssachen; Haushaltssachen", die unter anderem folgendermaßen lauten: Überblick, Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB, Begriff der Ehewohnung (Definition, Ende der Eigenschaft als Ehewohnung, Nichteheliche Lebensgemeinschaften), die möglichen Verfahrensgegenstände, der Anspruch auf Überlassung der Wohnung (Rechtsgrundlage, Verhältnis zum possessonschen Besitzschutz, Schadenersatzansprüche, Streit nach Einigung), Unterlassungsgebote nach § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB (Grundsätze, "antizipierte" Unterlassungsgebote, möglicher Inhalt), der Anspruch auf Nutzungsentschädigung (die betroffenen Fälle, Ausgleichszahlungen), Ehewohnungssachen nach § 1568a BGB, Ehewohnung, mögliche Verfahrensgegenstände (Neue Konzeption, Verfahrensgegenstände nach neuem Recht), der Anspruch auf Wohnungsüberlassung - die möglichen Konstellationen (Antrag, Mietwohnungen, Miteigentum der Ehegatten, Wohnungen im Eigentum nur eines Ehegatten allein oder zusammen mit Dritten, Dienst- und Werkwohnungen), der Anspruch auf Abschluss eines Mietverhältnisses (die Konstruktion, Miteigentum), offene Fragen (Wohnungsteilung, bloße Nutzungsverhältnisse, Anspruch auf Ausgleichszahlung), keine Ehewohnungssachen, Vereinbarungen (Grundsätze, Ehewohnungsverfahren trotz Einigung, Abänderung). Allein schon die Aufzählung dieser Überschriften macht die Vielfältigkeit und Komplexität der Themen deutlich, die der Rechtsanwalt und der Richter beherrschen müssen, um in Ehewohnungsverfahren, die nicht zuletzt wegen ihres meist hohen Streitniveaus eine besonders genaue Kenntnis dieser Materie erfordern, bestehen zu können. Diese Kenntnis vermittelt Dieter Schwab, der auf 51 Seiten das gesamte Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen in der gewohnt souveränen Weise erläutert.
Von besonderem Interesse sind die durch das FamFG eingeführten umfassenden Neuerungen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen. Hier ist die einschlägige Kommentierung ebenso ausführlich wie instruktiv (Helmut Borth), beispielsweise zu § 220 FamFG, wonach der Auskunftspflicht der am Verfahren beteiligten Personen und der Versorgungsträger eine wesentlich größere Bedeutung als bisher zukommt. Das stellt höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Mitwirkungspflichten der Ehegatten. Zur Durchsetzung der Verpflichtung nach § 220 Abs. 5 FamFG ist deshalb die gerichtliche Anordnung so zu fassen, dass der betroffene Ehegatte erkennen kann, welche Angaben zu einem Beschäftigungsverhältnis zu machen und welche Belege (Ausbildungsvertrag, Versicherungskarte, Lohnabrechnung, Bescheid zum Bezug von Arbeitslosengeld) vorzulegen sind, wobei in der Praxis der in diesem Zusammenhang erteilte Rat des Kommentators bedacht werden sollte, dass in solchen Fällen die Anhörung nach § 221 FamFG schneller und einfacher zur Klärung bestehender Fehlzeiten führen wird. Verbessert wird durch das FamFG auch die Verpflichtung zur inhaltlichen Auskunft durch die Versorgungsträger. Nicht nur die Verwendung der vom Familiengericht zugeleiteten Formulare sollte die Auskünfte transparenter machen, sondern in gleicher Weise die Verpflichtung der Versorgungsträger, die vertraglichen Regelungen bekannt zu geben und inhaltlich zu erläutern, was im Einzelfall unter anderem zur Bestimmung des Ehezeitanteils oder der künftigen Entwicklung der Dynamik von Bedeutung sein kann.
Auch viele der kurzen praktischen Hinweise sind sehr wertvoll. Als Beispiel sei die recht blass erscheinende Vorschrift des § 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG erwähnt, wo es heißt, dass in Ehesachen die Vorschriften der ZPO über die "Voraussetzungen einer Klageänderung" nicht anzuwenden sind. Dahinter versteckt sich nicht weniger, als dass die Antragsänderungen und nachträglichen Klagehäufungen von den Erfordernissen der §§ 263, 264, 267 und 533 ZPO befreit sind. Überdies kann der widerklägerische Antrag auch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden (Löhnig).
Fazit: Den Herausgebern ist es gelungen, einen hervorragend ausgewiesenen Kreis von 16 Universitätslehrern und Praktikern zu gewinnen, um das bedeutendste Gesetzeswerk im Bereich des deutschen Zivilverfahrensrechts zu erläutern, das seit dem vor mehr als einhundert Jahren erfolgten Erlass der ZPO und des FGG geschaffen worden ist. Dabei informieren die Autoren mit einer sorgfältigen Kommentierung in hervorragender Weise über die Änderungen, die das FamFG in all seinen Teilen mit sich gebracht hat, durchdringen das neue System und bekommen die Anwendungsprobleme in den Griff. Zumindest von denjenigen Werken, die sich des gesamten FamFG angenommen haben, ist der Bork/Jakoby/Schwab in seiner Ausführlichkeit, seiner Tiefe und seiner Praxisnähe die Nummer eins."
(RA und FA FamR Dr. Ludwig Bergschneider in FamRZ 2010, 266 f.)
"Seit einigen Monaten ist das FGG-Reformgesetz in Kraft getreten. Hiermit wurde das bedeutendste Gesetzgebungswerk im Bereich des deutschen Zivilrechts seit Einführung der Zivilprozessordnung realisiert. Mit dem neuen "FamFG Kommentar" des Bielefelder Verlages Gieseking liegt ein kompakter und klarer Kommentar zu der umfassenden Verfahrensreform vor, welcher gerade dem Praktiker eine verlässliche und eindeutige Orientierung in dem teils noch unwägbaren neuen Gesetzeswerk ermöglicht. Nach Einschätzung der Kommentar-Autoren Bork, Jacoby und Schwab kann die Bedeutung der lange überfälligen und umfangreichen Verfahrensreform kaum überschätzt werden, schließlich sei verfahrensrechtlich "kaum mehr ein Stein auf dem anderen geblieben". Insgesamt hat der Gesetzgeber neben der Neustrukturierung des Verfahrens in 111 Gesetze eingriffen und damit zahllose Rechtsgebiete und auch das materielle Recht berührt.
Das neue "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" führt die bislang in FGG, ZPO und Hausratsordnung verstreuten und daher nur schwer überschaubaren Verfahrensvorschriften zusammen. Hiermit wird das Verfahrensrecht der Familiensachen und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals grundlegend reformiert. Der Schwerpunkt der Reform liegt dabei auf dem Gebiet des Familienrechts. Schließlich wurde das gesamte sechste Buch der ZPO (Verfahren in Familiensachen) aufgehoben und in das neue FamFG eingegliedert. Hierbei wurde etwa das Vormundschaftsgericht abgeschafft und das Große Familiengericht eingeführt. Dieses soll zukünftig über alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten effizient und widerspruchslos entscheiden. Weniger spektakulär, aber gleichwohl von immenser Wichtigkeit gestalten sich die Änderungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde von dem Gesetzgeber beibehalten.
Unter ihn fallen die nach wie vor unterschiedlichen einzelnen Verfahren, wie Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlass- und Teilungssachen, Registersachen und andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In dem Bereich der Nachlass- und Teilungssachen birgt das neue FamFG allerdings keine revolutionären Neuerungen. Vielmehr werden bewährte Regelungen weitestgehend beibehalten und einige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze kodifiziert. Die gewohnten Vorschriften erhielten jedoch neue "Hausnummern", welche im Inhaltsverzeichnis des Kommentars gut überschaubar den alten Paragraphen gegenübergestellt werden, ohne dabei das Werk mit einer unnötigen Synopse zu belasten. Die besondere Stärke des Kommentars liegt überhaupt in seiner schnörkellosen und damit leicht verständlichen Sprache, der es gelingt auch schwierige Probleme verständlich zu erläutern und auf den oftmals entscheidenden Punkt zu bringen. Hierbei verfällt der Kommentar jedoch nicht in eine Palandtsche Kryptographie, sondern besticht mit seiner einfachen, fast lehrbuchhaften Darstellungskraft. Das die Rechtsprechungshinweise und Quellenangaben nicht innerhalb des Textflusses, sondern jeweils am unteren Rand der Seite platziert sind, erleichtert die Lektüre zudem. Besonders der Praktiker wird auch die meist am Ende der einzelne Kommentierung zusammengefassten weiterführenden Hinweise und Erläuterungen von Verfahrensfragen zu schätzen wissen, welche den abstrakten Charakter der Vorschrift in das schwierige Alltagsgeschäft des Anwenders gewinnbringend überführt.
"Das FamFG wird dafür sorgen, dass die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit künftig nach einem modernen, klar strukturierten und vor allem lesbaren Verfahrensrecht verhandelt werden" betonte die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei Einführung der neuen Verfahrensordnung. Der "FamFG Kommentar" von Bork, Jacoby und Schwab greift diese Maßgabe an ein reformiertes Verfahrensrecht auf, und besticht mit einer ebenso modernen, klar strukturierten und vor allem gut lesbaren Kommentierung."
(RA Thilo Wagner in ErbR 2010, 103)
"Der Kommentar, der fristgerecht zum Inkrafttreten des neuen FamFG zum 1.9.2009 erschien, ist - soweit ersichtlich - das erste Werk, das nicht nur die im Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung des FamFG behandelt, sondern bereits alle Änderungen, die 2009 (beispielsweise durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs oder das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs) hinzugekommen sind. Die Herausgeber und Autoren sind allesamt besondere Kenner des Zivilverfahrensrechts, was sich in der beachtlichen Breite und Tiefe der Bearbeitung widerspiegelt, die auch für die notarielle Praxis wichtige Hilfestellung bieten kann. Gleichzeitig sind die Darstellungen aber übersichtlich und klar verständlich. Alles in allem bringt das gelungene Werk damit die besten Voraussetzungen dafür mit, einer der neuen Hauptkommentare zum FamFG zu werden."
(Dr. Gabriele Müller in DNotI-Report 2009, 142)
"Zum 1. September 2009 hat durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine gänzlich neue Ära des Verfahrensrechts begonnen.
Vertrautes ist gewichen, Bewährtes findet sich an anderer Stelle wieder, Neues kam hinzu. Die große Herausforderung der täglichen Rechtsanwendung mit dem FamFG besteht insbesondere darin, in der Kürze der regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit auch verfahrensrechtlich alles richtig zu machen.
Hierfür soll insbesondere der hier zu besprechende Kommentar Hilfe, ja Wegbegleiter, sein.
Gibt dieser Kommentar Antworten auf Fragen, die ganz unweigerlich zur Beantwortung anstehen?
Ja, er gibt sie! Er gibt sie ohne Umschweife. Klar, eindeutig und an der Stelle, an der man die Antwort erwartet.
Der Kommentar dient nach meiner Auffassung zuvörderst dem Praktiker, der weniger wissenschaftliche Ausführungen braucht als vielmehr ein Arbeitsmittel zum Zurechtfinden in den Erfordernissen des Verfahrensrechts.
Alle der beinahe 500 Paragrafen des Reformwerks FamFG sind kommentiert. Manche umfangreicher, manche geboten kurz.
Brillant ist der jeweilige Hinweis bei jedem Paragrafen direkt nach dem Gesetzestext und vor dem Beginn der Kommentierung, welche vormalige Norm (insbesondere FGG, ZPO, BGB, HausrVO, GVG) durch den nunmehrigen Paragrafen "ersetzt" ist.
Den erleichterten Einstieg in einzelne Abschnitte schaffen die teilweise vorhandenen Vorbemerkungen, die einen Überblick über die jeweiligen Normen verschaffen.
Ein Beispiel:
In der Vorbemerkung zu §§ 38 bis 48 FamFG ist unter anderem ausgeführt, dass der dortige Regelungsgegenstand im Wesentlichen "Endentscheidungen" seien.
Diese ergehen gem. § 38 FamFG (dort auch die Legaldefinition) grundsätzlich durch Beschluss. Ferner werden etwa die einzelnen Arten und Formen, die Angreifbarkeit und die Rechtskraft erläutert.
Das gefällt.
Darüber hinaus werden auch die Zwischen- und Nebenentscheidungen gehörig dargestellt.
Leider hat das FamFG nicht nur neue Zweifelsfragen geschaffen, sondern auch viele schon vor dem 1.9.2009 streitige Rechtsfragen nicht beantwortet. Der vorliegende Kommentar bezieht Stellung.
Ein Beispiel:
Gem. § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
Völlig unproblematisch ist diese bedingungslose Anordnung des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Betroffene Verfahrenshandlungen zu seinen Gunsten vornimmt.
Problematisch ist dieser Umstand möglicherweise jedoch dann, wenn sich die Verfahrensfähigkeit zulasten des Betroffenen auswirkt. Als Beispiel wird etwa aufgeführt, dass Zustellungen an den Betroffenen erfolgen, ohne dass dieser zuverlässig damit umgehen könne und gleichwohl etwaige Fristen zu laufen beginnen.
In solchen Fällen könne nach Auffassung des Kommentars eine Frist nicht ausgelöst werden, unberührt des Umstands, dass ohnehin ein Verfahrenspfleger zu bestellen sei.
Ähnliches gelte etwa bei einem Verzicht auf Rechtsmittel, der wohl unbeachtlich bleiben müsse.
Man mag dieser Auffassung folgen - oder auch nicht. Tatsache jedoch ist, dass die Frage einer eindeutigen Position zugeführt wird (mit weiteren Fundstellen in den jeweiligen Fußnoten).
Im Rahmen der Kommentierung des Verfahrens in Nachlass- und Teilungssachen ist bei Randnummer 12 zu § 343 FamFG erläutert, dass das Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Angelegenheit an ein anderes Gericht abgeben könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege.
§ 343 Abs. 2 FamFG regelt im Gegensatz zu § 73 Abs. 2 FGG a. F. nicht mehr (ausdrücklich), dass die Abgabeverfügung bindend ist.
Diese Bindung ergebe sich jedoch aus der Verwendung des in § 3 FamFG geregelten Begriffs der Verweisung, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 FamFG stets bindend sei.
Ferner sei die Verweisung nicht anfechtbar.
Mein Fazit:
Den Herausgebern und den vielen weiteren Bearbeitern ist ein vorzügliches Werk gelungen. Der Rechtsanwender hat die Frage, der Kommentar gibt die Antwort."
(Notarvertreter Achim Brenner in BWNotZ 2009, 215)
"Durch die erheblichen Gesetzesänderungen aufgrund des am 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG muss sich der Rechtsanwender auf die neue Gesetzeslage einstellen. Dabei wird inzwischen eine Fülle an Kommentaren angeboten, die die Rechtsfindung erleichtern sollen. Der vorliegende Kommentar wurde von insgesamt 16 Autoren bearbeitet. Eine besondere Herausforderung bei der Kommentierung stellte die sich immer wieder verändernde Gesetzeslage dar, trotzdem weist das Werk den Gesetzesstand zum 1.9.2009 aus. (...)
Der Kommentar ist sehr anschaulich. Die Schrift ist gut leserlich. Bei umfangreichen Kommentierungen zu den jeweiligen Paragraphen wird der Kommentierung eine Übersicht vorangestellt, um die Suche zu erleichtern. Gut gefällt, dass bei jedem Paragraphen die entsprechende Norm des alten Verfahrensrechts (FGG, ZPO) genannt wird.
Das Werk gibt zu vielen heiklen Stellen des FamFG Auskunft. (...)
Im Ganzen ist der Bork/Jacoby/Schwab jedoch ein einschränkungslos zu empfehlender Kommentar, der dem Rechtsanwender die Gewöhnung an das neue Recht erleichtern und gewiss zur Meinungsbildung beitragen wird. Er ist anwenderfreundlich gestaltet, praxisnah und wird seinem wissenschaftlichen Anspruch gerecht. Insbesondere ist nochmals zu erwähnen, dass der Kommentar alle relevanten Gesetzesänderungen bereits enthält und dem Rechtsanwender mit diesem Werk der Einstieg in die neue Materie zweifellos gelingen wird."
(Dipl.-Rpfl. Alexander Dressler in RpflStud 2010, 30 f.)
"... Insgesamt ein empfehlenswerter Kommentar zum gesamten FamFG, der seinen Namen verdient und seinen Platz finden wird. Er kann auch von der Qualität her allen mit der Materie befassten Kreisen – Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Ämter – nur empfohlen werden."
(Richter am OLG Hans-Joachim Wolf in Rpfleger 2010, 346)
"Das FamFG vom 17.12.2008 hat eine Vielzahl von Kommentierungen erfahren. Da es mit seinen Büchern 1 (Allgemeiner Teil), 2 (Verfahren in Familiensachen) und 8 (Verfahren in Aufgebotssachen) die Bücher 6 und 9 der Zivilprozessordnung vollständig aufgehoben hat, haben nahezu alle bekannten ZPO-Kommentare die entsprechenden Vorschriften des FamFG, also insbesondere die Bücher 1, 2 und 8 zur Kommentierung aufgenommen. Daneben sind aber auch zusätzlich eigenständige Kommentare herausgegeben worden, die - hauptsächlich - das neue FamFG insgesamt kommentieren, wobei es sich nicht nur um Folgeauflagen zu bisherigen FGG-Kommentaren handelt.
Nicht alle Kommentierungen beinhalten den aktuellen Stand der Gesetzgebung, so dass man als Leser aufpassen muss. Beim Bork/Jacoby/Schwab braucht man auch insoweit keine Bedenken zu haben: Selbst die letzte Änderung (§ 375 Nr. 16 FamFG) aufgrund von Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen ... vom 31.7.2007 ist berücksichtigt. Selbstverständlich sind die - vor allen Dingen für die Familiensachen - überaus wichtigen Änderungen durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 und zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ebenso berücksichtigt wie ein (erstes) "Reparaturgesetz" (Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ... vom 30. 7. 2009). Damit ist der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung.
Bei den 16 Autoren handelt es sich um anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Familien-, Vormundschafts- und Betreuungs- sowie des zivilrechtlichen Verfahrensrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sowohl in der Praxis bei den verschiedenen Gerichten tätig sind bzw. waren als auch in Forschung und Lehre. Sie bringen ihre große Erfahrung in den unterschiedlichen Rechtsgebieten und aus vielen Veröffentlichungen, Vorträgen, Anhörungen, Diskussionen usw. in dieses Werk ein. Das Buch ist mit einem Umfang von gut 1.400 Seiten noch sehr handlich, ohne - jedenfalls nach erster Durchsicht und beginnender Benutzung im praktischen Gebrauch - irgendeine Frage offen zu lassen.
Beispielhaft erwähnt seien hier zum Einen die Ausführungen zu dem Problem, wie sich Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG), der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Abs. 4 S. 6) nicht gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes ist, und der häufig nach §§ 1629 II 3, 1796 II BGB wegen erheblichen Interessengegensatzes zu bestellende Ergänzungspfleger zueinander verhalten (Jacoby, § 9 Rn. 12 mit weiterführenden Hinweisen). Mit Zorn (§ 158 Rn. 21 und 8) wird man bei Vorliegen einer erheblichen Interessenkollision im Sinne von §§ 158 II Nr. 1 FamFG und 1796 II 2 BGB - jedenfalls wenn beide gesetzlichen Vertreter betroffen sind - immer durch Bestellung eines Ergänzungspflegers für eine ordnungsgemäße Vertretung insbesondere des nach § 9 II FamFG verfahrensunfähigen minderjährigen Kindes unter 14 Jahren sorgen müssen. Ob und inwieweit man dann auf die (zusätzliche) Bestellung eines Verfahrensbeistandes - gerade auch im Hinblick auf mögliche zusätzliche Aufgaben nach § 158 IV 3 FamFG - verzichten kann oder soll, erscheint sehr zweifelhaft (s. dazu auch die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in Heidelberg vom 28.10.2009, Vf 1.120, mit Hinweis auf die Arbeitskreise 10 und 11 des Familiengerichtstags).
Besonders hervorzuheben sind zum Anderen die Ausführungen von Schwab zu § 200 FamFG. Es wird dort nicht nur das Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen in gewohnt meisterlicher Manier dargestellt, sondern auf insgesamt über 20 Seiten die materiellen Vorschriften dazu in §§ 1361a und b BGB sowie 1568a und b BGB umfassend und klar erläutert und kommentiert.
Insgesamt lässt der Kommentar keine Wünsche offen - sieht man einmal von dem Anliegen eines Familienrichters ab, auch die neuen Kostenvorschriften (FamGKG mit KV) abgedruckt zu sehen, ab - und ist ohne Einschränkungen zu empfehlen."
(Richter am OLG Klaus Berghaus in FGPrax 2010, 114)