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Regierungsdirektor a. D. Stöber, Kurt
Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. Erläuterungsbuch für die Praxis mit Mustern und Beispielen
15. neu bearb. Auflage (Februar 2010)
€ 128,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-1038-9
2010/02 | XXVIII und 1.279 Seiten | Gebunden
In Krisenzeiten gewinnt die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten noch größere Bedeutung als sonst. Erfolgreich betreiben sie aber nur, wer das komplexe Rechtsgebiet wirklich kennt und auch die kompliziertesten Fragen schnell und sicher lösen kann.
Das Handbuch gibt in seinen 8 Kapiteln*) umfassende, rasche, zuverlässige und aktuelle Antworten auf alle dieses schwierige Gebiet betreffenden Fragen. Sein Konzept der Verknüpfung von Praxis und wissenschaftlicher Durchdringung einerseits und der erschöpfende Inhalt andererseits setzen auch jetzt wieder Maßstäbe!
Die Neuauflage - hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum durchgängig auf dem Stand Ende November 2009 - hatte insbes. die weitreichende Neuregelung zum Kontopfändungsschutz und die Auswirkungen der Gesetze zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge bzw. zur Änderung des Unterhaltsrechts darzustellen und konnte auch noch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 berücksichtigen. Im Einzelnen geht es um folgende Themen:
Für alle unverzichtbar, die mit der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten befasst sind: Richter, Rechtspfleger, Anwälte, Gerichtsvollzieher, Behörden, Unternehmen, Banken und Sparkassen, Inkassounternehmen, Schuldnerberatungsstellen.
_____________________
*) Zwangsvollstreckung in Geldforderungen, Pfändungsverfahren und -wirkungen, Pfändung von Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, anderen Vermögensrechten, Hypothekenforderungen, Grundpfandrechten, Ansprüchen auf Herausgabe/Leistung körperlicher Sachen und von Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren.
Das Handbuch gibt in seinen 8 Kapiteln*) umfassende, rasche, zuverlässige und aktuelle Antworten auf alle dieses schwierige Gebiet betreffenden Fragen. Sein Konzept der Verknüpfung von Praxis und wissenschaftlicher Durchdringung einerseits und der erschöpfende Inhalt andererseits setzen auch jetzt wieder Maßstäbe!
Die Neuauflage - hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Schrifttum durchgängig auf dem Stand Ende November 2009 - hatte insbes. die weitreichende Neuregelung zum Kontopfändungsschutz und die Auswirkungen der Gesetze zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge bzw. zur Änderung des Unterhaltsrechts darzustellen und konnte auch noch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 berücksichtigen. Im Einzelnen geht es um folgende Themen:
- das Pfändungsschutzkonto für automatische Freibeträge bei Guthabenpfändung
- Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und für sonstige Einkünfte
- Nebeneinander von neuem und herkömmlichem Kontopfändungsschutz in der Übergangszeit vom 1.7.2010 bis 31.12.2011
- Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos (§ 833a I ZPO) zur einfachen und klaren Fassung des Pfädungsbeschlusses
- Aufhebung der Pfändung eines Kontos, das keine Befriedigung des Gläubigers verspricht (§ 883 a II ZPO)
- Pfändungsschutz bei Altersrenten (§§ 851c und d ZPO)
- Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltsvollstreckung (§ 850d ZPO)
- Forderungsnachweis bei privilegierter Zwangsvollstreckung (§ 850f II ZPO)
- Auskunftspflicht und Rechnungslegungspflicht bei Pfändung
- Zwangsvollstreckung gegen Wohnungseigentümergemeinschaften
- Pfändung der Milchquote und eines EG-Zahlungsanspruchs des Landwirts
- Kinderfreibetrag und Kindergeld in der ab 1.1.2010 geltenden Höhe
Für alle unverzichtbar, die mit der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten befasst sind: Richter, Rechtspfleger, Anwälte, Gerichtsvollzieher, Behörden, Unternehmen, Banken und Sparkassen, Inkassounternehmen, Schuldnerberatungsstellen.
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*) Zwangsvollstreckung in Geldforderungen, Pfändungsverfahren und -wirkungen, Pfändung von Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, anderen Vermögensrechten, Hypothekenforderungen, Grundpfandrechten, Ansprüchen auf Herausgabe/Leistung körperlicher Sachen und von Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren.
Aus Rezensionen...
... der 15. Auflage:
"Der "Stöber" erscheint in 15. Auflage! Seit 46 Jahren wird dieses in der vollstreckungsrechtlichen Literatur singuläre Werk von Kurt Stöber herausgebracht; eine Großtat juristischer Literatur! Dass es zur Standardliteratur der Praxis bei Gerichten und Gläubigern gehört, bedarf keiner Erwähnung. Keineswegs aber ruht sich Stöber auf dieser Lebensleistung aus sondern verblüfft auch in der Neuauflage mit höchster Aktualität und Schärfe der Gedanken. Allein - dieser Einwand sei erlaubt - die sehr verknappte Sprache erschwert zuweilen das Lesen. Da der Gesetzgeber der vergangenen Legislaturperiode zu ihrem Ende hin noch überraschend aktiv war, war die Neuauflage um zahlreiche Neuerungen zu ergänzen, allen voran natürlich um das sogenannte "P-Konto".
Eingearbeitet und ausführlich kommentiert wurde die Neuregelung der § 85 Ic und § 85Id ZPO zum Pfändungsschutz für Altersvorsorge Selbständiger. Unter den Voraussetzungen des Pfändungsschutzes derartiger Altersvorsorgeverträge erwähnt Stöber auch den in den Gesetzesberatungen schwelenden Streit über die Auslegung des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO und die Anwendung des Hinterbliebenenbegriffs auf eingetragene Lebenspartner; zu Recht bejaht er dies (Rn. 71a). Bei der Anwendung der besonderen Vorschriften zur Pfändung des Arbeitseinkommens über den Wortlaut des § 851 c Abs. 3 ZPO hinaus stellt er sich kritisch zu den Beratungen des Gesetzes im Parlament, die zu dem Wortlaut geführt haben (Rn. 71d).
Bei Pfändung des Kindergeldes sind bereits die seit 1. Januar 2010 geltenden Beträge berücksichtigt (Rdn. 153e). Mit der wieder stärker hervorgehobenen Differenzierung der Kindergeldbeträge wird leider auch die Berechnung des Zählkindervorteils aus § 76 Satz 2 Nr. 2 EStG wieder Bedeutung erlangen.
Die Pfändung des Kontoguthabens behandelt Stöber bereits unter Beachtung der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage, die nicht nur Änderungen zu § 850k ZPO gebracht hat sondern einschneidend auch die Möglichkeit der Aufhebung der Pfändung insgesamt nach § 833a ZPO (Rn. 155 ff.). Die Anordnung nach § 833a ZPO wird eher knapp erläutert (Rn. 160a). Wegen des massiven Eingriffs in das Gläubigerrecht nach Pfändung wird dessen Anhörung vor Erlass der Anordnung sicher notwendig sein; Stöber verweist hier allgemein auf § 850f Abs. 2 ZPO.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pfändung von Nebenrechten bei der Kontopfändung ist nicht einheitlich. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist von der Pfändung mit erfasst (BGH, Beschl. v. 18. 7. 2003 - IXa ZB 148/03, Rpfleger 2003,669). Der selbständige Anspruch auf Erteilung laufender Kontoauszüge ist dagegen nicht pfändbar (BGH, Urt. v. 8. 11. 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53 - Rpfleger 2006,140). Auf welche Weise in der laufenden Kontoverbindung diese Trennung durch das Kreditinstitut als Drittschuldner vollzogen werden soll, ist in der Rechtspraxis oft unklar. Stöber differenziert zwar die Ansprüche zutreffend, gibt aber auch keine klare Antwort (Rn. 163, 163a).
Bei Pfändung von Steuererstattungsansprüchen hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu den Möglichkeiten des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe einer Steuererklärung zu zwingen, die frühere Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zurückgenommen (BGH, Beschl. v. 12. 12. 2003 -IX ZB 115/03, BGHZ 157, 195 = Rpfleger 2004,228; BGH, Beschl. v. 27. 3. 2008 - VII ZB 70/06, BGHZ 176, 79 -Rpfleger 2008,372). Stöber erläutert dies ausführlich (Rn. 372 ff., 387, 388).
Ein wesentliches Kernstück der Neuauflage ist für die Vollstreckungspraxis die seit 1. Juli 2010 mit der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2011 geltende Neuregelung des Kontenschutzes mit dem sogenannten "P-Konto" (Rn. 1281 ff., 1300 ff.). Stöber erläutert auch die übergangsweise noch geltende Rechtslage bei Pfändung eines herkömmlichen Gehaltskontos. Die in der Praxis oft auftauchenden Fragen nach Geldern Dritter auf dem gepfändeten Konto - die es wegen des Kontokorrentcharakters rechtlich nicht gibt, alles ist Guthaben des Schuldners - oder nach Kontofreigabe trotz debitorischem Konto werden eingehend und zutreffend erörtert (Rn. 1282a, 1283). Bei der Neuregelung des § 850k ZPO werden die unterschiedlichen Freigabemöglichkeiten nach Grundfreibetrag und Aufstockungsbetrag sowie den durch das Vollstreckungsgericht zu entscheidenden Sonderfällen gut und praxisnah dargestellt (Rn. 1300h ff.). Es besteht insgesamt die Befürchtung, dass auch bei Pfändung des "P-Kontos" die Vollstreckungsgerichte nicht wesentlich entlastet werden, sei es weil Sonderfälle wie § 850d ZPO vorliegen oder weil Kreditinstitute sich schlicht weigern, Kontoguthaben freizugeben.
Zusammenfassend betrachtet kommt die Neuauflage der "Forderungspfändung" zur besten Zeit. Die Praxis wird dieses Werk mit großer Freude entgegennehmen und viel Gewinn daraus schöpfen."
(Prof. Ulrich Keller in RpflStud 2010, 113)
... der 14. Auflage:
"Nur wenige Handbücher für die zivilrechtliche Praxis haben die Bezeichnung 'Standardwerk' in gleicher Weise verdient wie der 'Stöber'. Die 14. Auflage erfüllt erneut die hohen Erwartungen, die durch die Vorauflagen geweckt worden sind.
Die Darstellung ist ganz auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet, verzichtet auf dogmatische Exkurse und orientiert sich in erster Linie an der Rechtsprechung, die umfassend ausgewertet ist. Dabei werden die Folgen des seit 1.1.2002 geltenden Beschwerderechts deutlich, das sich insbesondere auf das Zwangsvollstreckungsrecht segensreich ausgewirkt hat...
Stöber dokumentiert diese neue Entwicklung zuverlässig und mit großer Aktualität bis zum Stand Ende April 2005...
Unabhängig von dieser aktuellen Entwicklung besticht der 'Stöber' erneut durch die Zuverlässigkeit, mit der selbst entlegene Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts praxisnah behandelt werden. Dabei beschränkt sich Stöber nicht auf Forderungspfändung im engeren Sinn, sondern bezieht auch die Vollstreckung in andere Vermögensrechte mit ein...
Der Rez. war als langjähriger Vorsitzender einer landgerichtlichen Beschwerdekammer nahezu täglich mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen befasst und hat dabei die Aktualität, die Zuverlässigkeit und die Praxisnähe des 'Stöber', der stets griffbereit in der Nähe stand, schätzen gelernt. Die jetzt vorliegende 14. Auflage besticht erneut durch diese Vorzüge, an die man sich nunmehr schon seit Jahrzehnten gewöhnt hat. Kurzum: Der 'Stöber' ist für alle, die sich ständig oder auch nur gelegentlich auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung betätigen, mehr denn je unentbehrlich."
(Präsident des LG i.R. Peter Wax in FamRZ 2005, 1811)
... der 13. Auflage:
"... Das Werk ist in seiner Art konkurrenzlos. Einer besonderen Empfehlung bedarf es nicht mehr. Wer es besitzt und mit ihm arbeitet, weiß warum."
(Professor Udo Hintzen in NJW 2002, 3764)
... der 15. Auflage:
"Der "Stöber" erscheint in 15. Auflage! Seit 46 Jahren wird dieses in der vollstreckungsrechtlichen Literatur singuläre Werk von Kurt Stöber herausgebracht; eine Großtat juristischer Literatur! Dass es zur Standardliteratur der Praxis bei Gerichten und Gläubigern gehört, bedarf keiner Erwähnung. Keineswegs aber ruht sich Stöber auf dieser Lebensleistung aus sondern verblüfft auch in der Neuauflage mit höchster Aktualität und Schärfe der Gedanken. Allein - dieser Einwand sei erlaubt - die sehr verknappte Sprache erschwert zuweilen das Lesen. Da der Gesetzgeber der vergangenen Legislaturperiode zu ihrem Ende hin noch überraschend aktiv war, war die Neuauflage um zahlreiche Neuerungen zu ergänzen, allen voran natürlich um das sogenannte "P-Konto".
Eingearbeitet und ausführlich kommentiert wurde die Neuregelung der § 85 Ic und § 85Id ZPO zum Pfändungsschutz für Altersvorsorge Selbständiger. Unter den Voraussetzungen des Pfändungsschutzes derartiger Altersvorsorgeverträge erwähnt Stöber auch den in den Gesetzesberatungen schwelenden Streit über die Auslegung des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO und die Anwendung des Hinterbliebenenbegriffs auf eingetragene Lebenspartner; zu Recht bejaht er dies (Rn. 71a). Bei der Anwendung der besonderen Vorschriften zur Pfändung des Arbeitseinkommens über den Wortlaut des § 851 c Abs. 3 ZPO hinaus stellt er sich kritisch zu den Beratungen des Gesetzes im Parlament, die zu dem Wortlaut geführt haben (Rn. 71d).
Bei Pfändung des Kindergeldes sind bereits die seit 1. Januar 2010 geltenden Beträge berücksichtigt (Rdn. 153e). Mit der wieder stärker hervorgehobenen Differenzierung der Kindergeldbeträge wird leider auch die Berechnung des Zählkindervorteils aus § 76 Satz 2 Nr. 2 EStG wieder Bedeutung erlangen.
Die Pfändung des Kontoguthabens behandelt Stöber bereits unter Beachtung der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage, die nicht nur Änderungen zu § 850k ZPO gebracht hat sondern einschneidend auch die Möglichkeit der Aufhebung der Pfändung insgesamt nach § 833a ZPO (Rn. 155 ff.). Die Anordnung nach § 833a ZPO wird eher knapp erläutert (Rn. 160a). Wegen des massiven Eingriffs in das Gläubigerrecht nach Pfändung wird dessen Anhörung vor Erlass der Anordnung sicher notwendig sein; Stöber verweist hier allgemein auf § 850f Abs. 2 ZPO.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pfändung von Nebenrechten bei der Kontopfändung ist nicht einheitlich. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist von der Pfändung mit erfasst (BGH, Beschl. v. 18. 7. 2003 - IXa ZB 148/03, Rpfleger 2003,669). Der selbständige Anspruch auf Erteilung laufender Kontoauszüge ist dagegen nicht pfändbar (BGH, Urt. v. 8. 11. 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53 - Rpfleger 2006,140). Auf welche Weise in der laufenden Kontoverbindung diese Trennung durch das Kreditinstitut als Drittschuldner vollzogen werden soll, ist in der Rechtspraxis oft unklar. Stöber differenziert zwar die Ansprüche zutreffend, gibt aber auch keine klare Antwort (Rn. 163, 163a).
Bei Pfändung von Steuererstattungsansprüchen hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu den Möglichkeiten des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe einer Steuererklärung zu zwingen, die frühere Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zurückgenommen (BGH, Beschl. v. 12. 12. 2003 -IX ZB 115/03, BGHZ 157, 195 = Rpfleger 2004,228; BGH, Beschl. v. 27. 3. 2008 - VII ZB 70/06, BGHZ 176, 79 -Rpfleger 2008,372). Stöber erläutert dies ausführlich (Rn. 372 ff., 387, 388).
Ein wesentliches Kernstück der Neuauflage ist für die Vollstreckungspraxis die seit 1. Juli 2010 mit der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2011 geltende Neuregelung des Kontenschutzes mit dem sogenannten "P-Konto" (Rn. 1281 ff., 1300 ff.). Stöber erläutert auch die übergangsweise noch geltende Rechtslage bei Pfändung eines herkömmlichen Gehaltskontos. Die in der Praxis oft auftauchenden Fragen nach Geldern Dritter auf dem gepfändeten Konto - die es wegen des Kontokorrentcharakters rechtlich nicht gibt, alles ist Guthaben des Schuldners - oder nach Kontofreigabe trotz debitorischem Konto werden eingehend und zutreffend erörtert (Rn. 1282a, 1283). Bei der Neuregelung des § 850k ZPO werden die unterschiedlichen Freigabemöglichkeiten nach Grundfreibetrag und Aufstockungsbetrag sowie den durch das Vollstreckungsgericht zu entscheidenden Sonderfällen gut und praxisnah dargestellt (Rn. 1300h ff.). Es besteht insgesamt die Befürchtung, dass auch bei Pfändung des "P-Kontos" die Vollstreckungsgerichte nicht wesentlich entlastet werden, sei es weil Sonderfälle wie § 850d ZPO vorliegen oder weil Kreditinstitute sich schlicht weigern, Kontoguthaben freizugeben.
Zusammenfassend betrachtet kommt die Neuauflage der "Forderungspfändung" zur besten Zeit. Die Praxis wird dieses Werk mit großer Freude entgegennehmen und viel Gewinn daraus schöpfen."
(Prof. Ulrich Keller in RpflStud 2010, 113)
... der 14. Auflage:
"Nur wenige Handbücher für die zivilrechtliche Praxis haben die Bezeichnung 'Standardwerk' in gleicher Weise verdient wie der 'Stöber'. Die 14. Auflage erfüllt erneut die hohen Erwartungen, die durch die Vorauflagen geweckt worden sind.
Die Darstellung ist ganz auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet, verzichtet auf dogmatische Exkurse und orientiert sich in erster Linie an der Rechtsprechung, die umfassend ausgewertet ist. Dabei werden die Folgen des seit 1.1.2002 geltenden Beschwerderechts deutlich, das sich insbesondere auf das Zwangsvollstreckungsrecht segensreich ausgewirkt hat...
Stöber dokumentiert diese neue Entwicklung zuverlässig und mit großer Aktualität bis zum Stand Ende April 2005...
Unabhängig von dieser aktuellen Entwicklung besticht der 'Stöber' erneut durch die Zuverlässigkeit, mit der selbst entlegene Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts praxisnah behandelt werden. Dabei beschränkt sich Stöber nicht auf Forderungspfändung im engeren Sinn, sondern bezieht auch die Vollstreckung in andere Vermögensrechte mit ein...
Der Rez. war als langjähriger Vorsitzender einer landgerichtlichen Beschwerdekammer nahezu täglich mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen befasst und hat dabei die Aktualität, die Zuverlässigkeit und die Praxisnähe des 'Stöber', der stets griffbereit in der Nähe stand, schätzen gelernt. Die jetzt vorliegende 14. Auflage besticht erneut durch diese Vorzüge, an die man sich nunmehr schon seit Jahrzehnten gewöhnt hat. Kurzum: Der 'Stöber' ist für alle, die sich ständig oder auch nur gelegentlich auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung betätigen, mehr denn je unentbehrlich."
(Präsident des LG i.R. Peter Wax in FamRZ 2005, 1811)
... der 13. Auflage:
"... Das Werk ist in seiner Art konkurrenzlos. Einer besonderen Empfehlung bedarf es nicht mehr. Wer es besitzt und mit ihm arbeitet, weiß warum."
(Professor Udo Hintzen in NJW 2002, 3764)